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Anschrift der Vertragsparteien


20.11.2007 17:47 |
Preis: ***,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Diplom - Jurist (Universität Augsburg) Michael Kohberger


| in unter 1 Stunde

In einem Gesellschaftervertrag (GmbH) hat einer der Gesellschafter eine Anschrift angegeben bei der er nicht polizeilich gemeldet, jedoch postalisch erreichbar ist. Ein außenstehender Dritter, der davon Kenntnis erlangte erhebt gegen den Geschäftsführer der Gesellschaft den Vorwurf. Er, der Geschäftsführer, habe die Gesellschafterliste unterzeichnet obwohl er wußte, dass die darin gemachten Angabe nicht korrekt sind.

Meine Frage wäre. Ist bei Verträgen die Anschrift der jeweiligen Vertragparteien, bei natürlichen Personen, anzugeben bei der sie polizeilich gemeldet sind, oder ist es aus praktischen Erwägungen heraus zulässig eine Anschrift anzugeben unter der man postalisch erreichbar ist.
20.11.2007 | 18:11

Antwort

von

Rechtsanwalt Diplom - Jurist (Universität Augsburg) Michael Kohberger
342 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage(n). Vorweg möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass es sich bei folgender Antwort lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung handelt und diese eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen kann. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung grundsätzlich völlig anders ausfallen. Dies vorausgeschickt beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:

Gemäß § 7 GmbHG ist die Gesellschaft bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG muss der Anmeldung eine von den Anmeldenden unterschriebene Liste der Gesellschafter beigefügt sein. In dieser muss Name, Vorname, Geburtsdatum und auch der Wohnsitz der Gesellschafter, sowie der Betrag der von einem jeden der Gesellschafter übernommenen Stammeinlage angegeben sein. Was unter „Wohnsitz“ zu verstehen ist, wird in §§ 7 ff. BGB bestimmt. Dort heißt es:

§ 7 BGB

Wohnsitz; Begründung und Aufhebung

(1) „Wer sich an einem Ort ständig niederlässt, begründet an diesem Ort seinen Wohnsitz.

(2) Der Wohnsitz kann gleichzeitig an mehreren Orten bestehen.

(3) Der Wohnsitz wird aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird, sie aufzugeben.“


Ein Doppelwohnsitz nach § 7 Abs. 2 BGB erfordert, dass an zwei Orten dauernd Wohnungen unterhalten werden und beide gleichermaßen den Schwerpunkt der Lebensverhältnisse darstellen, so etwa, wenn sich jemand jeweils im Sommer in seinem Landhaus und im Winter in seiner Stadtwohnung aufhält. Kein doppelter Wohnsitz besteht z.B., wenn der zweite Aufenthaltsort nur zu längeren Besuchen aufgesucht wird. Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung ermöglicht zu haben.

Bei Bedarf können Sie gerne die kostenfreie Nachfragefunktion nutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Kohberger
Rechtsanwalt
-----------------
Austraße 9 ½
89407 Dillingen a.d.Donau

Tel./ Fax: 09071 - 2658

www.anwaltkohberger.de

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Anwaltskanzlei Kohberger
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Blogs
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Nachfrage vom Fragesteller 20.11.2007 | 18:40

Besten Dank für die rasche Beantwortung. Mein Nachfrage. Liegt ein strafrechtlich relevanter Tatbestand vor wenn der Geschäftsführer einer Gesellschaft eine Gesellschafterliste bei zuständigen Registergericht einreicht bei der die Anschrift eines Gesellschafters nicht seinem tatsächlichen Wohnsitz entspricht und der Geschäftsführer davon Kentniss besitzt.

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 20.11.2007 | 20:15

Vielen Dank für die Nachfrage, die ich wie folgt beantworte:

§ 82 GmbHG stellt bestimmte Falschangaben ausdrücklich unter Strafe:

§ 82 GmbHG

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.
als Gesellschafter oder als Geschäftsführer zum Zweck der Eintragung der Gesellschaft über die Übernahme der Stammeinlagen, die Leistung der Einlagen, die Verwendung eingezahlter Beträge, über Sondervorteile, Gründungsaufwand, Sacheinlagen und Sicherungen für nicht voll eingezahlte Geldeinlagen,
2.
als Gesellschafter im Sachgründungsbericht,
3.
als Geschäftsführer zum Zweck der Eintragung einer Erhöhung des Stammkapitals über die Zeichnung oder Einbringung des neuen Kapitals oder über Sacheinlagen,
4.
als Geschäftsführer in der in § 57i Abs. 1 Satz 2 vorgeschriebenen Erklärung oder
5.
als Geschäftsführer in der nach § 8 Abs. 3 Satz 1 oder § 39 Abs. 3 Satz 1 abzugebenden Versicherung oder als Liquidator in der nach § 67 Abs. 3 Satz 1 abzugebenden Versicherung
falsche Angaben macht.

(2) Ebenso wird bestraft, wer
1.
als Geschäftsführer zum Zweck der Herabsetzung des Stammkapitals über die Befriedigung oder Sicherstellung der Gläubiger eine unwahre Versicherung abgibt oder
2.
als Geschäftsführer, Liquidator, Mitglied eines Aufsichtsrats oder ähnlichen Organs in einer öffentlichen Mitteilung die Vermögenslage der Gesellschaft unwahr darstellt oder verschleiert, wenn die Tat nicht in § 331 Nr. 1 oder Nr. 1a des Handelsgesetzbuchs mit Strafe bedroht ist.


Auch wenn der von Ihnen angedachte Sachverhalt nicht ausdrücklich unter den Straftatkatalog des § 82 GmbHG fällt, so kommen - vorbehaltlich einer weiter ins Detail gehenden Prüfung - jedenfalls die Straftatbestände der Urkundenfälschung nach §§ 267 StGB und der mittelbaren Urkundenfälschung nach § 271 StGB in Betracht. Ich rate dringend einen Rechtsanwalt zu konsultieren und hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Kohberger
Rechtsanwalt
-----------------------
Austraße 9 ½
89407 Dillingen a.d.Donau

Tel./Fax.: 09071-2658

§ 267 StGB

Urkundenfälschung

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) 1In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. 2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt,
3.
durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.
(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer die Urkundenfälschung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

§ 271 StGB

Mittelbare Falschbeurkundung

(1) Wer bewirkt, daß Erklärungen, Verhandlungen oder Tatsachen, welche für Rechte oder Rechtsverhältnisse von Erheblichkeit sind, in öffentlichen Urkunden, Büchern, Dateien oder Registern als abgegeben oder geschehen beurkundet oder gespeichert werden, während sie überhaupt nicht oder in anderer Weise oder von einer Person in einer ihr nicht zustehenden Eigenschaft oder von einer anderen Person abgegeben oder geschehen sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine falsche Beurkundung oder Datenspeicherung der in Absatz 1 bezeichneten Art zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.

(3) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen Dritten zu bereichern oder eine andere Person zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(4) Der Versuch ist strafbar.

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Diplom - Jurist (Universität Augsburg) Michael Kohberger
Dillingen a. d. Donau

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