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Hallo,
aus der unter http://www.frag-einen-anwalt.de/forum_topic.asp?topic_id=100028&&& beantworteten Anfrage ergeben sich für mich zwei Anschlussfragen:
1. Zur anderen Grundlage der Informationsbeschaffung: Ich dürfte Studenten dafür bezahlen, dass diese mir ihre Vorlesungsmitschrift zur Verfügung stellen und mich über Besonderheiten in der Vorlesung (z.B. organisatorische Ansagen zur Klausur) informieren? Könnten diesen Studenten dadurch Nachteile für ihr Studium (z.B. Ausschluss von der Vorlesung / Klausur, Exmatrikulation) drohen?
2. Zum Verbot, in Hochschulen Handzettel zu verteilen: Darf ich zu Werbezwecken auf Bürgersteigen öffentlicher Straßen (z.B. vor einem Höhrsaalgebäude) Handzettel verteilen? Bräuchte ich dafür irgendeine Genehmigung von irgendjemandem und könnte mir dieser diese verweigern?
Vielen Dank!
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Diese Antwort ist vom 4.5.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 04.05.2010 18:24:43 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Matthias Juhre
Langenbeckstraße 32, 45130 Essen, Tel: 0201 / 49 55 834, Fax: 0201 / 49 55 835
Nachbarschaftsrecht, Reiserecht, Miet und Pachtrecht, Baurecht, Zivilrecht
Bewertungen: 335
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1. Für die Informationsbeschaffung würden angestellten StudentInnen keine Nachteile drohen.
2. Für das gewerbliche Verteilen von Handzetteln auf öffentlichen Straßen und Plätzen benötigen Sie eine Erlaubnis. Es handelt sich dabei um eine sog. Sondernutzung, die Sie sich nach dem Straßen- und Wegegesetz NRW genehmigen lassen müssen (§ 18 StrWG NRW). Zuständig ist die Gemeinde. Es wird eine Ermessensentscheidung getroffen, die evtl. auch zu Ihren Ungunsten ausfallen kann. Notfalls müsste geprüft werden, welche Erfolgsaussichten auf dem Rechtsweg bestehen.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt
Hinweis: Bei der gegebenen Antwort handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung. Eine weitergehende Beurteilung setzt genauere Kenntnis der Umstände sowie Einblick in sämtliche relevanten Unterlagen voraus, was nur im Rahmen einer Mandatserteilung erfolgen kann.
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