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Frage geschrieben am 22.09.2010 21:49:59

Annulierung, Aufhebung oder Scheidung?

Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1091
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Hallo Experten! Bin seit dreieinhalb Jahren mit einer Filipina verheiratet. Kurz nach der Hochzeit stellte ich bei meiner Frischvermählten eine Schwangerschaft fest, auf die mich eine Bekannte aufmerksam machte. Es stellte sich heraus, daß es ein Mitbringsel von der Abschiedsparty auf den Philippinen ist. (sie hatte ihr Hochzeitsvisum schon in der Tasche) Naja, ich dachte mir, habe auch schon viel Mist gemacht im Leben und akzeptierte das Kind. In der Ehe ging es ab und an mit den Lügen meiner Frau weiter und ich wurde vorsichtiger. Schließlich war ich mir nicht mehr sicher, ob die Beziehung so längerfristig hält und zog die Notbremse mit einer Vaterschaftsanfechtung innerhalb der Frist von zwei Jahren nach Kenntnisnahme und gewann selbstverständlich, obwohl dies die junge Richterin vergebens zu verhindern versuchte. Im Prozess wurde auch angenommen, daß ich nach der Hochzeit Kenntniss bekam. Meine Frau gab an, 5 Monate von der Schwangerschaft nichts bemerkt zu haben. (Sie ist zierlich und ich selbst glaubte erst an einen Wohlstandsbäuchlein wegen der Essensumstellung.) Nun muß ich leider annehmen, daß meine Frau kürzlich fremdgegangen ist. Habe einige Fotos gefunden beim innigen Küssen mit einem anderen Mann. Habe ich noch eine Chance zur Annullierung oder Aufhebung der Ehe? Welches wäre die kostengünstigere Variante in Punkto Unterhalt?
Ihre Aufenthaltsgenehmigung ist noch nicht verlängert worden, da die Ausländerbehörde in DD Kenntnis vom Urteil hat. Eine weitere Befristung von drei Jahren wird vorerst in Betracht gezogen. Bekannt ist aber noch nicht von meinen Trennungsgedanken. Will mich erst mal schlau machen, bevor ich ins leere schieße.
Viele Grüße


Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


Es gibt zwei Möglichkeiten der Auflösung einer Ehe: die Scheidung und die Aufhebung. In beiden Fällen wird die Ehe für die Zukunft aufgelöst.


1.

Die Gründe für eine Aufhebung der Ehe sind in § 1314 BGB abschließend geregelt.

Einzig denkbarer Aufhebungsgrund ist in Ihrem Fall § 1314 Abs. 2 Nr. 3 BGB. Es kann jedoch dahin stehen, ob Ihre Ehefrau Sie bei der Eheschließung bezüglich der Schwangerschaft arglistig getäuscht hat, da eine Aufhebung der Ehe nach § 1315 Abs. 1 Nr. 4 ausgeschlossen ist.

Hier heißt es wörtlich folgendermaßen:

" Eine Aufhebung der Ehe ist ausgeschlossen, ... in den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 2 bis 4, wenn der Ehegatte nach Entdeckung des Irrtums oder der Täuschung oder nach Aufhören der Zwangslage zu erkennen gegeben hat, daß er die Ehe fortsetzen will (Bestätigung), ..."

Sie haben nach Bekanntwerden der Schwangerschaft und nach der Geburt des Kindes die Ehe fortgesetzt und sind heute drei Jahre verheiratet.

2.

Damit bleibt Ihnen nur die Möglichkeit, sich von Ihrer Ehefrau zu trennen und nach Ablauf des Trennungsjahres Scheidungsantrag zu stellen.



Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt

Gerhard Raab
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Aachener Straße 585
50226 Frechen

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Telefax: 02234 - 6 49 60

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Annulierung, Aufhebung oder Scheidung? | Gesamtbewertung: 4.4/5 | Datum: 2010-09-24
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