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Frage geschrieben am 11.09.2007 21:55:00

Anrechnungsklausel im Überlassungsvertrag

Rechtsgebiet: Erbrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2217
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Meine Eltern haben 1970 ein Testament verfasst. Darin steht ein einziger Satz: Unser letzter Wille ist die exakte Teilung unseres Grundstücks unter unseren drei Söhnen wie folgt. Danach folgt eine exakte Zeichnung mit der eindeutigen Zuweisung der Parzellen an die Söhne. Anderes Vermögen gab es nicht.
Nach dem Tod der Mutter 1971 überträgt der Vater 1972 einen Teil der Parzelle, die für einen meiner Bruder vorgesehen war, an diesen( wurde separate Flurstücknummer).
Ich und mein anderer Bruder gingen bisher von einer Schenkung aus.
In der Überlassungsurkunde, die ich jetzt zufällig in den Unterlagen meines Vaters gefunden habe heisst es: Die Überlassung erfolgt in Anrechnung auf den Elterngutanspruch des Erwerbers.
1992 verstarb mein Vater. Lt. Erbschein von 1992 wurde jeder Bruder am Nachlass zu einem Drittel beerbt und deshalb in das Grundbuch an der verbleibende Grundstücksfläche in Erbengemeinschaft eingetragen. Grundlage für den Erbschein und die entsprechende Erbfolge war lt. Nachlassgericht das o.g. Testament von 1970.
Das restliche Grundstück ist seit 1992 nicht weiter aufgeteilt worden. Dies soll jetzt erfolgen.

Muss sich mein Bruder seinen 1972 erhaltenen Anteil an seiner Parzelle darauf jetzt noch anrechnen lassen?

Hätte unser Bruder die Überlassungsurkunde bereits beim Tode unseres Vaters seinen Brüdern bzw. dem Nachlassgericht vorlegen müssen?


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 11.9.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 11.09.2007 23:44:56
Rechtsanwalt Marc Weckemann
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Sehr geehrter Fragesteller,

unter Berücksichtigung der von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen, beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:

Die Zuwendung, die Ihr Bruder von Ihrem Vater bereits zu dessen Lebzeiten erhalten hat, wird im Rahmen der jetzt beabsichtigten Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft hinsichtlich des Grundstücks zur Ausgleichung zur bringen sein. (vgl. §§ 2050,2052 BGB) Des Weiteren wird die von Ihren Eltern im Tetstament getroffene Teilungsanordnung zu berücksichtigen sein.

Die Tatsache, dass Ihr Bruder die Zuwendung bereits 1972 erhalten hat, führt zu keinem anderen Ergebnis.

Gemäß § 2057 BGB ist jeder Miterebe dazu verpflichtet, den übrigen erben auf Verlangen Auskunft über die Zuwendungen zu erteilen, die er nach den §§ 2050 ff. BGB zur Ausgleichung zu bringen hat. Sie haben demnach ein Auskunftsrecht gegenüber Ihrem Bruder, den eine entsprechende Auskunftspflicht trifft. Allerdings muss Auskunft nur auf Verlangen erteilt werden, so dass für Ihren Bruder keine Pflicht bestanden hat, die Überlassungsurkunde bereits beim Tod Ihres Vaters, Ihnen oder dem Nachlassgericht unaufgefordert vorzulegen.

Ich mache Sie darauf aufmerksam, dass im Rahmen dieser Plattform lediglich eine erste rechtliche Einschätzung erfolgen kann und dass schon geringe Sachverhaltsabweichungen zu einer gänzlich anderen rechtlichen Beurteilung führen können. Für eine abschließende Bewertung der Angelegenheit und genaue Berechnung der Ansprüche, müsste eine exakte Überprüfung der Gesamtumstände des Einzelfalls, insbesondere der vorhandenen Unterlagen, erfolgen, die nur im Rahmen einer weitergehenden Beauftragung möglich wäre.

Ich hoffe, Ihnen mit dieser ersten rechtlichen Einschätzung weitergeholfen zu haben. Für eine weitere Beauftragung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Weckemann
Rechtsanwalt
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 12.09.2007 09:04:09

Vielen Dank für Ihre promte Beantwortung:
Nochmals zur Sicherheit: Wir drei Brüder stehen in Erbengemeinschaft im Grundbuch am verbleibenden (Rest-)Grundstück von 2200 Quadratemter.
Dieses hatte vor der Herausmessung von 800 qm an meinen Bruder 3000 Quadratmeter.
Aufgrund der Anrechungsklausel - die mir als "Anrechnung auf den Elterngutsanteil" nicht geläufig war- gehört Ihrer Auffassung nach mir und meinem einen Bruder nach wie vor jeweils die ursprüngliche Parzelle von 1000 Quadratmeter zu und dem bereits begünstigten Bruder am restlichen Grundstück noch 200 Quadratemter zu, denn ohne Anrechungsklausel hätte jeder am Restgrundstück lediglich eine Fläche von ca. 733 qm, anstatt laut Testament 1000 qm.


Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 12.09.2007 13:11:56

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Nachfrage beantworte ich wie folgt:

im Ergebnis erhält jeder Bruder, aufgrund der Teilungsanordnung im Testament, genau die Parzelle die für Ihn vorgesehen wurde. Auf die Einhaltung der Teilungsanordnung haben Sie einen Anspruch. Ihr Bruder erhält dann nur noch die übrigen 200 qm. Er bleibt aber trotzdem Erbe zu einem Drittel, da eine Teilungsanordnung in der Regel nichts an der Erbeinsetzung (hier: jeweils 1/3) ändert. Hier kommen dann aber die oben zitierten Ausgleichsvorschriften ins Spiel, wonach die zu Lebzeiten Ihres Vaters erfolgte Zuwendung an Ihren Bruder zur Ausgleichung zu bringen ist. Vorbehaltlich einer genauen Berechnung der Ansprüche, die hier wie schon erwähnt nicht erfolgen kann, müssten Sie Ihrem Bruder daher wohl nichts mehr ausbezahlen und würden die Parzelle mit 1000 qm erhalten.

Mit freundlichen Grüßen

Weckemann
Rechtsanwalt

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Anrechnungsklausel im Überlassungsvertrag | Gesamtbewertung: 4/5
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Bewertung: Fragesteller
Danke, die Bewertung hat mir geholfen, um mir ein Bild über die tatsächliche Lage zu machen. Für mich nicht nachvollziehbar ist für mich die Regelung des Gesetzgebers, dass der vorab Begünstige nur auf Nachfrage Auskunft über die Überlassung geben muss.


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