Antwort vom
03.01.2011 | 15:14
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
Gemäß § 2 ElekrtroG fallen zunächst unter die registrierungspflichtigen Elektro- und Elektronikgeräte insbesondere die in Anhang I aufgeführten Geräte. Darin sind unter anderem auch Produkte und Geräte zur Erfassung, Speicherung, Verarbeitung, Darstellung oder Übermittlung von Informationen mit elektronischen Mitteln sowie Produkte oder Geräte zur Aufnahme oder Wiedergabe von Tönen oder Bildern, einschließlich Signalen, oder andere Technologien zur Übertragung von Tönen und Bildern mit anderen als Telekommunikationsmitteln erwähnt. Insoweit fallen auch die von Ihnen erwähnten Mp3 Player und Navigationsgeräte zunächst einmal unter die Registrierungspflicht. Dies vorausgeschickt nun zu Ihren Fragen im Einzelnen:
Zu 1) Was wird benötigt um sich dort anzumelden?
Sie benötigen für die Anmeldung zunächst einmal die vollständigen Unternehmensdaten, wozu Firmenname und –sitz, Anschrift, die Vertretungsberechtigten des Unternehmens nebst zuständigem Ansprechpartner mit Anschrift und Kontaktdaten inklusive E-Mail-Adresse und/oder Fax-Nummer, Zeitpunkt des Beginns und Ende des Geschäftsjahres sowie Bankverbindung nebst Rechnungsanschrift gehören. Hinsichtlich der verwendeten Produkte müssen Sie Angaben zur Bezeichnung der jeweiligen Marke, unter der das Produkt in den Verkehr gebracht werden soll sowie Kategorie und Geräteart angeben.
Zu 2) Was kostet diese Anmeldung circa?
Bei der ersten Registrierung müssen Sie nach Ihrer Schilderung voraussichtlich mit Kosten in Höhe von ca. 120,00 € rechnen. Die so genannte Stammregistrierung, also Registrierung der ersten Marke bzw. Geräteart, kostet gemäß Gebührenverzeichnis Anhang 1 zu § 1 Abs. 1 S.2 ElektroGKostV zunächst 77,00 €. Für jede weitere Geräteart bzw. Marke fallen dann hiernach Gebühren in Höhe von jeweils 43,00 € an.
Zu 3) Ist es sinnvoll einen Anwalt einzuschalten der sich darum kümmert? Wenn ja was würde dies circa kosten?
Einen Anwalt benötigen sie für die Anmeldung nicht zwingend. Ob eine Beauftragung sinnvoll ist, kann nicht abschließend beurteilt werden. Es sei jedoch darauf verwiesen, dass Sie auf der Homepage der EAR auch eine kostenlose Testregistrierung vornehmen können, so dass Sie erst einmal diese Möglichkeit nutzen sollten. Sofern Sie dann dennoch einen Rechtsanwalt hiermit beauftragen wollen, fallen unter Zugrundelegung des Regelstreitwertes gemäß
§ 23 Abs. 3 RVG Anwaltskosten in Höhe von 402,82 € an.
Zu 4) Kann die EAR die Anmeldung ablehnen ?
Ja, dies ist grundsätzlich auch möglich. Ferner kann in Einzelfällen auch eine schon erfolgte Registrierung oder vergebene Registrierungsnummer widerrufen werden.
Zu 5) Wie kann man schnellstmöglich sich dort anmelden?
Die einfachste und schnellste Möglichkeit der Registrierung bietet die Onlineanmeldung auf der Homepage der EAR unter http://www.stiftung-ear.de/.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Ansonsten wünsche ich noch einen erfreulichen und erfolgreichen Tag und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
Rechtsanwalt