Frage geschrieben am 09.11.2009 18:48:59
Anspruch auf Abgeltung Überstunden nach Ausscheiden
Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2436Wie empfehlen Sie mir mich zu verhalten?
Welche Chancen sehen Sie?
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Diese Antwort ist vom 9.11.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 09.11.2009 22:39:49 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht und Medizinrecht Kornelia Punk
Lauterstraße 17, 12159 Berlin, Tel: 030 850 75 430, Fax: 030 850 75 431
Fachanwalt Medizinrecht, Versicherungsrecht, Fachanwalt Arbeitsrecht
Bewertungen: 18
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auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes möchte ich wie folgt antworten:
Der Tarifvertrag ERA (EntgeltRahmenAbkommen) der Metall- und Elektroindustrie trifft Regelungen über die Höhe der Vergütung der Arbeitsleistung von Angestellten und Arbeitnehmern, er hat insoweit den Lohn- und Gehaltstarifvertrag ersetzt.
Aus dem ERA-TV selbst ergeben sich jedoch keine Ausschlussfristen zur Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis.
Fraglich ist, ob individuelle Ausschlussfristen selbst im Vertrag niedergelegt sind oder weitere tarifliche Regelungen auf Ihr Arbeitsverhältnis Anwendung finden – dies müsste sich aus Ihrem Arbeitsvertrag ergeben.
Hat der Arbeitgeber hier auf die einschlägigen Tarifverträge verwiesen, können Ansprüche bei nicht rechtszeitiger Geltendmachung verfallen, auch wenn der Arbeitnehmer die Verfallsfrist nicht kannte. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass die Beschäftigten gehalten sind, sich selbst über ihre Rechte im Arbeitsverhältnis zu informieren (BAG, Urteil vom 23.01.2001 - 4 - AZR 56/2001).
Der Manteltarifvertrag Elektro Bayern z.B. bestimmt, dass Lohnansprüche aus dem Arbeitsverhältnis schriftlich innerhalb von 2 Monaten nach Erhalt der Entgeltabrechnung und sonstige 2 Monate nach Fälligkeit geltend zu machen sind.
Nach § 17 Nr. 2 Abs. 1 lit. b MTV-Metall sind die Ansprüche „innerhalb von drei Monaten nach ihrer Fälligkeit (schriftlich geltend zu machen)". (dies würde mit der Ihnen gegenüber geäußerten Aussage korrespondieren, die Drei-Monats-Frist sei abgelaufen)
Wenn Ihre Führungskraft die Auszahlung schriftlich beantragt hat, dürfte dies der Schriftform genügen. Ihre Überstunden hat der Arbeitgeber in einem Arbeitszeitkonto zu führen, offenbar sind diese regelmäßig angefallen und wurden notiert. Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet, Ihnen eine Kopie des Überstundenkontos zur Verfügung zu stellen. Und Ihr ehemaliger Vorgesetzter ist natürlich auch verpflichtet, als Zeuge in einem Verfahren wahrheitsgemäß auszusagen.
Allerdings obliegt Ihnen in einem Prozess die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Überstunden tatsächlich auf Anordnung des Arbeitgebers geleistet worden sind und fristgerecht angemeldet worden sind. Ihre derzeitige Position ist daher als schwierig einzuschätzen – allerdings nicht als aussichtslos, wie ich meine.
Ich empfehle Ihnen, sich mit Ihren Unterlagen (Arbeitsvertrag, Lohnabrechnungen) an einen Fachanwalt vor Ort zu einer Beratung einzufinden oder einem Anwalt Ihres Vertrauens die Unterlagen in Kopie zu senden. Nur anhand der Vertragsunterlagen kann geprüft werden, ob tarifliche Normen greifen.
Ein fachkundiger Anwalt wird auch einschätzen können, inwieweit angeordnete oder geduldete Überstunden noch von Ihnen vorgetragen und unter Beweis gestellt werden können und ob Verfall der Ansprüche vorliegt. Sollten die Ansprüche noch nicht verfallen sein, kann meist im Vergleichsweg noch ein Teil der Überstunden durchgesetzt werden. Eine rechtverbindliche Erstberatung dürfte nicht mehr als 190 € netto kosten.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort eine erste Orientierung gegeben zu haben. Soweit Sie ergänzende Fragen haben, wählen Sie bitte die kostenfreie Nachfrageoption.
Mit freundlichen Grüßen,
Hermel
Rechtsanwältin Kornelia Punk
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