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Im Jahr 1989 wurde meiner Stieftochter von ihrer Großmutter ein Grundstück notariell übertagen. Die Großmutter behielt sich den Nießbrauch an dem Grundstück vor. Der Jahreswert des Nießbrauchs ist in dem Übertragungsvertrag mit 15.000,00 DM angegeben.
In ihrem notariell beurkundeten Testament setzte die Großmutter meine Stieftochter als alleinige Erbin ein. Ihr leiblicher Sohn - der Vater meiner Stieftochter und alleiniges Kind der Großmutter - wurde in dem Testament ausdrücklich als Erbe ausgeschlossen.
Ab 1. 12. 1999 hat die Großmutter auf das Nießbrauchsrecht zu Gunsten ihrer Enkelin verzichtet. Dies kann belegt werden.
Am 20. 4. 2007 hat die Großmutter den Nießbrauchsvorbehalt im Grundbuch löschen lassen.
Im Dezember 2009 hat meine Enkelin das Grundstück für 780.000 Euro verkauft.Es ist davon auszugehen, daß das Grundstück beim Verkauf einen höheren Wert als zum Stichtag der Schenkung (1989) hatte.
Im August 2010 ist die Großmutter verstorben.
Die Frage lautet: Wie hoch ist unter diesen Umständen die Summe, die meine Stieftochter an ihren Vater - alleiniges Kinde der Gr0ßmutter zu zahlen hat?
Antwort geschrieben am 05.09.2010 10:04:55 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Tobias Rösemeier
Otto-von-Guericke-Str. 53, 39104 Magdeburg, Tel: 0391-6223910, Fax: 0391-6223966
Fachanwalt Familienrecht, Erbrecht, Sozialhilferecht, Zivilrecht, Medizinrecht
Bewertungen: 252
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes wie folgt beantworte. Ich weise darauf hin, dass das Hinzufügen bzw. Weglassen von wesentlichen Sachverhaltsbestandteilen zu einem völlig anderen rechtlichen Ergebnis führen kann. Dieses Medium dient dazu Ihnen eine erste rechtliche Orientierung zu verschaffen, soll und kann keinesfalls die Beratung bei einem Kollegen vor Ort ersetzen.
Dies vorausgeschickt, beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Durch die Vereinbarung des Nießbrauchsvorbehaltes ist zunächst die 10-Jahres-Frist zur Geltendmachung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen gehemmt.
Die Aufgabe bzw. der Verzicht auf den Nießbrauch stellt jedoch eine weitere Schenkung dar, so dass ab diesem Zeitpunkt die 10-Jahres-Frist beginnt.
Die Großmutter erklärte am 01.12.1999, mithin vor mehr als 10 Jahren den Verzicht auf den Nießbrauch. Auch wenn die Löschung des Nießbrauches erst grundbuchlich im Jahre 2007 stattfand, ist die Aufgabe des Nießbrauchs zum 01.12.1999 wirksam geworden.
Die materiellrechtliche Aufhebungserklärung muß von ihrem verfahrensrechtlichen Gegenstück, der Löschungsbewilligung unterschieden werden. Im Gegensatz zur letzteren, die der Form des § 29 GBO bedarf, ist die Aufhebungserklärung formlos gültig (RG HRR 1931 Nr 1643; BGH WM 1963, 217, 218; BayObLG MittBayNot 1995, 42, 43; Rosenberg Anm IV 3; BGB-RGRK/ Augustin Rn 10; MünchKomm/Wacke Rn 6 ; Käb SeuffBl 75, 605; Böhm DNotZ 1928, 25);
§ 875 Abs 2 stellt genausowenig wie § 873 Abs 2 ein Formerfordernis auf, sondern statuiert nur die Voraussetzungen für den Eintritt der Bindungswirkung.
Damit liegt die Aufgabe des Nießbrauchs und die damit verbundene Schenkung auch außerhalb der 10-Jahres-Frist, so dass Pflichtteilsregänzungsansprüche des Vaters nicht mehr gegeben sind. Insoweit ist eine etwaige Wertsteigerung ohne Belang.
Wichtig ist allerdings, dass die Aufgabe des Nießbrauchs im Jahre 1999 auch tatsächlich durch ein geeignetes Dokument nachgewiesen werden kann.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschaffen. Sollte etwas unklar geblieben sein, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier
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