Anrecht auf Kapitalwahlrecht im Zugewinnausgleich
| 05.02.2010 16:00 |
Preis: ***,00 € |
Beantwortet von
| in unter 2 Stunden
Preis: ***,00 € |
Familienrecht
Beantwortet von
Rechtsanwalt Hans-Georg Schiessl
| in unter 2 Stunden
Bei einer Scheidung (nach altem Recht, geschieden wurde in 11/09) wurde seitens des Gerichtes der Hinweis gegeben, dass das Anrecht des Kapitalwahlrechtes bei einer betrieblichen Altersversorgung des einen Ehepartners im Zugewinnausgleich noch zu berücksichtigen ist (Zugewinnausgleich wird außergerichtlich in einem Vergleich geregelt, notarieller Vertrag ist noch nicht unterschrieben, der Versorgungsausgleich der gesetzl. Rentenversicherung ist erfolgt).
Das Kapitalwahlrecht wurde noch nicht in Anspruch genommen, da dies erst bei Eintreffen des Versorgungsfalles erfolgen kann.
In welcher Weise kann dieses Anrecht berücksichtigt werden und was ist sinnvoll:
a) Kann/sollte der wirtschaftliche Wert dieses Anrechts in der Zugewinnbilanz berücksichtigt werden?
b) Wenn ja, ist überhaupt ein gewisser wirtschaftlicher Wert anzusetzen, wenn der Arbeitgeber die Beiträge für die Betriebsrente einzahlt (in % vom Bruttogehalt), oder entspricht dann der Wert nur den ggf. gezahlten Steuern und dem geringen Eigenanteil? Wenn keine Rolle spielt woher der Wert kommt, ist ggf. der Ansatz der zum Zeitpunkt des Scheidungsantrages und gleichzeitig in der Ehezeit erworbenen unverfallbaren Anwartschaften eine sinnvolle Größe?
c) Kann man im Vertrag zum Zugewinnausgleich ein Klausel einbringen, dass man sich einen späteren Ausgleich vorbehält und zum Beispiel den Versorgungsausgleich bei Eintritt in die Rente neu aufrollt (wenn man das will), sollte sich der andere Ehepartner für die Auszahlung einer monatlichen Rente entscheiden?
d) Der Notar hat als Formulierung im Vertrag vorgeschlagen: "Mit Rücksicht darauf, dass die betriebliche Altersversorgung hinsichtlich der Anrechte auf Kapitalisierungsleistungen beim durchgeführten Versorgungsausgleich keine Berücksichtigung gefunden hat, sind sich die Beteiligten einig, dass X an Y einen Zugewinnausgleich von ... zahlt." Bedeutet diese Formulierung, dass auch die Anrechte mit der Zahlung abgegolten sind?
Es ist sicher eine sensible Geschichte, da über Werte gesprochen wird, die derzeit überhaupt nicht verfügbar sind und in der ggf. möglichen Verrechnung dieser Werte mit gegenwärtig real vorliegendem Vermögen auch eine gewisse Ungerechtigkeit liegt... Wir suchen nach einer sinnvollen Regelung.
Vielen Dank für die Beantwortung der Fragen.
Trifft nicht Ihr Problem?
Wir haben 159 weitere Antworten zum Thema:
Zugewinnausgleich
Zugewinnausgleich









