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Sehr geehrte Damen und Herren,
meine jüngste Tochter wurde am 22. Mai diesen Jahres geboren. Sie lebt im Haushalt der Mutter, wir leben getrennt, sind nicht verheiratet und waren auch nie verheiratet. Die Mutter bezieht Leistungen nach SGB II (HartzIV) für sich und 4 Kinder. Dem JobCenter wurde durch sie umgehend die Geburt des 4. Kindes mitgeteilt, jenes reagierte darauf allerdings erst nach ca. 4 Monaten (und nach Einschaltung des Petitionsausschusses des Berliner Abgeordnetenhauses). Erst Anfang Oktober d. J. wurde durch das JobCenter ein Einkommensnachweis für das Kind gefordert. Daraufhin haben wir eine beidseitig unterschriebene Vereinbarung über Unterhaltszahlungen getroffen (10. Oktober), die seit Oktober fließen; vorher gab es keine bezifferbaren Unterhaltszahlungen. Jetzt verlangt das JobCenter von der Mutter eine Erstattung in Höhe mehrerer Monatsunterhalte für das Kind. Wir halten dieses Vorgehen für absurd. Welche vermuteten Einkünfte (also z. B. Unterhalt) kann das JobCenter einem Leistungsempfänger in solchen Fällen zur Last legen? Ist eine sofortige Rückzahlung des vollen Betrages zwingend, wenn der Betrag in einem nennenswerten Verhältnis zum monatlichen Gesamteinkommen - welches hier natürlich faktisch unter der Armutsgrenze liegt - steht?
Antwort geschrieben am 05.11.2010 13:56:35 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Tobias Rösemeier
Otto-von-Guericke-Str. 53, 39104 Magdeburg, Tel: 0391-6223910, Fax: 0391-6223966
Fachanwalt Familienrecht, Erbrecht, Sozialhilferecht, Zivilrecht, Medizinrecht
Bewertungen: 252
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes wie folgt beantworte. Ich weise darauf hin, dass das Hinzufügen bzw. Weglassen von wesentlichen Sachverhaltsbestandteilen zu einem völlig anderen rechtlichen Ergebnis führen kann. Dieses Forum dient dazu, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung zu verschaffen, kann und soll keinesfalls die Beratung bei einem Kollegen vor Ort ersetzen.
Dies vorausgeschickt, gehe ich auf Ihre Frage wie folgt ein:
Leider ist Ihre Sachverhaltsschilderung nicht ganz eindeutig, so dass ich bereits jetzt auf die kostenlose Nachfragefunktion hinweise, falls meine Interpreation nicht korrekt sein sollte.
Mit fehlt es hier an der Begründung des Jobcenters, womit die Unterhaltsbeträge für die Vergangenheit zurückgefordert werden.
Rein rechtlich ist es so, dass der Unterhaltsanspruch Ihres 4. Kindes mit der Zahlung von ALG II auf das Jobcenter übergegangen ist. Insoweit ist es eben zweifelhaft, ob die Kindesmutter überhaupt noch berechtigt war, mit Ihnen eine Vereinbarung über die Unterhaltszahlung zu treffen.
Ich gehe zunächst aufgrund Ihrer Schilderung davon aus, dass das Jobcenter wegen der getroffenen Unterhaltsvereinbarung der Kindesmutter unterstellt, für die Vergangenheit ab Geburt des Kindes den vereinbarten Unterhalt bereits erhalten zu haben und damit die Rückforderung begründet.
Da die Kindesmutter in dieser Zeit keine Unterhaltszahlungen erhalten hat, muss sie innerhalb der Widerspruchsfrist Rechtsmittel gegen den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid einlegen und in diesem Widerspruch darlegen und nachweisen, dass keine Unterhaltszahlungen geflossen sind. Hierzu kann Sie auch eine entsrpechende Bescheinigung des Kindesvaters vorlegen. Verbunden mit dem Widerspruch sollte ein Antrag auf Stundung und Aussetzung der Vollziehung bis zur abschließenden Klärung im Widerspruchsverfahren beantragt werden.
Allerdings ist es so, dass das Jobcenter ab dem Zeitpunkt der Leistung für das 4. Kind auch rückwirkend gegenüber dem Kindesvater aus übergegangenen Recht den Unterhalt geltend machen kann.
Sollte im Ergebnis des Widerspruchsverfahrens der Anspruch des Jobcenters auf Rückzahlung gegenüber der Kindesmutter berechtigt sein, besteht immer die Möglichkeit eine Ratenzahlungsvereinbarung zu treffen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschaffen. Bitte nutzen Sie die kostenlose Nachfragefunktion, um ggf. Ihre Sachverhaltsschilderung zu ergänzen.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier
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Tobias Rösemeier
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