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Frage geschrieben am 03.03.2010 12:10:58

Anspruch auf Abfindung bei Kündigung nach Elternzeit

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1889
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 1441 weitere Antworten zum Thema Kündigung.
Guten Abend,
ich war in meiner jetzigen Firma inkl. 3 Jahre Elternzeit 11,5 Jahre in Vollzeit als kaufm. Angestellte beschäftigt. Die Firma besteht aus einer Geschäftsführerin und insgesamt 3 Angestellten. Meine Elternzeit endet Ende Juli 2010 und ich werde eine Kündigung erhalten, da ich jetzt nur als Teilzeitkraft weiterarbeiten möchte.
Habe ich Anspruch auf eine Abfindung? Welche Kündigungsfrist muß mein Arbeitgeber nach 11,5 Jahren einhalten?
MFG


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 3.3.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 03.03.2010 12:28:09
Rechtsanwalt Reinhard Otto
Karolinenstr. 8, 33609 Bielefeld, Tel: 0521/178960, Fax: 0521/176651
Arbeitsrecht, Familienrecht, Miet und Pachtrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht
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Guten Tag,

ich möchte Ihre Anfrage auf der Basis der von Ihnen zum Sachverhalt mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:

Ein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung kann nur entstehen, wenn das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet. § 1 a KSchG sieht einen solchen Anspruch vor.

Leider ist hier aber auch der Geltungsbereich des Gesetzes, geregelt in § 23 KSchG, zu berücksichtigen.

Danach gilt:

"Die Vorschriften des Ersten Abschnitts gelten ... nicht für Betriebe und Verwaltungen, in denen in der Regel fünf oder weniger Arbeitnehmer ...beschäftigt werden."

Damit haben Sie leider keinen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung.


Sofern im Vertrag oder in einem Tarifvertrag keine anbweichenden Regelungen getroffen sind, gilt hinsichtlich der Kündigungsfrist § 622 BGB, hier Abs. 2 Ziffer 4.

Nach 11,5 Jahren beträgt die Frist für eine Kündigung durch den Arbeitgeber danach 4 Monate zum Ende eines Kalendermonats.

Allerdings muss auch hier Abs. 3 berücksichtigt werden, der besagt:

"Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt."

Ob dies zutrifft und ggf. in welchem Umfang, kann ich nicht sagen.


Mit freundlichen


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