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Frage geschrieben am 30.08.2011 15:58:21

Anrechnung von schulischen Ausbildungszeiten in der R.V. vor dem 17.lebensjahr

Rechtsgebiet: Sozialversicherungsrecht | Einsatz: € 40,00 | Status: Geschlossen | Aufrufe: 947
Sehr geehrte Damen und Herren RAe,
mit dem Aufhebungs-und Änderungsbescheid der D.R.V.Hessen v.11.4.11 wurde gem. §149 Abs.5 S.2 SGB VI entschieden,dass die bisher vorgemerkten Zeiten schulischer Ausbildung meiner Tochter vor dem 17.Lebensjahr wegen einer zwischenzeitlich erfolgten Rechtsänderung nicht mehr berücksichtigt werden,und der bisherige Bescheid über die Feststellung dieser Zeiten daher aufzuheben war.
Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen,dass über den Umfang der Zeiten einer schulischen Ausbildung,die als Anrechnungszeiten anerkannt werden,erst im Leistungsfall zu entscheiden sein wird.Grundsätzlich aber können Ausbildungszeiten nur ab dem 17.Lebenjahr berücksichtigt werden.
Da m.E.vorliegend widersprüchliche Aussagen getroffen wurden,(einerseits:Ausbildungszeiten vor dem 17.Lebensjahr können nicht berücksichtigt werden, andererseits:Über den Umfang der Anerkennung der Ausbildungszeiten als
Anrechnungszeiten wird grundsätzlich erst im Leistungsfall entschieden)bitte ich um Ihre Meinung ,ob und welche dieser Aussagen zutreffend und rechtsverbindlich ist.
Darüber hinaus wäre ich Ihnen sehr dankbar für eine etwaige Auskunft,ob und welche Entscheidungen im Gerichtsverfahren vor dem E.G.für Menschenrechte in Straßburg(Az.:47505/10),sowie vor dem SG Lübeck(Az.:S17 R 746/07),vor dem SG Berlin(Az.:S13 R 1320/09), und vor dem SG Konstanz(Az.:S9 R 2287/07) zu dieser Streitfrage ergangen sind.
Mit freundlichem Gruss



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