Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 27 weitere Antworten zum Thema Wortmarke.
Es geht um die Bezeichnung einer Bürgerinitiative.
Diese hat sich gespalten und es gibt nun seit kurzem zwei unter dem gleichen Namen. Eine der Gruppen hat nun den seit einigen Jahren bestehenden Namen als Wortmarke angemeldet, da sie der Ansicht ist, sie sei die originäre Bürgerinitiative und nur sie dürfen den Namen benutzen.
Unserer Ansicht nach kann man den Namen einer Bürgerinitiative, die ja eine loses Personenbündnis ist, nicht schützen lassen.
Können wir gegen die Wortmarken-Anmeldung Einspruch einlegen mit Erfolg?
Wie hoch wären die Kosten circa für einen Einspruch?
Antwort geschrieben am 04.12.2011 02:37:07 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Robert Weber
Kaiserin Augusta Allee 102, 10553 Berlin, Tel: 030 36445774, Fax: 030 36445772
Kaufrecht, Mietrecht, Urheberrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Medienrecht
Bewertungen: 459
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
Ein Widerspruchsverfahren kann leider nur von einem Inhaber konkurrierender Schutzrechte eingeleitet werden, Sie müßten also eine konkurrierende Marke oder ein anderes konkurrierendes Kennzeichen besitzen.
Der Name einer Bürgerinitiative kann durchaus geschützt werden, allerdings gilt der Schutz nur für die bei Anmeldung geschützten Waren und/oder Dienstleistungen und auch nur für den gewerblichen Verkehr. Eine andere Bürgerinitiative kann den Namen durchaus trotz Markenregistrierung weiter nutzen, solange sie nicht gewerblich handelt und die entsprechenden Waren/Dienstleistungen anbietet.
Die Widerspruchsgebühr beträgt € 120.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
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