03.12.2010 | 20:24
Antwort
von
Rechtsanwalt LL.M. (UOW, Australien) Kevin Winkler
123 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Frage möchte ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten:
Aus §
127 Abs. 2 SGB III ergibt sich Ihr Anspruchszeitraum für ALG I von 12 Monaten.
Die Dauer des Anspruchs wird dabei grundsätzlich nicht durch den Bezug von Elterngeld erweitert oder verlängert. In §
128 Abs. 1 Nr. 1 SGB III ist statuiert, dass sich die Dauer des Anspruchs auf ALG I mindert um die Anzahl von Tagen, für die der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit erfüllt worden ist. Dies führt letztlich dazu, dass in Ihrem die verbleibende Restanspruchszeit für ALG I von Ihnen geltend gemacht werden kann, darüber hinaus aber grundsätzlich kein weiterer Anspruch aus diesem Sachverhalt entstehen dürfte.
Gemäß §
130 Abs. 2 Nr. 3 SGB III bleibt bei der Ermittlung des Bemessungszeitraums Zeiten außer Betracht bleiben, in denen der Arbeitslose u.a. Elterngeld oder Erziehungsgeld bezogen hat, wenn wegen der Betreuung und Erziehung des Kindes das Arbeitsentgelt oder die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit gemindert wird. Grundsätzlich ist auch in der
Elternzeit eine entgeltliche Teilzeitbeschäftigung von maximal 30 Stunden pro Woche erlaubt. Der Verdienst wird dabei teilweise auf das Erziehungsgeld angerechnet. Da damit sogar problemlos eine Erwerbstätigkeit während der Elternzeit möglich ist, sollte dies auch für eine Promotion gelten, die in der Regel eine flexible Zeiteinteilung ermöglicht. Auch der Kindergarten bzw. anderweitige Kinderbetreuungsoptionen sollte insoweit dem grundsätzlich nicht hinderlich sein.
Nach Beendigung der Elternzeit erfolgt eine fiktive Bemessung des ALG I. Dabei werden Sie gem. Ihrer beruflichen Qualifikation einer von 4 Berufsgruppen zugeordnet (§
132 Abs. 2 SGB III). Hieraus errechnet sich dann die Höhe des ALG I-Anspruchs. Dies ist dann der Fall, wenn gem. §
132 Abs. 1 SGB III ein Bemessungszeitraum von mind. 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt innerhalb des auf 2 Jahre erweiterten Bemessungsrahmens nicht festgestellt werden kann.
Hinsichtlich der Arbeitslosmeldung gilt grundsätzlich die 3-Monatsfrist vor Eintritt der faktischen Arbeitslosigkeit. Es ist aber auch eine frühere Meldung möglich. Wenn Sie wissen, dass Sie nach Ende der Elternzeit arbeitslos sein werden, ist eine frühzeitig Meldung bei der Arbeitsagentur ratsam.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen einen ersten rechtlichen Überblick verschafft zu haben.
Hinweisen möchte ich darauf, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts vornehmen kann. Ein umfassende Rechtsberatung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden.
Mit freundlichen Grüßen,
K. Winkler, LL.M. (UOW, Australien)
Rechtsanwalt
Kevin Winkler, LL.M. (UOW, Australien)
Rechtsanwalt
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Nachfrage vom Fragesteller
03.12.2010 | 21:50
Sehr geehrter Herr Winkler,
haben Sie herzlichen Dank für Ihre Antwort für den vergleichsweise niedrigen, im Rahmen meiner Möglichkeiten höchstmöglichen Betrag.
Verstehe ich es richtig, dass ich momentan also nur die (von vor der Geburt meines Kindes) verbleibenden ca. 4 Monate Anspruch auf ALG I hätte?
In der Online-Literatur liest man, dass auch Elterngeldzeit als sozialversicherungspflichtige Zeit gilt bzw. als solche behandelt wird (in meinem Fall evtl. § 26 Absatz 2a Nr 1 SGB III?). Daher vermutete ich, dass sich die Anspruchsdauer danach entsprechend wieder 12 Monate betragen müsste.
Was die Arbeitslosmeldung betrifft meinte ich eher, wann die Rahmenfrist abläuft (Dezember 2007 + 12 Monate + Kindererziehungszeit? Kann man das so sagen?).
Herzlichen Dank nochmal!
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
04.12.2010 | 20:42
Sehr geehrte Fragestellerin,
Vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich hiermit gerne beantworte:
Gem. § 10 Abs. 1 BEEG gilt das Elterngeld bis zu einer Höhe von insgesamt 300 EUR im Monat nicht als Einkommen im Sinne der Sozialleistungen. D.h. Elterngeld wird ab einer Höhe von 300 EUR z.B. bei ALG II, Sozialhilfe u.ä. als Einkommen angerechnet. Neben einkommensabhängigen Sozialleistungen kann der Berechtigte zusätzlich 300 EUR Elterngeld problemlos beziehen. Des weiteren kann grundsätzlich zwischen Elterngeld und ALG I vom Beziehungsberechtigten gewählt werden. Sind Sie im fraglichen Bezugszeitraum berechtigt sowohl Elterngeld als auch ALG I zu beziehen, können Sie weiterhin Ihren bestehenden ALG I-Anspruch ausschöpfen und 300 EUR Elterngeld beziehen. Sie können sich auch entscheiden, nur Elterngeld (in ggf. dann größerer Höhe) zu beziehen (67 % des ausfallenden Einkommens) und nach Auslauf der Elterngeldzahlung Ihren (Rest-) Anspruch auf ALG I geltend machen. Andernfalls müsste innerhalb von 24 Monaten die Erfordernisse für die Schaffung eines kompletten Neuanspruchs von 12 Monaten geschaffen werden, was insoweit hier nicht gegeben sein dürfte.
Hinsichtlich der Frist zur Arbeitslosmeldung liegen Sie mit der Rahmenfrist insoweit richtig, wobei eine frühzeitige Arbeitslosmeldung stets anzuraten ist.
Mit freundlichen Grüßen,
K. Winkler, LL.M. (UOW, Australien)
Rechtsanwalt