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Frage geschrieben am 17.02.2008 07:34:00

Anonymität bei Strafanzeigen?

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3886
Zur Situation:
Ich glaube unserer Hausverwaltung mehrere Vergehen der Untreue und einen Betrug nachweisen zu können. Eine Anzeige bei der den Angezeigten mein Name bekannt wird kommt für mich nicht in Frage, da dann Repressalien und Schikanen zu befürchten sind.

Deshalb habe ich folgende Fragen:
Wird bei einer namentlichen Anzeige die Anonymität des Anzeigenden gegenüber den Angezeigten gewahrt? Kann ein Verteidiger bei Akteneinsicht den Namen des Anzeigenden erfahren?
Ist eine Anzeige über einen Anwalt möglich? Muss dieser den Namen seines Mandanten nennen?

Bei einer anonymen Anzeige:
Wird Untreue und Betrug verfolgt? Sind es Antragsdelikte? Kann nur der Geschädigte einen Antrag stellen?
Nehmen die Strafverfolgungsbehörden anonyme Anzeigen ernst oder muss man mit einer schnellen Einstellung z.B. wegen Überlastung rechnen?


Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 17.2.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 17.02.2008 08:23:35
Rechtsanwalt Diplom - Jurist (Universität Augsburg) Michael Kohberger
Austr. 9 1/2, 89407 Dillingen a. d. Donau, Tel: 09071/2658, Fax: 09071/5036061
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage(n). Vorweg möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür angedacht ist, eine erste rechtliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.

Dies voraus geschickt antworte ich weiter wie folgt:

Zunächst die von Ihnen angesprochenen Straftatbestände im Gesetzestext:

§ 263 BGB

Betrug

„(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) 1In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. 2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) 1Die §§ 43a und 73d sind anzuwenden, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat. 2§ 73d ist auch dann anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt.“

§ 266 BGB

Untreue

„(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.“

ZITAT ENDE

Wenn Sie eine Strafanzeige bzw. einen Strafantrag in Erwägung ziehen, so müssen Sie damit rechnen, dass ein Rechtsanwalt über die Akteneinsicht Ihren Namen in Erfahrung bringen wird; § 147 StPO

Sie können zwar einen Rechtsanwalt beauftragen, Anzeige nach § 158 StPO bei der Staatsanwaltschaft anzubringen. Der Rechtsanwalt wäre nicht verpflichtet, Ihren Namen zu nennen.

Es gilt jedoch zu beachten, dass eine Strafanzeige nur dann Sinn macht, wenn schlüssige Anhaltspunkte für den Verdacht der Untreue bzw. des Betrugs vorliegen. Schließlich wird falsche Verdächtigung gemäß § 164 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe geahndet:

§ 164 StGB

„Falsche Verdächtigung

(1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht bei einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen oder öffentlich über einen anderen wider besseres Wissen eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.“

Betrug und Untreue sind sogenannte Offizialdelikte, d. h. dass die Straftaten auch ohne Strafantrag des/der Geschädigten von Amts wegen verfolgt werden. Gemäß §§ 263 Abs. 4 StGB und § 266 Abs. 2 StGB i. V. m. 248a StGB wäre ein Strafantrag zur Strafverfolgung allerdings erforderlich, wenn ein geringer Schaden in Rede stünde.

Das Legalitätsprinzip verpflichtet die Staatsanwaltschaft sogar, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. Werden Umstände bekannt, z. B. durch anonyme Anzeigen, die zwar noch nicht alle Elemente einer verfolgbaren Straftat erkennen lassen, aber Ansatzpunkte für sachdienliche Erhebungen zeigen, so wird die Ermittlungsbehörde in der Regel versuchen (müssen), weitere Erkenntnisse für die Klärung des Vorliegens des Anfangsverdachts zu gewinnen.

Andernfalls würden viele strafrechtliche Sachverhalte unaufgeklärt bleiben.

Alles in allem rate ich dringend einen Rechtsanwalt zu mandatieren. Dieser wird die Angelegenheit nicht nur in strafrechtlicher sondern auch in zivilrechtlicher Hinsicht bearbeiten. Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Bedarf können Sie gerne die kostenfreie Nachfragefunktion nutzen (Button mit grünem Pfeil – unten auf dieser Seite).

Mit freundlichen Grüßen

Michael Kohberger
Rechtsanwalt
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Austraße 9 ½
89407 Dillingen a.d.Donau

Tel./ Fax: 09071 – 2658

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Homepage: www.anwaltkohberger.de
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Michael Kohberger
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Tel. 09071-2658
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Mail: anwalt@rechthilfreich.de
Web: www.rechthilfreich.de
Blog: www.rechtaktuell.blogspot.com

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 18.02.2008 05:28:38

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Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 18.02.2008 12:42:25

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