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Informationen zum Sachverhalt:
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Die Ehe der Eheleute Herr A.Mustermann und Frau B.Mustermann ist gescheitert und soll geschieden werden. Aus der Ehe ist die leibliche Tochter C.Mustermann hervorgegangen.
Vor Beantragung der Scheidung wird eine notariell beurkundete Trennungsvereinbarung geschlossen.
Unter anderem sieht das Vertragswerk eine Ausgleichszahlung in Höhe von 1.000€ von Frau B.Mustermann an Herrn A.Mustermann vor.
Herr A.Mustermann tritt diesen Anspruch in selbiger Vereinbarung an die gemeinschaftliche Tochter C.Mustermann ab. Sollte die Tochter die Abtretung nicht annehmen, steht der Betrag laut Vereinbarung weiterhin Herrn A.Mustermann zu.
Die Eheleute vereinbaren in der Trennungsvereinbarung zudem, die Zustimmung der Tochter zur Abtretung durch den Notar einzuholen. Der Notar erstellt hierfür eine Zustimmungserklärung. Die Tochter akzeptiert die Abtretung durch Unterzeichnung der Erkärung.
Einige Zeit später macht Tochter C.Mustermann Ihren Anspruch geltend und verlangt die Zahlung.
Frau B.Mustermann verweigert nun die Zahlung aus folgendem Grund:
Längere Zeit vor Abschluss der Trennungsvereinbarung hat die Tochter einseitig und nur gegenüber Frau B.Mustermann den Verzicht auf solche Ansprüche erklärt. Dies erfolgte formlos per Brief.
Fragestellung:
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Darf Frau Frau B.Mustermann rechtmäßig die Zahlung verweigern oder ist Sie an die Vereinbarungen der neueren und von allen Beteiligten akzeptierten Trennungsvereinbarung gebunden?
Antwort geschrieben am 17.02.2011 21:42:38 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Nele Trenner
Fehrbelliner Str. 50, 10119 Berlin, Tel: 030/81893843, Fax: 030/89648121
Vertragsrecht, allgemein, Internet und Computerrecht, Zivilrecht, Erbrecht, Kaufrecht
Bewertungen: 93
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben sowie des ausgelobten Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
Frau Mustermann darf die Zahlung wohl nicht verweigern, sondern ist an die neue, gemeinsame Vereinbarung gebunden. Dies folgt aus dem Grundsatz von Treu und Glauben aus § 242 BGB. Danach ist die hiergegen verstoßende Ausnutzung einer Rechtslage mißbräuchlich und damit unzulässig.
Vorliegend hat die Tochter ihre in dem Brief geäußerte Ansicht offenbar geändert, als sie der Abtretung zugestimmt hat. Dies kann sie grundsätzlich auch tun und war für alle offensichtlich. Man darf seine Rechtsansichten ändern, sofern nicht bereits ein besonderes Vertrauen begründet wurde. Ein solches ist nicht zu erkennen, denn durch ihre eigene Zustimmung zur neuen Vereinbarung hat auch die Mutter die Wirkung des Briefs zerstört.
Durch die gemeinschaftliche notarielle Vereinbarung ist ein Vertrauen in diese neue Situation begründet worden. Herr Mustermann konnte also darauf vertrauen, dass seine Tochter nach Annahme der Abtretung das Geld erhält. Durch das Berufen auf die ältere und einseitige Erklärung der Tochter verhält sich die Mutter nunmehr treuwidrig, da auch sie der Abtretung zugestimmt hat.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit den obigen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben. Bitte beachten Sie jedoch, dass dieses Forum keine persönliche Rechtsberatung ersetzen kann und dass durch Hinzufügen oder Weglassen wichtiger Informationen die rechtliche Bewertung anders ausfallen kann.
Bei Nachfragen nutzen Sie gerne die kostenlose Nachfragefunktion.
Ich wünsche Ihnen einen schönen Freitag!
Mit freundlichen Grüßen
Nele Trenner
Rechtsanwältin
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 17.02.2011 22:40:40
Guten Abend Frau Trenner,
herzlichen Dank für Ihre Antwort.
Ich erlaube mir folgende Rückfrage zu stellen, um eine Fehlinterpretation meinerseits sicher auszuschließen:
Spätestens durch Frau B.Mustermanns eigener Zustimmung zur notariellen Vereinbarung wurde die Wirkung der alten einseitigen Erklärung zerstört.
Sie kann sich somit nicht mehr auf das alte Schriftstück berufen, auch wenn darin ausdrücklich der Verzicht erklärt wurde.
Korrekt?
Wünsche Ihnen ebenfalls einen schönen Freitag!
Guten Abend Frau Trenner,
herzlichen Dank für Ihre Antwort.
Ich erlaube mir folgende Rückfrage zu stellen, um eine Fehlinterpretation meinerseits sicher auszuschließen:
Spätestens durch Frau B.Mustermanns eigener Zustimmung zur notariellen Vereinbarung wurde die Wirkung der alten einseitigen Erklärung zerstört.
Sie kann sich somit nicht mehr auf das alte Schriftstück berufen, auch wenn darin ausdrücklich der Verzicht erklärt wurde.
Korrekt?
Wünsche Ihnen ebenfalls einen schönen Freitag!
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 17.02.2011 22:43:57
Sehr geehrter Fragesteller,
genau so ist dieses Verbot des widersprüchlichen Verhaltens hier zu verstehen. Sowohl die Tochter, als auch Frau Mustermann selbst haben sich durch die Zustimmung an die neue Vereinbarung gebunden und Frau Mustermann kann sich daher nicht auf das alte Schriftstück berufen.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Frage zufriedenstellend beantworten und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Nele Trenner
Rechtsanwältin
Sehr geehrter Fragesteller,
genau so ist dieses Verbot des widersprüchlichen Verhaltens hier zu verstehen. Sowohl die Tochter, als auch Frau Mustermann selbst haben sich durch die Zustimmung an die neue Vereinbarung gebunden und Frau Mustermann kann sich daher nicht auf das alte Schriftstück berufen.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Frage zufriedenstellend beantworten und verbleibe
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Nele Trenner
Rechtsanwältin
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