Antwort geschrieben am 01.05.2011 12:19:41 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Oliver Wöhler
Paulistraße 10, 31061 Alfeld, Tel: 05181/5013, Fax: 05181/24163
Vertragsrecht, allgemein, Fachanwalt Arbeitsrecht, Fachanwalt Familienrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Kaufrecht
Bewertungen: 584
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gerne beantworte ich Ihre Frage.
Sie haben leider keinen Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten zum Einsatzort, weil ein solcher Anspruch nur besteht, wenn er ausdrücklich tatifvertraglich oder einzelvertraglich geregelt ist. Grundsätzlich muss der AN die Fahrtkosten zum Einsatzort tragen, er kann nur Erstattung verlangen, wenn dies im Arbeits- oder Tarifvertrag vorgesehen ist (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 8.9.2009, 1 Sa 331/09).
Auch eine Betriebsvereinbarung kann natürlich Anspuchsgrundlage sein.
Da dies alles bei Ihnen nicht der Fall ist, haben Sie gegen den AG keinen Anspruch.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 01.05.2011 12:25:32
Besten Dank für die schnelle Antwort. Vieleicht habe ich mich etwas falsch Ausgedrückt...Ist die Fahrzeit als Arbeitszeit zu werten ?Arbeitsort und Montageort ist laut AV meine Heimatanschrift. Besten Dank noch für die erneute Antwort.
Besten Dank für die schnelle Antwort. Vieleicht habe ich mich etwas falsch Ausgedrückt...Ist die Fahrzeit als Arbeitszeit zu werten ?Arbeitsort und Montageort ist laut AV meine Heimatanschrift. Besten Dank noch für die erneute Antwort.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 01.05.2011 13:17:59
Sehr geehrter Fragesteller,
ich danke für die Nachfrage und die Konkretisierung.
Nach dem Arbeitszeitgesetz ist Arbeitszeit die Zeit von Beginn bis zum Ende der Arbeit. Die Fahrt von der Wohnung des AN zum Arbeitsplatz ist keine Arbeitszeit. Bei Ihnen ist also die Fahrt zum Arbeitsort selbst keine Arbeitszeit, was aber keine Rolle spielt, weil es Ihr Heimatort ist. Die Fahrtzeit vom Betriebssitz zum Montageort ist aber sicher Arbeitszeit, weil Sie auf Veranlassung des Arbeitgbers stattfindet und Teil der Arbeitsleistung ist. Das BAG hat entschieden das Reisezeiten bei Außendienstmitarbeitern zu den vertraglichen Haupleistungspflichten zählt und daher Arbeitszeit ist (vgl. BAG, Urteil vom 22.4.2009, Az.: 5 AZR 292/08).
Dies wäre auch in Ihrem Fall so, weil die Anreise zu auswärtigen Arbeitsorten ein Hauptmerkmal Ihrer Tätigkeit ist.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Familienrecht
Sehr geehrter Fragesteller,
ich danke für die Nachfrage und die Konkretisierung.
Nach dem Arbeitszeitgesetz ist Arbeitszeit die Zeit von Beginn bis zum Ende der Arbeit. Die Fahrt von der Wohnung des AN zum Arbeitsplatz ist keine Arbeitszeit. Bei Ihnen ist also die Fahrt zum Arbeitsort selbst keine Arbeitszeit, was aber keine Rolle spielt, weil es Ihr Heimatort ist. Die Fahrtzeit vom Betriebssitz zum Montageort ist aber sicher Arbeitszeit, weil Sie auf Veranlassung des Arbeitgbers stattfindet und Teil der Arbeitsleistung ist. Das BAG hat entschieden das Reisezeiten bei Außendienstmitarbeitern zu den vertraglichen Haupleistungspflichten zählt und daher Arbeitszeit ist (vgl. BAG, Urteil vom 22.4.2009, Az.: 5 AZR 292/08).
Dies wäre auch in Ihrem Fall so, weil die Anreise zu auswärtigen Arbeitsorten ein Hauptmerkmal Ihrer Tätigkeit ist.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Familienrecht
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