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Frage geschrieben am 05.05.2009 18:24:07

Anrechnung von Direktversicherungsleistung auf alg I

Rechtsgebiet: Sozialrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1665
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Ich erwarte eine Kapitalzahlung des Presseversorgungswerks. Diese Direktversicherung wurde 1981 zunächst als Firmendirektversicherung angelegt, seit 4 Jahren wird sie von mir privat bezahlt. Sie war nie als Rente, sondern immer als Kapitalzahlung geplant. Seit 2 Monaten bin ich arbeitslos. Wirkt sich die Zahlung auf mein Arbeitslosengeld 1 aus? Sind in meinem Fall Krankenversicherungsbeiträge (ich bin freiwillig in einer gesetzlichen) fällig? Sind aus der Zahlung Steuern fällig?


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Diese Antwort ist vom 5.5.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 05.05.2009 19:49:01
Rechtsanwalt Mirko Ziegler
Am Kabutzenhof 22, 18057 Rostock, Tel: 0381-25296960, Fax: 0381-25296961
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Sehr geehrter Fragesteller,

gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:

1. Im Gegensatz zum Arbeitslosengeld II ist das Arbeitslosengeld I, um welches es sich in Ihrer Frage dreht, nicht einkommens- oder vermögensabhängig. Die Zahlung hat demnach keinerlei Auswirkungen auf Ihren Leistungsanspruch. Der Grund hierfür liegt darin, dass es sich beim ALG I um eine Versicherungsleistung handelt, für die Sie zuvor Beiträge entrichtet haben.

2. Die Kapitalleistung wird sich auf die Krankenversicherungsbeiträge auswirken. Es ist unerheblich, dass diese Kapitalleistung auch auf Ihren eigenen Beitragszahlungen beruht. Das Bundesverfassungsgericht hat im Übrigen in seinem Nichtannahmebeschluss vom 07.04.2008, Az. 1 BvR 1924/07 ausgeführt, dass die Heranziehung von Versorgungsbezügen in Form der nicht wiederkehrenden Leistung, wie z.B. der Kapitalzahlung aus einer Direktversicherung, zur Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung gem § 229 Abs. 1 S 3 SGB V mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

3.Soweit die Beiträge zur Direktversicherung nicht der Steuerpflicht unterlagen, sind die resultierenden Leistungen in vollem Umfang als „sonstige Einkünfte“ steuerpflichtig, § 22 Nr. 5 EStG. Bei Altverträgen, wie in Ihrem Fall wurde in der Ansparphase aber meist weder die sog. Eichel-Förderung noch die spätere Riester-Rente beansprucht, so dass Ihre Beitragszahlungen in der Ansparphase der Steuerpflicht unterlagen. In diesem Fall wäre die Kapitalzahlung steuerfrei.


An dieser Stelle sei der Hinweis erlaubt, dass diese Internetplattform eine eingehende, rechtliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vielmehr der ersten rechtlichen Orientierung dienen soll.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann das Ergebnis der juristischen Bewertung beeinflussen und sogar zu einem völlig gegensätzlichen Ergebnis führen.

Gern können Sie mich bei Rückfragen oder einer gewünschten Interessenvertretung kontaktieren.


Mit freundlichen Grüßen

M. Ziegler
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