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Frage geschrieben am 31.12.2007 12:09:00

Anrechnung Nießbrauchrecht

Rechtsgebiet: Erbrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2205
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 28 weitere Antworten zum Thema Anrechnung.
SgDuH,

Lt. gemeinsamen Testament meiner Eltern sollen beide Kinder nach dem Tod des Letztlebendenden
jeweils die Kinder alles zu gleichen Teilen erben. Da nun nur noch meine Mutter lebt und diese immerhin schon 76 Jahre
alt ist, hat sie vor einigen Jahren Ihr Vermögen (2 Häuser) mir und meinem Bruder geschenkt aber
ein Nießbrauchrecht (sie trägt alle Kosten behält aber auch die Einnahmen) eintragen lassen.

Da ihr nun die Hausverwaltung nicht mehr so möglich ist und sie mit meinem Bruder streit hat, will sie
auf Ihr Nießbrauchrecht bei dem Haus meines Bruders verzichten unter Anrechnung des Nießbrauches
bezogen auf Ihre Lebenserwartung (ca. 10 Jahre). Nach mehr als 1 1/2 Jahren ist mein Bruder immer noch nicht bereit
dem Verzicht zuzustimmen und sich das Nießbrauchrecht Anrechnen zu lassen. Das ganze Thema ignoriert er einfach. Das Nießbrauchrecht meiner Mutter auf meinen Haus soll weiterhin bestehen bleiben.

Die Anrechnung des Nießbrachrechtes soll nun einen Ausgleich für mich darstellen, da ja mein Bruder ja dann über das Haus frei verfügen und Einnahmen erziehlen kann.

Frage ist nun:

1. Kann meine Mutter einseitig erklären, das sie auf das Nießbrauchrecht verzichtet unter Anrechnung
des Nießbraches bzg. auf ihren Lebenerwartungsindex? Ist also die Anrechnung des Nießbrauchrechtes
möglich - oder kann mein Bruder das einfach später ignorieren?

2. Muss Sie dem Unterlagen beifügen aus dem der Wert des Nießbrauchrechtes (Einnahmen -Belastungen)
hervorgehen? Damit dies später nach Ihrem Tode verwendet werden kann?

3. Ist es sinnvoll das Haus per amtlichen Gutachter vor Niebrauchrechtsaufgabe bewerten zu lassen? Oder würde
eh ein erneuter Gutachter über den Wert befinden im Rechtsstreitfall?

Mein Bruder wird nach dem Tod (das hat er schon angekündigt) sowieso rechtlich gegen das ganze
vorgehen. Um Probleme mgl. klein zu halten will meine Mutter jetzt keine Fehler bei der Nießbrauchrechtsaufgabe machen.



Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 31.12.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 31.12.2007 12:30:16
Rechtsanwältin Karin Plewe
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Mutter kann jederzeit auf das Nießbrauchsrecht verzichten. Dazu ist jedoch notarielle Beurkundung erforderlich, eine einfache schriftliche Erklärung reicht nicht aus.

Es wird jedoch problematisch sein, im Nachhinein ein "Geschenk" einseitig abzuwandeln, denn Ihr Bruder hat der Schenkung des Hauses in der konkreten Konstellation zugestimmt und muss sich nun nicht auf ein Änderung einlassen, wenn er dies nicht möchte.
Deshalb wird sich wohl die von Ihrer Mutter gewünschte Rechtsfolge nicht durch den beabsichtigten Verzicht auf den Nießbrauch erreichen lassen.

Ich empfehle Ihnen, sich bei einer Frage dieser Komplexität und Tragweite an einen Anwalt vor Ort zuwenden und sich dort über alle in Betracht kommenden Möglichkeiten beraten zu lassen. Denkbar wäre evl. ein Widerruf der Schenkung oder die Rückforderung einer beeinträchtigenden Schenkung, nachdem das Testament der Eltern durch den Tod des Vaters bindend geworden ist. Hier käme es auf die genauen Umstände der Situation an.

Mit freundlichen Grüßen

Karin Plewe
Rechtsanwältin

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