Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 302 weitere Antworten zum Thema ALG.
Sehr geehrter Rechtsanwalt,
ich erhalte seit April Grundsicherung. Mein Sohn von 21 Jahren mit abgeschlossener Ausbildung und 400,00 € Job und ALG II und mein 2. 17 jähriger Sohn, der im November 18 Jahre alt wird, mit Hauptschulabschluß und auch mit 400,00 € Job und und ALG II, leben in einer eigenen Wohnung. Beide haben eine eigene Bedarfsgemeinschaft, lediglich eine Wohunungsgemeinschaft besteht zwischen ihnen.
Ich erhalte momentan Kindergeld für den 17 jährigen Sohn, das diesem beim ALG II abgezogen wird. Das Sozialamt sagte mir, dass mir nach Erreichen von 18 Jahren im November 09, das Kindergeld von der Grundsicherung abgezogen würde und meinem Sohn dürfte es daher nicht auch abgezogen werden.
Welche Rechtsgrundlagen kann ich dem Job Center für die Richtigkeit dieser Information nennen, damit meinem Sohn nicht auch das Kindergeld abgezogen wird, falls diese Angabe überhaupt richtigt ist, da es höchstrichterliche Urteile gibt, in denen die Sozialämter das Kindergeld nicht als Einkommen des Beziehers von Grundsicherung anrechnen durften und besteht ein Unterschied zwischen Voll- und Minderjährigkeit?
Trifft für den 21 jährigen Sohn das Gleiche zu?
Mit freundlichen Grüßen
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 20.9.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 20.09.2009 13:26:26 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Claudia Basener
Graf-von-Stauffenberg-Str. 51, 86899 Landsberg, Tel: 08191 94 45 45, Fax: 08191 94 47 98
Arbeitsrecht, Erbrecht, Familienrecht, Sozialrecht, Verkehrsrecht
Bewertungen: 41
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vielen Dank für Ihren Auftrag.
Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben.
Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden.
Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen.
Ihre Fragen darf ich anhand des vorgetragenen Sachverhalts beantworten wie folgt:
§ 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II bestimmt, dass Kindergeld für Kinder in der Bedarfsgemeinschaft Einkommen der Kinder ist, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird. Also grundsätzlich ist Kindergeld auf Leistungen nach dem SGB II anzurechnen.
Da Ihre Kinder nicht mehr bei Ihnen leben, kann das Kindergeld in diesem Fall (zunächst) auch nicht Ihren Kindern angerechnet, denn die Anrechnung des Kindergeldes als Einkommen des Kindes in § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II beruht auf der Annahme, dass der bezugsberechtigte Elternteil mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt und das Kindergeld zum Lebensunterhalt des Kindes einsetzt.
Ist diese Voraussetzung eben nicht (mehr) erfüllt, darf das Kindergeld auch nicht auf die Leistungen des Kindes angerechnet werden, denn grundsätzlich haben nur die Eltern Anspruch auf Kindergeld und nicht das Kind selbst.
Ich halte daher die von Ihnen geschilderte aktuelle Verrechnung des Kindergeldes auf die Leistungen Ihres 17jährigen Sohnes, der nicht mit Ihnen in Bedarfsgemeinschaft lebt, für nicht korrekt, da ihm ja das Kindergeld tatsächlich nicht zufließt, er es also nicht zur Verfügung hat – außer Sie sind verpflichtet, das Kindergeld zB aus unterhaltsrechtlichen Gesichtspunkten an ihn weiter.
Sollten Sie das nicht tun, müsste Ihr Sohn erst vom Jobcenter aufgefordert werden, dass er alles in die Wege leitet, dass er das Kindergeld von Ihnen bekommt oder über die Familienkasse direkt bezieht und erst wenn Sie oder die Kindergeldkasse ihm dieses tatsächlich auszahlen, kann es auch auf seinen Bedarf angerechnet werden.
Wenn das Kindergeld bei Ihrem Sohn angerechnet wird, weil er tatsächlich erhält, darf das Kindergeld aber natürlich nicht gleichzeitig bei Ihnen angerechnet werden.
Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird beim Kindergeld nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 BKKG weiter berücksichtigt, wenn es noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitssuchender gemeldet ist.
Für Ihren 21jährigen Sohn, der schon eine Berufsausbildung abgeschlossen hat (nach Ihren Angaben) besteht daher grundsätzlich kein Kindergeldanspruch mehr, so dass er in diesem Zusammenhang auch keine Rolle spielt.
Zusammenfassend ist nochmals vom Grundsatz her festzustellen, dass auf Sozialleistungen immer nur das angerechnet werden kann, was tatsächlich zufließt.
Dass das Kindergeld für ein Kind auf beiden Seiten, also sowohl auf Seiten der Eltern als auch auf Seiten des Kindes angerechnet wird, also eine doppelte Anrechnung stattfindet, habe ich in der Form in der Praxis bislang nicht erlebt.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen dennoch für’s erste weiterhelfen.
Gerne können Sie sich für weiteres auch direkt per Email an mich wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Claudia Basener
Rechtsanwältin
anwalt@basener.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 21.09.2009 14:59:33
Sehr geehrte Frau Basener,
vielen Dank für die klare und präzise Antwort. Es interessiert mich besonders, was passiert, wenn mein Sohn 18 Jahre alt wird.
Das Sozialamt sagte mir, dass dann das Kindergeld zu meinen Lasten ginge bezüglich der Grundsicherung, d.h. es wird mir abgezogen und das Job Center dürfte dann das Kindergeld meinem Sohn nicht mehr als Einkommen anrechnen. Das Job Center zieht meinem Sohn aber auch das Kindergeld ab und wird dies auch weiterhin tun. Wie kann ich dem Job Center klar machen, dass es das Kindergeld nicht mehr meinem Sohn abziehen kann, welche Rechtsgrundlage gibt es für das Sozialamt, mir das Kindergeld abzuziehen, b.z.w. welche §§ untersagen es dem Job Center in diesem Fall, meinem Sohn das Kindergeld als Einkommen anzurechnen, wenn er volljährig ist und in einer eigenen Bedarfsgemeinschaft lebt?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Frau Basener,
vielen Dank für die klare und präzise Antwort. Es interessiert mich besonders, was passiert, wenn mein Sohn 18 Jahre alt wird.
Das Sozialamt sagte mir, dass dann das Kindergeld zu meinen Lasten ginge bezüglich der Grundsicherung, d.h. es wird mir abgezogen und das Job Center dürfte dann das Kindergeld meinem Sohn nicht mehr als Einkommen anrechnen. Das Job Center zieht meinem Sohn aber auch das Kindergeld ab und wird dies auch weiterhin tun. Wie kann ich dem Job Center klar machen, dass es das Kindergeld nicht mehr meinem Sohn abziehen kann, welche Rechtsgrundlage gibt es für das Sozialamt, mir das Kindergeld abzuziehen, b.z.w. welche §§ untersagen es dem Job Center in diesem Fall, meinem Sohn das Kindergeld als Einkommen anzurechnen, wenn er volljährig ist und in einer eigenen Bedarfsgemeinschaft lebt?
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 27.09.2009 00:14:58
Vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich meines Erachtens jedoch bereits mit der ursprünglichen Antwort beantwortet habe.
Die einzige Rechtsgrundlage für die Anrechnung von Kindergeld habe ich oben bereits genannt. Sollte das Jobcenter Ihrem Sohn weiterhin das Kindergeld abziehen, obwohl er dies garnicht erhält, sollten Sie gegen jeden neuen Bewilligungsbescheid Widerspruch einlegen. Das Kindergeld kann immer nur dem abgezogen werden, der es tatsächlich erhält - das sollte auch das Jobcenter früher oder später realisieren.
Mit freundlichen Grüßen
Claudia Basener
Rechtsanwältin
Vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich meines Erachtens jedoch bereits mit der ursprünglichen Antwort beantwortet habe.
Die einzige Rechtsgrundlage für die Anrechnung von Kindergeld habe ich oben bereits genannt. Sollte das Jobcenter Ihrem Sohn weiterhin das Kindergeld abziehen, obwohl er dies garnicht erhält, sollten Sie gegen jeden neuen Bewilligungsbescheid Widerspruch einlegen. Das Kindergeld kann immer nur dem abgezogen werden, der es tatsächlich erhält - das sollte auch das Jobcenter früher oder später realisieren.
Mit freundlichen Grüßen
Claudia Basener
Rechtsanwältin
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