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Anrecht auf Kapitalwahlrecht im Zugewinnausgleich


| 05.02.2010 16:00 |
Preis: ***,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Hans-Georg Schiessl


| in unter 2 Stunden

Bei einer Scheidung (nach altem Recht, geschieden wurde in 11/09) wurde seitens des Gerichtes der Hinweis gegeben, dass das Anrecht des Kapitalwahlrechtes bei einer betrieblichen Altersversorgung des einen Ehepartners im Zugewinnausgleich noch zu berücksichtigen ist (Zugewinnausgleich wird außergerichtlich in einem Vergleich geregelt, notarieller Vertrag ist noch nicht unterschrieben, der Versorgungsausgleich der gesetzl. Rentenversicherung ist erfolgt).

Das Kapitalwahlrecht wurde noch nicht in Anspruch genommen, da dies erst bei Eintreffen des Versorgungsfalles erfolgen kann.

In welcher Weise kann dieses Anrecht berücksichtigt werden und was ist sinnvoll:

a) Kann/sollte der wirtschaftliche Wert dieses Anrechts in der Zugewinnbilanz berücksichtigt werden?

b) Wenn ja, ist überhaupt ein gewisser wirtschaftlicher Wert anzusetzen, wenn der Arbeitgeber die Beiträge für die Betriebsrente einzahlt (in % vom Bruttogehalt), oder entspricht dann der Wert nur den ggf. gezahlten Steuern und dem geringen Eigenanteil? Wenn keine Rolle spielt woher der Wert kommt, ist ggf. der Ansatz der zum Zeitpunkt des Scheidungsantrages und gleichzeitig in der Ehezeit erworbenen unverfallbaren Anwartschaften eine sinnvolle Größe?

c) Kann man im Vertrag zum Zugewinnausgleich ein Klausel einbringen, dass man sich einen späteren Ausgleich vorbehält und zum Beispiel den Versorgungsausgleich bei Eintritt in die Rente neu aufrollt (wenn man das will), sollte sich der andere Ehepartner für die Auszahlung einer monatlichen Rente entscheiden?

d) Der Notar hat als Formulierung im Vertrag vorgeschlagen: "Mit Rücksicht darauf, dass die betriebliche Altersversorgung hinsichtlich der Anrechte auf Kapitalisierungsleistungen beim durchgeführten Versorgungsausgleich keine Berücksichtigung gefunden hat, sind sich die Beteiligten einig, dass X an Y einen Zugewinnausgleich von ... zahlt." Bedeutet diese Formulierung, dass auch die Anrechte mit der Zahlung abgegolten sind?

Es ist sicher eine sensible Geschichte, da über Werte gesprochen wird, die derzeit überhaupt nicht verfügbar sind und in der ggf. möglichen Verrechnung dieser Werte mit gegenwärtig real vorliegendem Vermögen auch eine gewisse Ungerechtigkeit liegt... Wir suchen nach einer sinnvollen Regelung.

Vielen Dank für die Beantwortung der Fragen.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 159 weitere Antworten zum Thema:
Zugewinnausgleich
05.02.2010 | 16:54

Antwort

von

Rechtsanwalt Hans-Georg Schiessl
140 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Zunächst weise ich darauf hin, dass die Betriebsrenten in der Regel in den Zugewinn und nicht in den Versorgungsausglich fallen, wenn es sich um eine Einmalzahlung handelt und nicht um eine monatliche Rentenzahlung. Besteht ein Rentenrecht mit Kapitalwahlrecht, so liegt eine Rente vor, die im VA (Versorgungsausgleich) zu berücksichtigen ist. Liegt dagegen eine Kapitalzusage mit Rentenwahlrecht vor, so handelt es sich um einen Vermögensgegenstand, der in den Zugewinn fällt (Dies ist umstritten, wird aber vom BGH so vertreten).

zu a)
Der wirtschaftliche Wert des Anrechts ist dann in der Zugewinnbilanz zu berücksichtigen. War die BA (betriebliche Altersvorsorge) bereits bei Beginn der Ehe vorhanden ist der damalige Wert in das Anfangsvermögen zu stellen.

zu b)

Die BA stellt einen Vermögenswert dar, der dem anderen Partner zugeflossen ist. Woraus sich dieser Wert speist ist letztlich ohne Bedeutung, auch wenn nur ein geringer Eigenanteil geleistet wurde.

Sie erkennen selbst, dass die Bestimmung des Wertes der BA schwierig ist, zumal nur der Ehezeitanteil relevant sein dürfte. bevor nun in Unkenntnis des genauen Wertes ein notarieller Vertrag geschlossen wird, empfehle ich den Wert der Versicherung durch einen Finanzmathematiker ermitteln zu lassen. Sie können sich diesbezüglich an die Deutsche Aktuarvereinigung wenden. Den genauen Wert dieser Vermögensposition zu finden dürfte im Interese beider Partner sein, so dass man auch über eine Teilung der Gutachterkosten nachdenken kann.

c und d)

Die Formulierung des Notars legt nahe, dass mit der Zahlung des Zugewinnausgleichs auch die Anrechte aus der BA abgegolten sein sollen.

Ihre Überlegung unter c) ist theoretisch natürlich machbar, praktisch aber problematisch. Der notarielle Vertrag hat den Inhalt, dass eine Geldsumme als Zugewinnausgleich sofort gezahlt werden soll, die auch die BA als Vermögenswert beinhaltet. Die BA kann jedoch, anders als der Zugewinn nicht sofort verwirklicht werden, sondern erst mit Eintritt der Rente. Sie haben also unter Umständen eine erhebliche Zeitspanne zwischen der Zahlung des Zugewinns und des Rentenbeginns. Dies kann dazu führen, dass Sie nach vielleicht Jahrzehnten den Zugewinn und die BA neu bewerten müssen, wass zu einer wirtschaftlichen und rechtlichen Unsicherheit führen kann.

Ich bin der Ansicht, dass es für beide Partner praktikabler ist, den Wert der Anwartschaft zu bestimmen und in die Zugewinnbilanz einzustellen. Beide Parteien haben dadurch Planungsfreiheit, wie Sie Zugewinn und BA künftig nutzen wollen.

Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste Übersicht über das Problem gegeben zu haben und verbleibe

Mit freundlichen Grüßen


Hans-Georg Schiessl
Fachanwalt für Familienrecht


Bewertung des Fragestellers 2010-02-27 | 13:21


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ANTWORT VON
Rechtsanwalt Hans-Georg Schiessl
Regensburg

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