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Die Höhe des zu zahlenden Ehegattenunterhalts (Trennungsunterhalt) wurde bei einem Bekannten vor ca. 10 Jahre in einem Unterhaltsfestsetzungsverfahren mit der Differenz zwischen seiner Rente und dem damals gültigen Selbstbehalt festgelegt.
Inzwischen ist der Selbstbehalt erhöht worden, nach der aktuellen Düsseldorfer Tabelle auf 1000 €.
Frage 1: Wie ist die aktuelle Rechtspraxis bezüglich Reduzierung des Selbstbehalts bei Zusammenleben des Unterhaltspflichtigen in einer Bedarfsgemeinschaft?
Frage 2: Kann der Unterhaltspflichtige den Unterhalt selbst, ohne ein neues Verfahren dem höheren Selbstbehalt anpassen, d.h. reduzieren? Bzw.: welches Procedere ist notwendig?
Antwort geschrieben am 16.10.2010 17:22:07 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Gabriele Koch
Großfriedrichsburger Straße 13, 81827 München, Tel: 089 4306522, Fax: 089 4397961
Familienrecht, Mietrecht, Versicherungsrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht
Bewertungen: 106
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung des Einsatzes wie folgt beantworte:
Der BGH hat mit Urteil vom 09.01.2008 Az XII ZR 170/05 entschieden, dass der Selbstbehalt reduziert werden kann, wenn der Pflichtige mit einem neuen Partner zusammenlebt. Das wurde auch in die Unterhaltsrechtlichen Leitlinien so aufgenommen (vgl. Ziffer 21.5.3. der Süddeutschen Leitlinien) Trotzdem bleibt die Reduzierung die Ausnahme, von der nach meiner Erfahrung nur ganz selten Gebrauch gemacht wird. Ob eine Reduzierung angemessen ist, ist immer einer Einzelfallentscheidung, bei der die gesamten Verhältnisse zu prüfen sind. Entscheidend ist u.a. ob der Pflichtige wieder verheiratet ist oder nur mit jemandem zusammenlebt, ob derjenige, mit dem er zusammenlebt eigenes Einkommen hat und wenn ja, in welcher Höhe etc. Es ist als im Voraus nicht rechtssicher abzuschätzen, wie in Gericht entscheiden würde.
Liegt bereits eine gerichtliche Entscheidung oder ein Vergleich vor, kann diese nicht einfach eigenmächtig ignoriert werden, weil sonst die Zwangsvollstreckung droht. Kann man sich mit der Gegenseite nicht einvernehmlich einigen, müsste die Entscheidung ggf. durch das Gericht abgeändert werden.
ich hoffe, Ihnen einen Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Gabriele Koch
Rechtsanwältin
Bitte beachten Sie, dass diese Antwort nur eine erste Einschätzung ist, die ausschließlich auf den von Ihnen gegebenen Informationen beruht und eine umfassende juristische Beratung nicht ersetzten kann. Jede noch so kleine Änderung des Sachverhalts kann zu einer vollkommen anderen rechtlichen Beurteilung führen.
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