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Frage geschrieben am 09.04.2010 23:56:10

Anmeldung auf Campingplatz wird verweigert und es wird mit 2000 Euro Strafe gedroht

Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2311
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Ich besitze ein zum Wohnen geeignetes Mobilheim (mit richtiger Toilette, fließend Wasser, Heizung usw...) auf einem gepachteten Grundstück (Dauercamping).

Der Geschäftsführer des Campingplatzes und die Bürgermeisterin haben mir verboten mich polizeilich anzumelden, obwohl ich schon seit über 2 Jahren hier wohne und lebe.

Die Begründung (wenn ich das richtig wiedergebe):
Der Gemeinderat und/oder der Landkreis haben dem Geschäftsführer und dem Besitzer des Campingplatzes aufgedrungen folgende Vereinbarung mit dem Landkreis zu schließen: Wenn sich jemand auf dem Campingplatz anmeldet, dann ist der Besitzer des Campingplatzes verpflichtet 2000 Euro an den Landkreis zu zahlen, die er sich natürlich von demjenigen der sich angemeldet hat, wiederholt.

Es wird weiterhin mit sofortiger Kündigung des Pachtvertrages mit mir gedroht, sowie selbst die Bürgermeisterin behauptet, dass diese Vereinbarung so richtig sei und ich mich nicht anmelden könne - höchstens als Zweitwohnsitz.

Die Meldebehörde sagt mir aber, ich müsse mich nach 6 Wochen Aufenthalt anmelden, wenn mein Mobilheim zum Wohnen ausgestattet ist, die Bürgermeisterin jedoch will vom niedersächsischen Melderecht nichts wissen.

Kann mein Pachtvertrag gekündigt werden ? (es ist ein sich automatisch verlängernder Pachtvertrag, der von seitens des Verpächters nur durch einen wichtigen Grund sofort aufgelöst werden kann, der aber nicht näher beschrieben wird).

Ich bin der Meinung, das niedersächsische Melderecht steht über einer Vereinbarung, selbst wenn es sich um Privatgelände handelt auf dem ich wohne, aber ich zahle ja Pacht und habe einen Pachtvertrag der sich automatisch verlängert !

Was kann ich tun ?
Was ist Recht ?
Muss ich Konsequenzen befürchten oder kann ich zur Not sogar vor Gericht ziehen und habe gute Chancen ?


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 10.4.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 10.04.2010 00:30:18
Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Golmsdorfer Str. 11, 07749 Jena, Tel: 036412692037, Fax: 036412671047
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Sehr geehrte(r) Fragesteller(in)

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Das Melderecht geht über die Vereinbarung, die der Campingplatzbesitzer mit der Bürgermeisterin geschlossen hat.

Wenn Sie Ihren festen Wohnsitz auf dem Campingplatz haben, müssen Sie sich auch melden. Ansonsten liegt ein Verstoß gegen die melderechtlichen Bestimmungen vor und es ist mit einem Ordnungsgeld zu rechnen.

Wenn Sie keinen anderen Aufenthaltsort haben, dann müssen Sie sich auch hauptwohnsitzlich auf dem Campingplatz anmelden.

Allerdings obliegt es zum einen dem Betreiber, der hauptwohnsitzlichen Meldung zuzustimmen und zum anderen auch der Gemeinde, hier zuzustimmen.

Daher können grundsätzlich auch die Bürgermeisterin, als Vertreterin der Gemeinde, und der Campingplatzbetreiber Ihnen untersagen, sich hauptwohnsitzlich anzumelden.

Allerdings kann eine Ausnahme dann vorliegen, wenn Sie keinen anderen Aufenthaltsort haben.

Um einen Widerspruch zum Melderecht zu vermeiden, müssen Sie sich dann an anderer Stelle hauptwohnsitzlich anzumelden.

Im Ergebnis sind Sie zwar nach dem Melderecht verpflichtet, sich an einem Ort anzumelden. Allerdings kann – wie gesagt – dies von der Gemeinde untersagt werden. Dann müssen Sie sich an einem anderen Ort anmelden.

Sofern es keine andere Möglichkeit zur Anmeldung gibt, weil Sie keine andere Wohnung etc. haben, kann man versuchen, eine Einzelfallentscheidung zu erwirken und doch eine Anmeldung zu erreichen.

Für den Fall, dass Sie keine andere Wohnung haben:

Melden Sie sich hauptwohnsitzlich an. Wird Ihnen der Antrag abgelehnt, gehen Sie in Widerspruch.

Die einzige Gefahr hier droht, ist die Kündigung des Pachtvertrages. Der Campingplatzbetreiber kann Ihnen hier ggf. kündigen, wenn Sie gegen die vertraglichen Vereinbarungen verstoßen. Wenn es der Betreiber nicht wünscht, dass man sich dauerhaft niederlässt und sich hauptwohnsitzlich anmeldet, dann würden Sie gegen den Vertrag verstoßen, wenn Sie sich doch anmelden.

Dennoch sollten Sie es einfach versuchen.

Mit freundlichen Grüßen


Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

Rechtsanwaltskanzlei Schwerin
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 11.04.2010 00:56:55

Hallo und vielen Dank für ausführliche Antwort.
Jedoch ist sie zum Ende noch nicht befriedigend für mich geklärt.
Wir haben bisher geklärt: Laut Melderecht muss ich mich anmelden und das Melderecht steht über der Vereinbarung die der Campingplatzbetreiber mit der Gemeinde geschlossen hat.
Da ich auch keine andere Wohnung mehr habe, muss ich mich also anmelden und könnte meine Anmeldung notfalls gerichtlich durchsetzen.
Ich möchte Ihnen gerne einen Scan des Pachtvertrages schicken, damit ich genau weiß, was im Falle einer entdeckten Anmeldung auf mich zukommt.
Ich bin der Meinung, die Gemeinde oder der Campingplatzbetreiber können eine gesetzlich vorgeschriebene Anmeldepflicht gar nicht verbieten. Es gibt sogar ein neues Melderecht, wonach man sich überall anmelden darf (weiß nicht, ob es nur in Hamburg gültig ist).
Selbst das Anmeldeverbot, wie es im Pachtvertrag steht, müsste doch ungültig sein, weil solch eine Privatvereinbarung (Privatrecht) nicht über dem niedersächsischen Melderecht stehen kann.
Ich bin der Meinung, ein Anmeldeverbot im Pachtvertrag ist gar nicht rechtens usw...
Es würde mir viel bedeuten, wenn Sie mich noch mal kontaktieren (andre.marx.1982@gmx.de) damit ich Ihnen den Pachtvertrag schicken kann. Ich habe extra das doppelte gezahlt, damit ich eine eindeutige Antwort bekomme - es wäre schön, wenn Sie mir da noch weiterhelfen könnten.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 11.04.2010 10:49:29

Sehr geehrter Fragesteller,

gern werde ich mir den Pachtvertrag anschauen und noch einmal ausführlich Stellung nehmen.

Bitte senden Sie mir den Vertrag als Scan an meine im Profil angegebene Emailadresse zu.

Vielen Dank.

Mit freundlichen Grüßen


Steffan Schwerin
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