Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
328256
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 25.06.2010 22:36:13

Anspruch auf Aufhenthaltstittel (zur Zeit Fiktionsbescheinigung)

Rechtsgebiet: Ausländerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1764
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Sehr geehrte Damen und Herrn,

Meinem Anliegen liegt folgender Sachverhalt zugrunde.

Fall:
A (Ausländerin) heiratet im Jahr 2000 einen Deutschen . Iihr wird ebenfalls im Jahr 2000 eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 27 AufenthG erteilt.

Im Jahr 2002 wird durch bereits rechtskräftiges Urteil durch AG die Ehe aufgehoben, da festgestellt wird, dass es sich um eine sog. Scheinehe handelt und die Eheleute nie als solche zusammen gelebt haben.

A wird, die im Jahr 2000 erteilte Aufenthaltserlaubnis wiederrufen und eine Fiktionsbescheinigung erteilt.

2007 heiratet A nochmals einen Ausländer, der im Besitz einer Niederlassungserlaubnis ist. Diesmal ist es jedoch keine Scheinehe, sondern aus Liebe. Was auch von der Ausländerbehörde überprüft und festgestellt wird.

A stellt erneut einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. Dies wird jedoch nicht erteilt, da der Lebensunterhalt nicht gesichert ist. A und der Ehemann waren zu der Zeit arbeitslos. Die Fiktionsbescheinigung wird bis 09/2010 verlängert.

Der Ehemann ist Betäubungsmittel abhängig und der A gegenüber gewalttätig, wodurch die Aufrechterhaltung der Ehe A nicht mehr zugemutet werden kann.

Sie zieht aus der Wohnung des Ehemannes aus und wohnt jetzt bei der Schwester. Ihr Lebensunterhalt ist jedoch mittlerweile gesichert und hat ein Einkommen von 1600€ netto.
Der Ehemann teilt die Trennung der Ausländerbehörde mit. Die Ausländerbehörde bestellt A zu sich und lässt ein Schreiben unterschreiben, in dem gestanden wird, dass A und Ehemann mittlerweile getrennt leben und ein Zusammenleben nicht mehr in Betracht kommt und dieses auch in Zukunft nicht möglich sein wird. Zudem sicher A zu, dass sie auf der Suche nach einer eigenen Wohnung ist und die neue Anschrift bis Herbst 2010 der Ausländerbehörde mitgeteilt wird.

2 Wochen später ruft der Ehemann bei der Ausländerbehörde an, und teilt mit, dass er sich mit A versöhnen möchte. a wohnt weiterhin bei der Schwester und ist auf der Suche nach einer Wohnung.

Die Ausländerbehörde teilt mit, dass über die Vss. der Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung noch entschieden wird. Die Gründe für die Trennung möchte sie aber nicht hören, da es sich um eine Privatsache handelt, was angeblich die Ausländerbehörde nicht interessiert.

A ist weiterhin im Besitz einer Fiktionsbescheinigung und möchte einen Antrag auch Erteilung der Aufenthaltstitel stellen.

Frage 1: Hat sie einen Anspruch auf Erteilung des ATs, wenn sie getrennt lebt.

wenn ja:

Frage 2: Wie kann A die Erteilung erreichen, was muss sie nachreichen, woraus ergibt sich der Anspruch?

wenn nein:

Frage 3: Hätte A einen Anspruch auf Erteilung des AT, wenn sie sich mit ihrem Ehemann versöhnt und wieder zu ihm einzieht? Woraus ergibt sich der Anspruch dann.



Antwort geschrieben am 26.06.2010 00:03:19
Rechtsanwältin Isabelle Wachter
Taunustr. 10, 63067 Offenbach, Tel: 06985003383, Fax: 032128500333
Miet und Pachtrecht, Ausländerrecht, Familienrecht, Gesellschaftsrecht, Sozialrecht
Bewertungen: 100
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich auf der Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes wie folgt beantworten:

Ist die eheliche Lebensgemeinschaft mit dem Ausländer, von dem A ihr Aufenthaltsrecht ableitet, beendet und wurde die eheliche Lebensgemeinschaft mindestend zwei Jahre lang im Bundesgebiet geführt, dann hat A nach § 31 Abs. 1 S. 1 AufenthG einen Anspruch darauf, dass ihre Aufenthaltserlaubnis zunächst für ein Jahr verlängert wird. Ist dieses Jahr vorüber, kann die Aufenthaltserlaubnis nach Ermessen weiter verlängert werden, bis A die Voraussetzungen erfüllt, um selbst eine Niederlassungserlaubnis erteilt zu bekommen.

Im ersten Aufenthaltsjahr nach dem Scheitern der ehelichen Lebensgemeinschaft besteht der Anspruch auf die Verlängerung des Aufenthaltstitels sogar unabhängig davon, ob der Lebensunterhalt des Ehegatten des Ausländers sichergestellt ist.
Bei einer weiteren Verlängerung des Titels über ein Jahr nach der Trennung hinaus muss der Lebensunterhalt allerdings gesichert sein.

Wenn die eheliche Lebensgemeinschaft (Dauer des tatsächlichen Zusammenlebens) zwischen A und ihrem zweiten Ehemann also mindestens 2 Jahre lang in Deutschland geführt wurde, dann wird A kein Problem haben, einen Aufenthaltstitel zu erhalten. Dies ergibt sich aus § 31 AufenthG.

Es kommt also darauf an, welcher Trennungszeitpunkt von dem zweiten Ehemann der A bei der Ausländerbehörde angegeben wurde.

Hat die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen A und ihrem zweiten Ehemann weniger als 2 Jahre angedauert, dann hat die A grundsätzlich keinen Anspruch auf die Verlängerung ihres Aufenthaltstitels, es sei denn sie kann gegenüber der Ausländerbehörde glaubhaft vortragen, dass für sie die Nichterteilung des Aufenthaltstitels eine besondere Härte darstellen würde, § 31 Abs. 2 AufenthG.

Das Vorliegen einer besonderen Härte definiert das Gesetz in § 31 Abs. 2 S. 2 AufenthG wie folgt:

"Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes."

Da der zweite Ehemann der A drogensüchtig und gewalttätig war, könnte A sich gegenüber der Ausländerbehörde darauf berufen, dass ihr das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft bis zum Ablauf von 2 Jahren unzumutbar war.

Aufgrund der aktenkundigen Vorgeschichte der A (Scheinehe) ist aber damit zu rechnen, dass die Ausländerbehörde erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit der A haben wird.

Wenn die A sich dennoch dazu entschließt, mit ihrem Ehemann zusammen zu bleiben und wieder bei ihm einzuziehen, dann hat sie einen Anspruch darauf, dass ihr eine Ehegattenaufenthaltserlaubnis nach § 30 AufenthG erteilt wird, sofern die A ausreichende Deutschkenntnisse besitzt.

Voraussetzung hierfür ist allerdings die Sicherung des Lebensunterhalts beider Ehegatten und das Vorhandensein einer ausreichend großen Wohnung.

Es bestehen also durchaus Möglichkeiten, einen Aufenthaltstitel zu erhalten.

Sobald A einen Aufenthaltstitel erhalten hat, sollte sie eine Niederlassungserlaubnis beantragen, da sie sich hierfür bereits lange genug (über 5 Jahre) in Deutschland rechtmäßg aufhält.

Die Zeiten, in denen A Inhaberin einer Fiktionsbescheinigung war, gelten nämlich als rechtmäßiger Aufenthaltszeiten und werden im Rahmen des § 9 AufenthG, der die Erteilungsvoraussetzungen für die Niederlassungserlaubnis normiert, berücksichtigt.


Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 26.06.2010 00:54:37

Sehr geehrte Frau Wachter,

Erstmals möchte ich Ihnen für die schnelle Antwort herzlich danken.

Die Voraussetzungen eines eigenständigen Aufhenthalts eines Ehegatten nach Scheitern der Ehe gem. § 31 AufhenhG sind, soweit ich das Gesetz richtig lese und diese nicht anders ausgelegt wird,

1. die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat (dies trifft zu)

und

2, der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG war.

Genau hier bekomme ich Probleme, da A während der zweiten Ehe nicht im Besitz eines Aufhenthaltserlaubnisses bzw. Niederlassungserlaubnisses war, sondern nur eine Fiktionsbescheinigung besaß.

Daher die Nachfrage, falls Sie mir diese erlauben.

Wie ist denn die Fiktionsbescheinigung rechtlich einzustufen. Ist diese ein Aufhenthaltserlaubnis i.S.d. § 31 AufhenthG.

Ich danke Ihnen nochmals und wünsche Ihnen ein schönes Wochenende.

MfG
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 26.06.2010 12:57:02

Sehr geehrter Fragesteller,

die Fiktionsbescheinigung ist in § 81 Abs. 5 AufenthG geregelt.
Mit ihr wird dem Ausländer bescheinigt, dass er bei der Ausländerbehörde einen Antrag auf die Erteilung eines Aufenthalstitels gestellt hat.

In § 81 Abs. 4 AufenthG ist die Fiktionswirkung der Antragstellung geregelt. Hiernach gilt der alte Aufenthaltstitel so lange als fortbestehend, bis die Ausländerbehörde über den Antrag des Ausländers entschieden hat.

Die Fiktionsbescheinigung ist zwar kein Aufenthaltstitel, fingiert jedoch einen solchen. Der Inhaber einer Fiktionsbescheinigung wird so behandelt, als ob er Inhaber eines Aufenthaltstitels wäre.

War die A wärend der gesamten Ehezeit mit ihrem zweiten Ehemann im Besitz einer Fiktionsbescheinigung, müssen bei der Ausländerbehörde nunmehr zwei Dinge beantragt werden:

1. Entscheidung über den Antrag der A auf Erteilung eines Ehegattenaufenthaltstitels (aufgrund der Ehe mit dem zweiten Ehemann) und Erteilung des Aufenthaltstitels rückwirkend auf den Zeitpunkt der Antragstellung (dies ist möglich)

2. Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 31 BGB.

Sollte die Ausländerbehörde Ihnen Schwierigkeiten machen, müssen Sie einen Anwalt einschalten.

Gern übernehme ich die Vertretung Ihrer Interessen gegenüber der Ausländerbehörde.

Ich hoffe, dass ich Ihnen einen Überblick über die Situation und Ihre rechtlichen Möglichkeiten geben konnte.

Mit freundlichen Grüßen,

Isabelle Wachter
(Rechtsanwältin)

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Anspruch auf Aufhenthaltstittel (zur Zeit Fiktionsbescheinigung) | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2010-06-26
Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

Als Leser können Sie
oder Rechtsanwältin Wachter direkt

So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Ausländerrecht letzten Monat:

16
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

328256
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

94194
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
Anspruch   Aufhenthaltstittel   (zur   Fiktionsbescheinigung)