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Frage geschrieben am 02.05.2011 13:15:12

Ansparrücklage Existenzgründer - Klage Finanzgericht

Rechtsgebiet: Steuerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 908
Guten Tag,

ich wurde im Oktober 2006 arbeitslos. Im Dezember 2006 habe ich mich mit einem Onlineshop selbstständig gemacht. Das nötige Wissen und die nötigen Fähigkeiten bestanden aus einer 14jährigen Managementtätigkeit in einem großen Handelsunternehmen. Ich habe im Dezember ein Gewerbe angemeldet, ein Büro angemietet und mir ein Onlineshop-System zugelegt. Als wesentliche Betriebsgrundlage wurde auch im Dezember 2006 ein Notebook angeschafft. Mit diesem war ich in der Lage das Onlineshop-System zu verwalten und die Kommunikation mit Lieferanten und Kunden zu beginnen. Ich habe als Existenzgründer zusätzlich eine Ansparrücklage (inkl. o.g. Notebook) gebildet. Diese wurde jedoch nicht anerkannt. Erst wurde sie wegen „nichtverbindlicher Bestellung der wesentlichen Betriebsgrundlagen" und später als „ins Blaue" geplant abgelehnt. Aktuell folgt man wohl der Idee, dass mein Betrieb in 2006 noch nicht eröffnet gewesen wäre. Nach dem Widerspruch wurde die Ansparrücklage in Höhe, der bis zum Tag des Widerspruchs tatsächlich angeschafften Güter, anerkannt. Nach dem nachfolgenden Einspruch wurde wiederum der Teil, der nun bis zur Einspruchsentscheidung tatsächlich angeschafften Güter, zusätzlich anerkannt. Im Rahmen des Einspruchs wurde sogar eine Betriebsbegehung mit dem Kommentar "Grünes Licht - Alles OK" vom FA durchgeführt. Da Ware, komplette Lager- und Büroausstattungen sowie umfangreiche Partnerverträge vorlagen. Nach dem somit zwei Scheiben der Salami (Ansparrücklage) abgeschnitten wurden, wurde der Rest jedoch weiterhin als „ins Blaue" geplant abgelehnt.

Nun folgte die Klage beim Finanzgericht.

Das FG beruft sich nun auf das vom 10. Senat des Bundesfinanzhofes -BFH- veröffentlichten Urteil vom 15. September 2010 (-X R 16/08-, Sammlung der Entscheidungen des BFH – BFH/NV- 2011, 33) zur Ansparrücklage eines Existenzgründer gemäß § 7 g Einkommensteuergesetz -EstG- und lehnt die Anerkennung der Ansparrücklage weiter ab.

In Vorbereitung der mündlichen Verhandlung erhalte ich nun die Gelegenheit die tatsächlichen und rechtlichen Begründungen darzulegen, mit denen das Verfahren fortgeführt werden soll.

1.) Muss oder soll ich die Gelegenheit wahrnehmen?
2.) Welche tatsächlichen und rechtlichen Begründungen (mit Urteils- /§-Nennung etc.) gibt es für die Fortführung und die meinen Standpunkt stärken?

Abschließend möchte ich bemerken, dass ich das Unternehmen immer noch führe und inzwischen seit Jahren Umsatzsteuer zahle. Auch eine Umsatzsteuersonderprüfung hat keine Beanstandungen ergeben. Es bestand m.E. somit keine Missbrauchsgefahr sondern Gewinnerzielungsabsicht eines bereits eröffneten Betriebs.

Vielen Dank


Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:



Vor dem Hintergrund Ihres Sachvortrages lässt sich leider nicht abschließend prüfen, ob die Auffassung des FA/FG in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden ist.

Nach der Rspr. des BFH ist bei Existenzgründern eines noch zu eröffnenden Betriebs eine verbindliche Bestellung der wesentlichen Betriebsgrundlagen notwendig, um die Ansparrücklage im Jahr vor der Eröffnung des Betriebs bilden zu können (BFH vom 19.09.2002 - X R 51/00, BFH vom 17.11.2004 - X R 38/02, BFH vom 12.12.2007 X R 16/05).

Nach der Entscheidung des 10. Senats des BFH in dem von Ihnen zitierten Urteil "erfordert das Tatbestandsmerkmal "voraussichtlich" eine Prognoseentscheidung über künftiges Investitionsverhalten des Steuerpflichtigen, die bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach § 4 Abs. 1, § 5 EStG ermitteln, aus der Sicht des jeweiligen Bilanzhstichtags zu treffen ist. Bei bestehenden Betrieben können für diese Prognoseentscheidung die Verhältnisse vergangener Veranlagungszeiträume wichtige Anhaltspunkte liefern. Wird hingegen ein Betrieb neu gegründet oder soll der Unternehmensgegenstand auf einen weiteren Geschäftszweig ausgedehnt werden, fehlen derartige Erkenntnisse, die in die Prognoseentscheidung einbezogen werden können. Ohne verbindliche Bestellung jedenfalls der wesentlichen Betriebsgrundlage, für welche die Ansparabschreibung gebildet werden soll, könnte die Rücklage nach § 7 g EStG "ins Blaue hinein" ohne Konkretisierung in Anspruch genommen werden. Eine nicht durch objektivierte wirtschaftliche Gegebenheiten, an welche eine Prognose anknüpfen könnte, gedeckte Minderung des steuerlichen Ergebnisses wäre unvereinbar mit der generell an Steuertatbestände zu stellenden Anforderung, dass der Gesetzgeber Belastungsgründe "möglichst unausweichlich" normieren muss." (vgl. BFH X R 16/08).

Ob insoweit für die gesamte Ansparrücklage Ihre Investitionsabsicht konkretisiert gewesen ist, lässt sich aus der Ferne leider nicht beurteilen.

Ggfls. können Sie hierzu noch weiter vortragen.



Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.



Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 03.05.2011 11:03:09

Sehr geehrter Herr Roth,

M.E. war mein Betrieb bereits im Dezember 2006 eröffnet.
- Gewerbeanmeldung
- Gespräche mit Lieferanten und Dienstleistern
- längerfristige Anmietung eines Shopsystems inkl. dessen für Endkunden offensichtliche Aktivierung
- Anmietung Büro
- nicht nur verbindlich bestellte, sondern im Dezember 2006 bereits angeschaffte wesentliche Betriebsgrundlage – das Notebook. Mit diesem war und ist die wesentliche Tätigkeit, Betrieb eines Onlineshop inkl. Nebenaufgaben, zu erledigen.

Für den Rest der Investitionen für den gleichen Betrieb mit gleichem Geschäftsinhalt wurde eine mehrseitige Liste der Güter zur Einkommensteuererklärung 2006 beigefügt. Diese wurde hinreichend konkretisiert, indem jede Anschaffung mit Monat und Jahr sowie möglichst genauer Bezeichnung aufgeführt wurde.
Auf dieser Liste waren auch die Güter (Telefon, Fax, Büromöbel, Auto etc.) aufgeführt, die im Zeitraum des Widerspruchs- und Einspruchsverfahrens tatsächlich angeschafft wurden und dann auch vom FA berücksichtigt wurden. Hier konnte man m.E. die Ernsthaftigkeit der Investitionsbereitschaft sehen. Doch der Rest wurde weiter als „ins Blaue" geplant abgelehnt.

Ich muss faktisch eine kurze Formulierung inkl. § für das FG finden, in der meine Ansicht* der Dinge dargelegt wird, um das es zu einer mündl. Verhandlung kommt.

* Betrieb war bereits eröffnet, wesentliche Betriebsgrundlagen waren vorhanden, keine Missbrauchsgefahr, hinreichend konkretisiert etc. ==> Ansparrücklage war anzuerkennen.

Vielen Dank

Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 03.05.2011 14:51:22

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihren Nachtrag.

Nach Ihrem Sachvortrag ist es zunächst nicht nachvollziehbar, warum bei Ihnen die Ansparrücklage nicht in Gänze anerkannt worden ist.

Sie müssen insoweit auf § 7 g EStG rekurrieren. Ihre Investitionsabsicht können Sie wohl hinreichend glaubhaft machen.

Sie können mir gerne Ihr Schreiben an das FG per E-Mail überlassen. Ich würde das Schreiben kurz in Augenschein nehmen und Stellung beziehen, ohne dass Ihnen hierdurch weitere Kosten entstünden.


Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth
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