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Anrechnung von Einkommen auf Hartz IV genauer Nicht-Verrechnung mit ALG II


| 05.10.2009 12:00 |
Preis: ***,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Jeremias Mameghani


| in unter 2 Stunden

Bekanntlich bei befr. Job / Massnahme 3 Mo. 1000 Brutto / 782 netto
kann ich 260 Frei haben und 522 sollen angerechnet werden
ich erhalte ohne heizung (130) 571 lfd. leistung.
Es wird kein Heizg. vorschuss gezahlt !
da 571 -522 nur 49 ergibt erhlate ich nix da unter 50 euro lt. ARGE
kein aufstockendes ALG II sondern Verweis auf Wohngeld !?
nun FRAGE
kann ich Fahrgeld
Zahlungen auf Unterhaltsrückstand
Vollstreckungszahlungen
oder wie deklaariere ich zweckgebundenes Einkommen zB für
nötigen Schrank...
Wie erkläre ich das ARGE das ich 782
für befr. 3 Monate verwenden will für Bedarf bzw. Schulden
so dass die ARGE immer noch ALG II
571 voll auszahlen muss ???
Ist dqas möglich ??
lt. Einsicht Gesetzestexte Anwältin möglich
aber wie wickel ich das korrekt ab...
siehe Frage Benachteiligung ALG II Bezieher bei befr. Job 3 Mo.
bei 1000 Brutto / 782 netto...Anwältin in Norderstedt.
Die 782 wären mehr als ich jetzt ALG II erhlate
...? <habe ich bereits Anspruch auf mehr Geld ? ohne Job ?
Dank im Voraus
Ausserdem ist meiner Meinung nach die
Angelegenheit sittenwidrig.....oder nicht !!!
Das mus ich nun genau wissen...
Bin mit Direktanfrage funktion nicht klargekommen ?
Da Gebühren unklar ?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 343 weitere Antworten zum Thema:
ALG Hartz Anrechnung Einkommen
05.10.2009 | 12:37

Antwort

von

Rechtsanwalt Jeremias Mameghani
344 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

ich bedanke mich für die eingestellte Frage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten möchte:

In welcher Höhe Ihnen genau Leistungen nach dem ALG II zustehen, kann an dieser Stelle nicht abschließend geprüft werden. Allerdings kann ich Ihnen mitteilen, dass Schulden für die Leistungen nach dem SGB II irrelevant sind. Wenn Sie von Ihren Leistungen Rückstände begleichen bedeutet dies nicht automatisch, dass Sie einen höheren oder gar vollständigen Einbehalt Ihres Erwerbseinkommens geltend machen können. Die Höhe des Einbehaltes bemisst sich nach der ALG II-V. Zweckgebundene Einnahmen können zwar grundsätzlich deklariert werden. Allerdings geht dies nur in bestimmten Fällen. Sofern Sie einer Tätigkeit nachgehen, um beispielsweise diverse Gegenstände anschaffen zu können, handelt es sich nicht um zweckgebundene Einnahmen. Welche Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind, bemisst sich nach § 11 Abs.3 SGB II sowie § 1 der ALG II-V.

Um eine abschließende Berechnung vornehmen zu können, ist zwingend eine Akteneinsicht notwendig. Sie sollten hierfür einen Kollegen vor Ort beauftragen. Bitte beachten Sie, dass hierfür weitere Gebühren anfallen, sofern kein Anspruch auf Beratungshilfe besteht.

Im übrigen hoffe ich, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Bitte nutzen Sie ggf. die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

RA Jeremias Mameghani

Rechtsanwälte Vogt
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
Tel. 0211/133981
Fax. 0211/324021


Nachfrage vom Fragesteller 06.10.2009 | 13:35

? Also kann ich nun Zahlungen auf Unterhaltsrückstand
vom einkommen abziehen
? Also kann ich nun Zahlungen für eine Öl RG Vollstreckung
vom Einkommen abziehen
? KAuf Beträge für notwendige Ausstattung wie Schrank
vom einkommen abziehen

!? Sind das zweckgebundene Einkommen
wenn ich das vorher so deklariere ?

so dass ARGe weiter volles ALG II zahlöen muss...!

denn ich soll nur befristet Monate für 1000 Brutto los
also 782 netto...

ich denke das ist sittenwidrig....siehe meine vorige Frage

Wenn ich los gehe sollte es doch auch einen
Erfolg möglich machen.....
BEnachteiligung ?
Ein Euro Jobber ehrenamtliche und 4000er dürfen Geld
behalten zusätzlich zum ALG II
ich würde oben ja mein ALG II
selber verdienen ggf. die Fahrkosten
aber hätte keinen Erfolg bzw. Anreiz
ich erhalte 571 lffd Leistung ohne Heizung
Heizung bei Anfall also RG ....ich kann nicht ansparen
...aber es sind so bis zu 130 mtl heizko.
und ich lebe im Eigentum....
KANN ICH BEI arge BLEIBEN UND nEUANTRAG VERHINDERN
arGE WILL NUR DASW ICH HAUS BEI nEUANTRAG VERLIERE
UND VERWERTEN UND VERLEBEN MUSS
DAS HAUS WAR GESCHÜTZT BIS 130 M2
ALLERDINGS GELTEN NUN CA 90-95M2
NUR NOCH ALS ANGEMESSEN.?
GIBT ES DOCH bESTANDSSCHUTZ
DENN ICH BIN SCHON 6 JAHRE ARBEITSLOS
UND CA. 12 jAHRE IM HAUS...
dAS IST VIEL ABER WIE KOMME ICH WEITER =????

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 06.10.2009 | 15:22

Sehr geehrter Ratsuchender,

die Zahlungen auf Unterhalt können meines Erachtens nicht abgezogen werden. Verbindlichkeiten sind für die Gewährung von ALG II irrelevant.Gleiches gilt auch für Vollstreckungskosten aus einem Titel. Den Schrank können Sie ebenfalls nicht geltend machen, da der Gesetzgeber vorsieht, dass Sie 10% der Leistungen gerade für solche Anschaffungen ansparen. Auch dass Sie nur drei Monate lang über Einkommen verfügen ist irrelevant und nicht sittenwidrig. Denn in dieser zeit verfügen Sie über ein Einkommen, welches Sie eben zur Deckung Ihres Lebensunterhalts einzusetzen haben. Weshalb Sie keine Leistungen für die Heizung erhalten, müsste anhand Ihres Bescheides und der Akte geprüft werden. Möglicherweise sind hier rechtliche Schritte einzuleiten. Bzgl. des Hauses kommt es u.a. darauf an, inwieweit Kosten von der ARGE zu übernehmen sind, z.B. die Tilgungsraten. Sind diese uanngemessen hoch, so muss ggf. über eine Vermietung nachgedacht werden.

Aufgrund der Vielzahl Ihrer Fragen empfehle ich Ihnen, sich ggf. an einen Kollegen vor Ort zu wenden.

Mit freundlichen Grüßen

RA J.Mameghani

Bewertung des Fragestellers 2009-10-07 | 12:31


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"Ich verstehe nicht das meine vorige Frage nicht eingesehen wurde..? Natürlich ist 1000 Brutto ggf sittenwidrig ! Und bin benachteiligt ! Und das Wichtige was sind zweckgebundene Einnahmen wurde nicht beantwortet ! Auch sind Unterhaltszahlungen vom Einkommen absetzbar !"
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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2009-10-07
3/5.0

Ich verstehe nicht das meine vorige Frage nicht eingesehen wurde..? Natürlich ist 1000 Brutto ggf sittenwidrig ! Und bin benachteiligt ! Und das Wichtige was sind zweckgebundene Einnahmen wurde nicht beantwortet ! Auch sind Unterhaltszahlungen vom Einkommen absetzbar !


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Jeremias Mameghani
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