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Frage geschrieben am 08.01.2011 16:54:29

Ansprüche gegen Unfallverursacher (KFZ-Auffahrunfall)

Rechtsgebiet: Verkehrsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1753
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Sehr geehrte Damen und Herren,

ein Bekannter hat vor einigen Tagen einen Verkehrsunfall erlitten. Er stand mit seinem PKW wartend vor einer roten Ampel, als ihm ein anderer PKW von hinten frontal und mit einer nicht geringen Geschwindigkeit auffuhr. Die Schuldfrage müsste vom Sachverhalt her an sich klar sein, der Unfall wurde von der Polizei aufgenommen.

Mein Bekannter wurde kurz nach dem Unfall zur Beobachtung ins Krankenhaus eingeliefert, zwischenzeitlich jedoch wieder entlassen (Schleudertrauma, kleinere Blessuren, Kopfweh, jedoch keine Knochenbrüche o.ä.). Der PKW meines Bekannten hat aller Voraussicht nach einen Totalschaden erlitten.

Welche Ansprüche hat mein Bekannter nun gegenüber wem?

Stimmt die folgende Aufzählung bzw. ist diese vollständig und inhaltlich korrekt?

1.) Ersatz des Zeitwertes von der gegnerischen KFZ-Versicherung
2.) Nutzungsaufallentschädigung von der gegnerischen KFZ-Versicherung für die Zeit ohne PKW --> Frage: wie lange wird ein Nutzungsdausfall in einem solchen Fall (Totalschaden) gezahlt?
3.) Schmerzensgeld von der gegnerischen KFZ-Versicherung bzw. dem Unfallverursacher
4.) Was passiert mit dem beschädigten PKW? Geht dieser nach Erstattung des Zeitwertes auf die gegnerische Versicherung über oder kann mein Bekannter diesen z.B. in eBay zum Ausschlachten anbieten?
5.) Steht meinem Bekannten in einem solchen Fall der Gang zu einem Rechtsanwalt zu + erstattet die betreffenden Anwaltskosten ebenfalls die gegnerische Versicherung (mein Bekanter hat keine Verkehrs-Rechtsschutzversicherung) oder übernimmt ggf. die eigene KFZ-Versicherung die Abrechnung mit der gegnerischen KFZ-Versicherung?

Vielen Dank für Ihre Antworten zu den Fragen 1.) bis 5.)!


Antwort geschrieben am 08.01.2011 17:12:57
Rechtsanwalt Martin Kämpf
Pettenkoferstraße 10a, 80336 München, Tel: 089/22843355, Fax: 089/22843356
Fachanwalt Strafrecht, Verkehrsrecht, Transportrecht, Internetrecht, Wettbewerbsrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Fragen, diese werde ich Ihnen unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:

zu 1) Je nach Zeitwert des KFZs hat Ihr Bekannter Anspruch auf Schadensersatz in Höhe der Reparaturkosten oder bei einem sog. wirtschaftlichen Totalschaden auf den Wiederbeschaffungswert.

zu 2) Die relevante Dauer für die zu erstattende Nutzungsausfallentschädigung richtet sich nach der Dauer der Reparatur oder der Wiederbeschaffung des KFZs.
Die jeweilige Dauer wird sich aus dem über die Höhe des Schadens zu fertigende Gutachten ergeben. Die Kosten dieses Gutachtens sind ebenfalls von der gegnerischen Versicherung zu erstatten. Es sollte ein unabhängiger Sachverständiger und keinesfalls der von der Versicherung vorgeschlagene Sachverständige beauftragt werden.

zu 3) So Verletzungen entstanden sind, sollte ein Arzt aufgesucht werden. Dieser sollte die Verletzungen dokumentieren. Das für die Verletzungen angemessene Schmerzensgeld ist von der gegnerischen Versicherung zu zahlen.

zu 4) Nach Wahl des Geschädigten kann er sein KFZ entweder selbst verwerten oder so die Versicherung dies anbietet, das KFZ an diese überlassen.

zu 5) Die Kosten der anwaltlichen Vertretung sind als Teil des Schadens aus dem Verkehrsunfall von der gegnerischen Versicherung zu bezahlen.

Abschließend weise ich darauf hin, dass Ihrer Aufstellung die Gutachterkosten sowie eine Unkostenpauschale in Höhe von zwischen EUR 25,- bis EUR 30,- fehlten.
Des Weiteren sind möglicher Weise weitere Kosten von der Versicherung zu begleichen, so diese durch den Unfall entstanden sind (beispielsweise Abschleppkosten, Kosten für Taxifahrten vom Unfallort, An- und Abmeldekosten u.a.).

Ich hoffe, Ihnen einen ersten rechtlichen Überblick ermöglicht zu haben, und stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Martin Kämpf
Rechtsanwalt

Rechtsanwalt & Strafverteidiger Martin Kämpf
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80336 München

Fon 089/ 22843355
Fax 089/ 22843356

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Ansprüche gegen Unfallverursacher (KFZ-Auffahrunfall) | Gesamtbewertung: 4.8/5 | Datum: 2011-01-10
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