Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340286
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 03.08.2010 17:40:35

Anrechnung Pflegeleistungen

Rechtsgebiet: Erbrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1701
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 28 weitere Antworten zum Thema Anrechnung.
Hallo,
angenommen eine Situation wäre folgende: eine Mutter verstarb im Sommer 2009. Einige Jahre vor ihrem Ableben erlitt sie einen Schlaganfall und wurde zum Pflegefall mit der Pflegestufe II. Gepflegt wurde sie von ihrem 2.ten Ehegatten.
Die beiden lebten im Ehestand der Gütertrennung. Die Erblasserin hinterlässt ein Bankguthaben (Barvermögen), erbberechtigt sind 2 leibliche Kinder aus der 1.ten Ehe. Würde dem 2.ten Ehegatten (Witwer) laut des neuen Erbenrechtes ab 01.01.2010 ein Ausgleich für seine Pflegeleistungen zustehen? Müssten die leiblichen Kinder damit rechnen, keinen Nachlass zu erhalten, da das gesamte Barvermögen mit den Pflegeleistungen verrechnet werden würde?
Weitere Annahme: der Erbschein wäre vom Nachlaßgericht noch nicht ausgestellt worden und würde das Nachlaßgericht dieses berücksichtigen.
Kann ein Erbschein angefochten werden, weil doch noch ein handschriftliches Testament gefunden wurde?
Vielen Dank für eine Antwort

-----------------


Antwort geschrieben am 03.08.2010 18:24:49
Rechtsanwältin Sandra Himmelberg
Auf der Böck 3a, 40221 Düsseldorf, Tel: 0211/ 54 43 130, Fax: 0211/ 54 43 129
Erbrecht, Familienrecht, Kaufrecht, Zivilrecht, Strafrecht
Bewertungen: 83
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrte Ratsuchende,

gerne möchte ich Ihre Anfrage anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes beantworten.

Auch im Rahmen der Erbrechtsreform wurde weiterhin nur eine Ausgleichspflicht für Abkömmlinge des Erblassers in § 2057 a BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) festgelegt.
Zu den Abkömmlingen zählen alle Nachfahren in absteigender Linie (Kinder, Enkel, Urenkel etc.), jedoch nicht der Ehegatte. Ein Ausgleichsanspruch besteht daher nicht.

Sollte ein gültiges Testament aufgefunden werden, welches eine von der gesetzlichen Erbfolge abweichende Verfügung trifft, ist ein bereits erteilter Erbschein unrichtig.
Dieser ist daraufhin gem § 2361 BGB einzuziehen. Für die Einleitung des Verfahrens ist kein Antrag erforderlich, das Nachlassgericht wird bereits auf Anregung, in Ihrem Fall die Vorlage des Testamentes, tätig.
Gegen den Besitzer des Erbscheins können Sie gem. § 2362 BGB einen Herausgabeanspruch an das Nachlassgericht geltend machen. Dieser Anspruch besteht auch gegen einen Miterben bei unrichtiger Erbteilsangabe.


Ich hoffe, dass ich Ihnen zunächst weiterhelfen konnte und einen kurzen Überblick über die Rechtslage geben konnte. Sollten Sie noch Rückfragen haben, stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Bitte beachten Sie, dass diese Antwort lediglich eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes anhand der von Ihnen gemachten Angaben darstellt und die persönliche Beratung durch einen Anwalt nicht ersetzen kann. Ich rate Ihnen daher dringend an, sich an einen Rechtsanwalt/ Rechtsanwältin vor Ort zu wenden.

Mit freundlichen Grüßen und den besten Wünschen


Sandra Himmelberg
Rechtsanwältin



Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Anrechnung Pflegeleistungen | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2010-08-04
Wurden Ihre Fragen beantwortet?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?
Bewertung: Fragesteller
Vieln Dank, die Antwort war klar verständlich und hat mir weitergeholfen.



So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Erbrecht letzten Monat:

53
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

340286
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97774
beantwortete Fragen
20
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
Anrechnung   Pflegeleistungen