Frage geschrieben am 15.06.2010 14:51:26
Anspruch auf Arbeitsplatz im Kleinstbetrieb nach Elternzeit
Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1622Antwort geschrieben am 15.06.2010 16:18:34 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Marion Deinzer
Wieseneckstraße 26, 90571 Schwaig b. Nbg., Tel: 091195338567, Fax: 091195338568
Arbeitsrecht, Zivilrecht, Verkehrszivilrecht, Familienrecht, Strafrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht
Bewertungen: 235
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Während des Bestehens der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten. Nach Beendigung der Elternzeit lebt das alte Arbeitsverhältnis wieder auf, ohne dass es einer besonderen Erklärung bedarf. Über den Einsatz auf dem alten Arbeitsplatz gelten die vertraglichen Vereinbarungen. Es ist auch zulässig, beim selben Arbeitgeber an anderer Stelle eingesetzt zu werden. Es besteht somit zwar eine Beschäftigungs- aber keine Arbeitsplatzgarantie. Nach der Elternzeit ist eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich möglich, da der Schutz des § 18 I 1 BEEG nicht mehr besteht. Der Arbeitgeber kann somit nach Ablauf der Elternzeit das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglich festgelegten Kündigungsfrist kündigen, wobei eine Kündigung jedoch nicht sittenwidrig oder gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstoßen darf. Diese Grundsätze sind dann heranzuziehen, wenn das Kündigungsschutzgesetz – wie vorliegend – nicht anwendbar ist. Im Übrigen ist in Ausnahmefällen eine Kündigung mit Zustimmung der für den Arbeitsschutz obersten Landesbehörde auch während der Elternzeit zulässig, § 18 I 2 BEEG.
Hinsichtlich der Verringerung der Arbeitszeit gilt § 8 TzBfG (Teilzeit- und Befristungsgesetz), nach dem grundsätzlich ein Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit besteht. Nach § 8 VII TzBfG ist hierfür jedoch Voraussetzung, dass der Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Personen beschäftigt, unabhängig von der Anzahl der Auszubildenden. Von daher ist die Rechtsansicht Ihres Arbeitgebers zumindest teilweise zutreffend.
Ich hoffe, dass ich Ihnen zunächst weiterhelfen konnte.
Marion Deinzer
Rechtsanwältin
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Mit freundlichen Grüßen
Marion Deinzer
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