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Sehr geehrte Damen und Herren,
"Bitte antworten Sie mir nur im Falle, dass sie über sichere Informationen über die Rechtslage im oben genannten Bundesland verfügen. (Ba.-Wür.)"
ich möchte Ihren Rat und Informationen bezüglich dieser Situation:
Ich bin seit anfangs 2003 in Deutschland zwecks Studiums. seit einem Jahr habe ich das Stidium abgeschlossen und arbeite seit einem Monat als Ingenieur. Ich bin seit zwei Jahren mit einer Deutschen verheiratet. Mein Arbeitsort liegt im Bundesland-Badenwürtemberg.
Ich möchte mich gerne einbürgern lassen, aber -davor möchte ich gerne erfahren, ob in diesem Bundesland die Studienzeiten für die 8-Jahre-Voraussetzung angerechnet werden!?
-Nach welchem Paragraph im StAG werden diese Studienzeiten jedoch angerechnet ?
- und was muss ich noch berücksichtigen als neuer Arbeitnehmer, wenn allerdings diese Zeiten bei irgendwelchem Paragraph angerechnet werden können ?
Ratsuchender
Mit freundlichen Grüßen
Antwort geschrieben am 27.09.2011 19:19:56 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
Köthener Str. 44, 10963 Berlin, Tel: 030 577 057 750, Fax: 030 577 057 759
Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Sozialrecht, Ausländerrecht, Familienrecht
Bewertungen: 275
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes we folgt beantworten möchte:
Eine Vorschrift, die konkret regelt, ob die Studienzeiten anzurechnen sind, finden Sie in StAG nicht.
Hier einschlägig ist aber § 10 AufenthG. Nach der Vorschrift "Ein Ausländer wird eingebürgert, der seit acht Jahren *rechtmäßig* *seinen gewöhnlichen Aufenthalt* im Inland hat..."
Unstreitig ist derzeit, dass die Zeiten, in denen ein Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums inne hatte, als rechtsmäßig anzusehen sind. Dies ist auch ausdrücklich geregelt in 85.1.1 der Verwaltungsvorschriften zum Staatsangehörigkeitsrecht (StAR-VwV).
Streitig ist wohl aber, ob diese Zeiten als gewöhnlicher Aufenthalt zählen.
Ein Aufenthalt zum Zwecke des Studiums ist nicht auf Dauer angelegt, da diese mit Beendigung des Studiums erlischt. Dass u.U. noch eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Beschäftigung folgen kann, ändert an dieser Tatsache nicht.
In manchen Bundesländern -zum Beispiel in Berlin- werden diese Zeiten allerdings berücksichtigt. In BaWü ist dies meiner Kenntnis nach noch derzeit nicht der Fall.
Ihnen bleibt aber die Möglichkeit, nach § 8 StAG, die Einbürgerung zu beantragen (sog. Ermessenseinbürgerung), dafür haben Sie aber kein Anspruch, sondern es wird nach Ermessen entschieden.
Mit freundlichen Grüßen
Ernesto Grueneberg, LL.M.
Abogado
Mitglied der Rechtsanwaltskammern Berlin & Madrid
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Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen. Eine persönliche anwaltliche Beratung kann dadurch nicht ersetzt werden. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes verändern
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