Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340286
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 15.02.2011 16:59:05

Anrechnung des Erbes bei Scheidung / Aufteilung des gemeinsamen Vermögens

Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1176
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 30 weitere Antworten zum Thema Scheidung.
Wir beabsichtigen, uns gütlich scheiden zu lassen und haben keinen Ehevertrag oder sonstige besonderen Vereinbarungen getroffen.
Ehepartner A hat ein Erbe von 5.000 EUR in das gemeinsame Vermögen eingebracht. Das gemeinsame Vermögen (der aufzuteilende Betrag) beträgt 30.000 EUR. Welche Rechnung ist richtig:

a) 30.000 EUR abzüglich 5.000 EUR (Erbe) = 25.000 EUR. Dieser Betrag wird durch zwei geteilt, so dass Ehepartner A 12.500,- zuzüglich das Erbe von 5.000 EUR (also 17.500 EUR) erhält und Ehepartner B erhält 12.500 EUR.

b) 30.000 EUR werden durch zwei geteilt (= 15.000,-) und anschließend muss B an A 5.000 EUR bezahlen. Dadurch hätte A 20.000,- und B 10.000,- EUR


Antwort geschrieben am 15.02.2011 17:39:48
Rechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26726, Fax: 0441 26892
Arbeitsrecht, Familienrecht, Zivilrecht, Baurecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 811
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrter Ratsuchender,


auch wenn der Rechenweg etwas komplizierter ist, ist die von Ihnen angedachte Lösung a) aufgrund Ihrer Sachverhaltsdarstellung zutreffend.


Im Endergebnis wird unter Außerachtlassung der Erbschaft dann der Verteilungsbetrag je 12.500 Eur betragen; A behält darüber hinaus die Erbschaft in Höhe von 5.000,00 Eur.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle


Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Anrechnung des Erbes bei Scheidung / Aufteilung des gemeinsamen Vermögens | Gesamtbewertung: 3.8/5 | Datum: 2011-02-17
Wurden Ihre Fragen beantwortet?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?
Stellungnahme vom Anwalt:
Eine Nachfrage wurde nicht gestellt. Es ist daher nicht ersichtlich, was nicht klar oder nicht ausführlich genug gewesen sein soll....klare Frage -- klare Antwort!



So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



123recht.net ist Rechtspartner von:

340286
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97774
beantwortete Fragen
20
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
Anrechnung   Erbes   Scheidung   Aufteilung   gemeinsamen   Vermögens