mit der Verschiebung der erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten aus den Werbungskosten in die Sonderausgaben soll nach Verlautbarung der Politik eine Verbesserung der Ansetzbarkeit von Betreuungkosten gegeben sein. Meine Einkommenshöhe ist allerdings gerade so, dass Kinderzuschlag nicht und Wohngeld gerade nicht mehr gewährt werden, die Steuerbelastung aber nur minimal ausfällt. Der Sonderausgabenabzug ist demnach faktisch wirkungslos. Unsere Kinderbetreuungskosten werden ab März allerdings bei etwa 700 Euro im Monat liegen (zusammen für alle 4 Kinder). Damit sinkt unser verfügbares Einkommen sowohl unter die Einkommensgrenze für Wohngeld als auch wahrscheinlich die für Kinderzuschlag. Fraglich ist, ob und in welcher Form beide Sozialleistungen die Kinderbetreuungskosten überhaupt noch berücksichtigen, da die Anerkennung nach meiner Kenntnis bisher nur über die Werbungskosten zu erzielen war. Meine Frau wird ab März im Vollzeitstudium sein und kein BaföG in Anspruch nehmen können. Besteht die Möglichkeit Kinderbetreuungskosten neben der steuerlichen Berücksichtigung an anderer Stelle anrechnen zu lassen? Wenn ja, aufgrund welcher gesetzlichen Grundlage. Ohne Kinderbetreuung könnte meine Frau das Studium nicht wieder aufnehmen und ich meine Arbeit nicht mit den gegebenen unregelmäßigen Arbeitszeiten fortsetzen.
Vielen Dank!
Antwort geschrieben am 26.01.2012 15:24:06 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Patrick Hermes
Luisenstr.25, 80333 München, Tel: 089-592033, Fax: 089-594187
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
§ 9 c EStG ist mit dem Steuervereinfachungsgesetz weggefallen. Kinderbetreuungskosten sind künftig auch ohne eine Erwerbstätigkeit abzugsfähig. Sie sind allerdings nur noch als Sonderausgaben abzugsfähig, nicht mehr wie vor der Gesetzesänderung wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Allerdings sind die Kinderbetreuungskosten bei der Anwendung von außersteuerlichen Vorschriften von den Einkünften abzuziehen (§ 2 Abs. 5a S. 2 EStG).
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.
Mit freundlichen Grüßen
Patrick Hermes
Rechtsanwalt
auch Fachanwalt für Steuerrecht
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