Frage geschrieben am 22.02.2010 16:50:31
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Anspruch auf ALG 1 nach einer betrieblichen Umschulung?
Rechtsgebiet: Sozialversicherungsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2206Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
ich habe heute einen Ablehnungsbescheid meiner Agentur für Arbeit auf ALG 1 bekommen.
Zwischen dem 01.08.2007 und dem 05.02.2010 habe ich eine betriebliche Umschulung zur Kauffrau für Bürokommunikation gemacht.
Während dieser Zeit erhielt ich Lohnersatzleistungen des Arbeitsamts, sowie einen "Azubi" Lohn in Höhe von 400,- € von meinem Ausbildungsbetrieb.
Von meinem Ausbildungsbetrieb wurden die ganzen 2,5 Jahre Beiträge zur Sozialversicherung gezahlt und mir demnach auch vom Brutto-Lohn abgezogen.
Jetzt verweigert mir das Arbeitsamt die Leistung auf ALG 1, weil behauptet wird, dass erst für Umschulungen ab dem 01.01.2008 eine Sozialversicherungspflicht bestanden hätte und nur diese Umschüler Recht auf ALG1 hätten.
Mir wurde lediglich mein alter Restanspruch von 4 Tagen vor der Umschulung zuerkannt.
Aber warum habe ich/und mein Arbeitgeber nun 2,5 Jahre Sozialversicherungbeiträge gezahlt? Und ist diese Ausgrenzung (vor dem 01.01.2008 nein, danach ja) rechtmäßig?
Ich möchte gegen die Ablehnung Widerspruch einlegen und möchte Ihren juristischen Rat, ob mein Widerspruch, bzw. meine Klage vor dem Sozialgericht Erfolg hat.
Vielen Dank,
Claudia KLug
Antwort geschrieben am 22.02.2010 20:44:50 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Carolin Richter
Haeckelstraße 10, 01069 Dresden, Tel: 03513324175, Fax: 03513328117
Vertragsrecht, Kaufrecht, Sozialrecht, Familienrecht, Erbrecht
Bewertungen: 62
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gern beantworte ich Ihre Frage unter Beachtung Ihrer Sachverhaltsangaben und Ihres Einsatzes.
Ihnen müsste ein Anspruch auf Arbeitslosengeld zustehen. Nach § 25 Abs. 1 SGB III gehörten Sie während der betrieblichen Umschulung zu den versicherungspflichtig Beschäftigten. Danach werden auch bei einer betrieblichen Umschulung Anwartschaften für den Arbeitslosengeld I Anspruch gesammelt, wenn die Umschulung den Regel einer Berufausbildung folgt.
Das BSG hat einer Berufsausbildung in diesem Sinne die berufliche Umschulung gleichgestellt, wenn diese in einem anerkannten Ausbildungsberuf erfolgt und nach den Vorschriften des BBiG durchgeführt wird. Dabei ist nicht Voraussetzung, dass der Umschüler bereits vorher eine Berufsausbildung absolviert hat. Entscheidend ist, dass der Umschüler eine Maßnahme zur Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten für eine andere berufliche Tätigkeit als die bisherige besucht. Die Maßnahme muss nach Inhalt, Art, Ziel und Dauer den besonderen Erfordernissen der Erwachsenenbildung entsprechen (§ 47 Abs. 1 BBiG) und auf eine fachlich andersartige Tätigkeit vorbereiten.
Sie sollten daher überprüfen, ob tatsächlich für Sie Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung abgeführt wurden (An-/Abmeldebescheinigung zur Sozialversicherung).
Ich sehe daher gute Chancen für einen Widerspruch. Beachten Sie hier die einmonatige Frist.
Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben. Bitte beachten Sie, dass geringfügige Sachverhaltsabweichungen zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen können. Bitte beachten Sie weiter, dass eine Onlineberatung keine Beratug vor Ort ersetzen kann.
Mit freundlichen Grüßen
C.Richter
Rechtsanwältin
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 24.02.2010 09:23:34
Guten Tag,
noch eine kurze Nachfrage:
Es ist also unerheblich wann die Umschlung begonnen hat - in meinem Fall 01.08.2007 - weil die Agentur behauptet, dass ich aus diesem Grund keinen ALG1 Anspruch habe.
Wäre mein Vertrag ab 01.01.2008 gewesen, hätte ich Anspruch auf ALG1- laut der Agentur.
Die Agentur verweist auf eine angebliche Gesetzesänderung zum 01.01.2008.
Vielen Dank
Guten Tag,
noch eine kurze Nachfrage:
Es ist also unerheblich wann die Umschlung begonnen hat - in meinem Fall 01.08.2007 - weil die Agentur behauptet, dass ich aus diesem Grund keinen ALG1 Anspruch habe.
Wäre mein Vertrag ab 01.01.2008 gewesen, hätte ich Anspruch auf ALG1- laut der Agentur.
Die Agentur verweist auf eine angebliche Gesetzesänderung zum 01.01.2008.
Vielen Dank
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 24.02.2010 20:57:47
Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Nachfrage beantworte ich wie folgt:
Von einer Gesetzesänderung ist mir nichts bekannt. Die von mir angesprochene Rechtsprechung ist vor dem 01.01.2008 ergangen. Es ist daher unwahrscheinlich, dass es eine Gesetzesänderung gegeben hat, denn dann würde diese Rechtsprechung nicht exsitieren.
Ich hoffe ich konnte Ihre Frage beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
C. Richter
Rechtsanwältin
Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Nachfrage beantworte ich wie folgt:
Von einer Gesetzesänderung ist mir nichts bekannt. Die von mir angesprochene Rechtsprechung ist vor dem 01.01.2008 ergangen. Es ist daher unwahrscheinlich, dass es eine Gesetzesänderung gegeben hat, denn dann würde diese Rechtsprechung nicht exsitieren.
Ich hoffe ich konnte Ihre Frage beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
C. Richter
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