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Guten Abend,
Fakten:
01.07.10 - 14.04.11 Bezug ALG I (Anspruch bew.360T)
15.04.11 - 15.01.12 selbstständig nach Weiterbildung als Immobilienmakler mit Gründungszuschuss Phase 1, allerdings brotlos und Geld zuende.
Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag in Arbeitslosenversicherung, nachweisbare Zeit von 15.04.11-14.01.12.
Am 26.01.12 Antrag auf ALG I abgelehnt, Begründung: Anwartschaftszeit 12 Monate in 24 Monaten vor 16.01.12 nicht erfüllt...stimmt nicht da ich von 15.01.-30.06.10 auch noch nachweisbare Zeit bei meinem damaligen Arbeitgeber. Komme also über 12 Monate. Hab ich nun Anspruch auf ALG I oder nicht, habe ich nicht neuen Anspruch erworben, wenn ich die Anwartschaftszeit erfülle ? Soll ich widersprechen ?
Antwort geschrieben am 31.01.2012 20:05:26 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Raphael Fork
Staufenstraße 26, 44139 Dortmund, Tel: 0231 /222 06 85, Fax: 0231/ 222 06 86
Sozialrecht, Strafrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Insolvenzrecht
Bewertungen: 68
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vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt beantworte:
Leider haben Sie sich mit Ihrer Selbstständigkeit und der Versicherung nach § 28 a SGB III keinen neuen Anspruch auf Alg I aufgebaut, da Sie dafür 12 Monate Selbstständigkeit mit Versicherung nachweisen müssten.
Dann hätten Sie 6 Monate Anspruch auf Alg I erworben, § 127 II SGB III.
Sie kommen leider nur auf 9 Monate Selbstständigkeit.
Sie haben noch einen Restanspruch von 2,5 Monaten Alg I aus Ihrer Arbeitslosigkeit unmittelbar vor Start Ihrer Selbstständigkeit.
Hätten Sie die 6 Monate Alg I Anspruch durch Ihre Selbstständigkeit aufbauen können, so wäre dieser Restanspruch von 2,5 Monaten gem. § 147 SGB III zu den 6 Monaten addiert worden. Sie hätten also jetzt 8,5 Monate Alg I Anspruch.
Diese Addition findet aber eben nur bei neu begründetem Alg I Anspruch statt, den Sie aber gerade nicht erworben haben.
Einzige Möglichkeit wäre jetzt Widerspruch einzulegen und spitzfindig wie folgt zu begründen:
6 Monate Alg I + 2,5 Monate Rest
haben Sie nicht, sondern
0 Monate Alg I + 2,5 Monate Rest
um sich wenigstens die 2,5 Monate restanspruch zu sichern.
Die Chancen auf Erfolg dieses Widerspruchs sind allerdings recht gering, wenn die Mitarbeiter ausgeschlafen sind. Einen Versuch ist es jedoch wert, da Sie ja nichts zu verlieren haben. Sie können im besten Fall 2,5 Monate Alg I "gewinnen".
Bedenken Sie bitte, dass jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen kann.
Ich stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie gegebenenfalls für eine weitere Interessenwahrnehmung gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Raphael Fork
-rechtsanwalt-
Für eine weitere Interessenwahrnehmung erreichen Sie mich unter:
Tel.: 0231 / 222 06 85
Fax: 0231/ 222 06 86
email: info@ra-fork.de
Web: http://www.ra-fork.de/
Mit freundlichen Grüßen
Raphael Fork
- Rechtsanwalt -
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 31.01.2012 21:06:59
Die 2,5 Monate Restanspruch bestehen wegen § Minderung der Anspruchsdauer">128 I Nr. 9 SGB III übrigens nicht wirklich.
Und die von Ihnen erwähnzte Anwartschaftszeit wurde ja bereits für Ihren ersten Alg I Anspruch verwertet.
Im Ergebnis hat das Arbeitsamt daher leider Recht.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen sollten Sie also zugleich Leistungen nach dem SGB II beantragen, damit Ihnen keine finanziellen Nachteile entstehen.
Am besten noch heute formlos einen Antrag auf Alg II stellen, § 37 I SGB II.
Wegen § 37 II SGB II wirkt dieser Antrag auf den 15.01.2012 zurück.
Den Widerspruch können Sie natürlich daneben einlegen. Erfolgsausichten sind wie oben jedoch geschildert fast 0.
Die 2,5 Monate Restanspruch bestehen wegen § Minderung der Anspruchsdauer">128 I Nr. 9 SGB III übrigens nicht wirklich.
Und die von Ihnen erwähnzte Anwartschaftszeit wurde ja bereits für Ihren ersten Alg I Anspruch verwertet.
Im Ergebnis hat das Arbeitsamt daher leider Recht.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen sollten Sie also zugleich Leistungen nach dem SGB II beantragen, damit Ihnen keine finanziellen Nachteile entstehen.
Am besten noch heute formlos einen Antrag auf Alg II stellen, § 37 I SGB II.
Wegen § 37 II SGB II wirkt dieser Antrag auf den 15.01.2012 zurück.
Den Widerspruch können Sie natürlich daneben einlegen. Erfolgsausichten sind wie oben jedoch geschildert fast 0.
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