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Frage geschrieben am 04.02.2012 14:16:58

Anspruch auf ALG und Höhe

Rechtsgebiet: Sozialrecht | Einsatz: € 55,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 517
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Sehr geehrte(r) Anwältin/ Anwalt
Ich bin am 01.02.2009 infolge einer Insolvenz gekündigt geworden. Da war ich 57 Jahre alt.
Ab 01.03. 2009 habe ich die Möglichkeit genutzt für 8 Monate (also bis 31.10.09)in eine Transfergesellschaft zu wechseln.
Dann ab 01.10.2009 habe ich mich offiziell arbeitslos gemeldet. (18 Monate Anspruch)
Ab dem 21.12.2010 habe ich dann wegen Krankheit Krankengeld in Höhe des ALG I erhalten (1300 Euro).
Auf Drängen der BEK soll ich nun, wahrsch. im März 2012 eine REHA machen. (ca. 4 Wochen)
Frage:
Erwerbe ich einen neuen Anspruch auf ALG I.
(nach $127 SGB III).Bin jetzt 59 Jahre alt.Und wenn ja, wie hoch ist der Anspruch und erhalte ich weiterhin mein Arbeitslosengeld in Höhe von 1.300 Euro?


Antwort geschrieben am 04.02.2012 14:58:27
Rechtsanwältin Maike Domke
Blücherstraße 64, 25336 Elmshorn, Tel: 041217891138, Fax: 041217894976
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Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:

Die Zahlungen für das Arbeitslosengeld I sind seit dem 1. Januar 2008 für ältere Arbeitnehmer bis zu 24 Monate ausgedehnt worden. Allerdings gilt für die Altersgrenze der Zeitpunkt der Antragstellung. Das Arbeitsamt ist hier gehalten, die Kunden darauf hinzuweisen, dass mit Erreichen eines bestimmten Alters eine längere Beszugdauer möglich ist und der Kunde ggf. abwarten sollte.

Das bedeutet also für Sie, dass Sie gundsätzlich von einer Bezugsdauer von 18 Monaten ausgehen müssen. Diese beginnt nach Ihren Angaben am 01.10.2009 und würde bis zum März 2011 andauern. Da Sie innerhalb des Bezuges von ALG I erkrankt sind und Sie ins Krankengeld ausgesteuert wurde, verlängert sich Ihr Bezug de facto um 78 Wochen. So lange wird nämlich Krankengeld gezahlt.

Damit ist der Leistungsbezug beim Arbeitsamt beendet. Nach dem Ende des Bezugs von Krankengeld müssen Sie sich für die Weiterzahlung von Arbeitslosengeld erneut persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos melden, d.h. es muss eine erneute Arbeitslosmeldung und Antragstellung durch den Arbeitslosen bei der Agentur für Arbeit erfolgen.

Allerdings ruht nach § 142 SGB III der Anspruch auf ALG 1, während Sie im Bezug von anderen Sozialleistungen (hier Krankengeld) stehen. Das bedeutet, ein eventueller Restanspruch ALG 1 lebt wieder auf, nachdem Sie sich wieder gesund melden. In Ihrem Falll wären dies ca. 3 Monate, die Sie noch Anspruch auf ALG 1 in voller Höhe hätten.

Einen neuen Anspruch haben Sie während der Krankheit nicht erworben, da Voraussetzungen für diesen eine versicherungspflichtige Beschäftigung ist. Der Bezug von Krankengeld ist dieser nicht gleichzusetzen.
Wenn Sie aus dem Krankengeld ausgesteuert werden (also nach 78 Wochen) wäre das Jobcenter und alternativ das Sozialamt für Sie zuständig, da Sie dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung stehen und Rente beantragen müssen, wenn Sie weiterhin krank sind. Daher rührt auch die Reha-Maßnahme der Krankenkasse.

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen


Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschafft zu haben. Bitte nutzen Sie bei Verständnisfragen die Nachfrageoption.

Mit freundlichen Grüßen
Maike Domke
- Rechtsanwältin -
Blücherstraße 64
25336 Elmshorn
Tel: 04121/7891138
www.anwalt-domke.de
info@anwalt-domke.de
info@an
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 04.02.2012 16:17:39

Sehr geehrte Frau Anwältin,
im Internet habe ich viele Hinweise gefunden, dass auch der Bezug von Krankengeld als versicherungspflichtige Beschäftigung gilt.
(dies schreiben Anwälte)
1. Anwartschaftszeit �
Die Anwartschaftszeit erfüllt, wer in den letzten zwei Jahren (seit 01.02.2006) vor der Arbeitslosmeldung, in der so genannten Rahmenfrist, vor der eingetretenen Arbeitslosigkeit mindestens 12 Monate versicherungspflichtig beschäftigt war (es zählen auch Zeiten des. Krankengeldbezugs u.ä.)
ist dies richtig? In Ihrem vorletzten Absatz verneinen Sie dies.
Wenn nicht, habe ich dann noch Restanspruch auf ALG I nach meiner Gesundung (nach REHA) aus den ersten 18 Monaten ALG I?








Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 04.02.2012 19:15:01

Sehr geehrter Fragesteller,

Sie haben natürlich Recht. Nach § 127 Abs. IV SGB III haben Sie einen erneuten Anspruch erworben, zu dem der alte verbleibende hinzugerechnet wird. Je nachdem wie lange Krankengeld zu einzahlen, bemisst sich Ihr Anspruch, dann auch nach dem Alter 59, also grundsätzlich die Höchstbezugsdauer.

Sie müssen jetzt also einen neuen Antrag stellen und dann haben Sie einen ALG Anspruch von x Monaten plus 3 Monaten Restzeit. Dafür müssen Sie aber gesund sein.

Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Maike Domke
- Rechtsanwältin -

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