Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 27 weitere Antworten zum Thema Wortmarke.
Hallo aus Sachsen - wohin auch immer,
Ich möchte mit einem Patentgeschützten Produkt in den europäischen Markt gehen.
Angenommen, das Logo bestehe aus einem Wort z.B. "RÜCKLORD" und einem umgebenden Truck-Relief, beschreibt also eine RÜCKenLORDosestütze in Lkw.
Die Domän "rücklord.com" sei reserviert.
1. Die Bezeichnung "rücklord" ist in den Datenbanken ( DPMA & HABM ) weder als Marke oder GM noch als Gebrauchsmuster oder GGM geschützt, wird aber im Ersatzteilekatalog eines großen Anbieters sehr oft verwendet.Kann diese Firma Einspruch erheben ( im Rechercheverfahren )oder später andere Schritte gegen mich unternehmen?
2.Eine Bildmarke schützt m.E. ja nicht Wortbestandteil und Bildbestandteil separat!?
Könnte nun ein Mitbewerber sich "RÜCKLORD" als Wortmarke schützen lassen ( in derselben KLasse der meine Bildmarke zugehört .
3. Könnte er dann gegen den Domän-Namen ( "rücklord".com ) vorgehen?
4.Könnte er meinen Bildbestandteil nutzen und kombiniert mit seinem Wort z.B. "Rückenlordose" schützen lassen?
Ne, iss das offregend!
Ich danke im Voraus, Jungunternehmer im Mittelalter
Antwort geschrieben am 20.02.2011 21:25:54 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Ingo Driftmeyer
Legienstr. 42, 24103 Kiel, Tel: 0431 584 556 0, Fax: 0431 663 154 4
Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Zivilrecht, Versicherungsrecht, Familienrecht
Bewertungen: 135
Legienstr. 42, 24103 Kiel, Tel: 0431 584 556 0, Fax: 0431 663 154 4
Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Zivilrecht, Versicherungsrecht, Familienrecht
Bewertungen: 135
vielen Dank für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes Ihre Frage wie folgt beantworten:
1. Die Verwendung der Bezeichnung „Rücklord" für das von Ihnen angeboten Produkt kann untersagt werden, wenn Ihre Marke mit einem geschützten Kennzeichen eines anderen Anbieters kollidiert.
Dies vor allem dann der Fall, wenn auf beiden Seiten identische/ähnlichen Kennzeichen für identische/ähnliche Produkte verwendet werden und damit Verwechslungsgefahr besteht (§ 14 Abs.2, Abs. 5 MarkenG).
In diesem Fall kann der Inhaber des älteren Kennzeichens auch durch Widerspruch (§ 42 MarkenG) oder spätere Löschungsklage (§ 55 MarkenG) die Streichung Ihrer Marke aus dem Markenregister erreichen.
2. Diese Gefahr besteht, wenn der andere Anbieter ein Markenrecht an der Ihnen vorschwebenden Bezeichnung erlangt hat, was nicht nur durch Eintragung beim DPMA oder als GM möglich ist, sondern gemäß § 4 Nr. 2 MarkenG auch durch bloße Benutzung der Bezeichnung für Produkte (Benutzungsmarke) allerdings unter der weiteren –i.d.R. schwierig zu erfüllenden – Voraussetzung der Verkehrsgeltung.
Dies bedeutet, dass dem potentiellen Kundenkreis für das Produkt die Bezeichnung weitestgehend geläufig sein muss. Da es sich hier um Sitze in LKW handelt, müsste also einem Großteil der Speditionsunternehmen und sonstigen pot. Abnehmern bekannt sein, dass sich hinter der Bezeichnung „Rücklord" die Sitze des Konkurrenzanbieters verbergen.
Genaue Anteile in % gibt die Rechtsprechung für die Erlangung eines Rechtes aus Benutzungsmarke nicht vor, jedoch kann bereits ab ca. 15 – 20 % Bekanntheitsgrad die Gefahr, dass der andere Anbieter ein älteres Markenrecht und Ansprüche hieraus erworben hat, bestehen. Im Streitfall müsste er dies durch demoskopische Umfragewerte jedoch belegen.
Dies lässt sich im Vorwege naturgemäß leider nur schwer einschätzen.
Der Schutz kann auch regional begrenzt sein. In diesem Falle könnte der Konkurrenzanbieter zwar keine Löschung aus dem (für ganz Deutschland) geltenden Markenregister verlangen, aber Unterlassung (und ggf. Schadensersatz)der Benutzung in seinem Absatzgebiet, in dem seine Marke Bekanntheit genießt.
3. Grundsätzlich kann der Konkurrenzanbieter aus einer älteren Marke nur dann Rechte gegen Sie herleiten kann, wenn er die Bezeichnung ebenfalls für Sitze in LKW, Fahrzeugen oder sonstige Fahrzeugausstattung benutzt, da ansonsten keine Identität oder Verwechslungsgefahr i.S.v. § 14 Abs. 2 Nr. 1 u. 2 MarkenG besteht.
Allenfalls dann, wenn Ihnen vorgeworfen werden könnte, den guten Ruf der fremden Marke zur eigenen Verkaufsförderung ausgenutzt zu haben (§ 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG) wäre eine Haftung Ihrerseits auch im Falle unterschiedlicher Produkte ohne Verwechslungsgefahr anzunehmen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die besondere Wertschätzung des fremden Produktes (v.a. Qualitäts- und Gütevorstellungen der Abnehmer) auf die eigene Marke und das damit gekennzeichnete Produkt übertragen werden sollen, also das Verkaufsargument für die eigenen Sitze nur darin besteht, dass eine Verbindung mit dem Fremdprodukt und Fremdunternehmen suggeriert wird.
Davon gehe ich nach Ihrer Schilderung jedoch nicht aus, da Sie ein eigenes Konzept (patentrechtlich) geschütztes Konzept verfolgen und sich nicht an ein fremdes Image anhängen.
Falls eine Verwechslungsgefahr (und zusätzlich eine Verkehrsbekanntheit der Marke von um 10 %) in Betracht kommt, sollte zur Vermeidung späterer Schadensersatzansprüche vom Inhaber der Bezeichnung die Erlaubnis zur Nutzung und der Verzicht auf Löschungsansprüche, ggf. durch einen Lizenzvertrag eingeholt werden.
4. Das Markenrecht schützt – wie angedeutet – gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht nur gegen die Verwendung identischer Zeichen (für ähnliche Produkte), sondern auch gegen ähnliche Zeichen.
Die Ähnlichkeit bestimmt sich dabei in erster Linie nach der Bild-, Klang-, und Bedeutungsähnlichkeit.
Dabei ist grundsätzlich der Gesamteindruck des Kennzeichens maßgeblich (BGH, GRUR 2006, 60), so dass der Schutz der Marke nicht einfach dadurch umgangen werden kann, dass anstatt einer kombinierten Wort-/Bildmarke eine reine Wortmarke angemeldet wird.
Die naturgetreue Abbildung der Silhouette des LKW dürfte keine besondere Individualität und Unterscheidungskraft aufweisen. Anders wäre es bei einer verfremdeten (ggf. künstlerischen) Darstellung.
Bei Wort-/Bild-Marken tritt jedoch der Schriftbestandteil in den Vordergrund, da er von den angesprochenen Kunden als kürzeste und einfachste Bezeichnungsform im Gedächtnis bleibt (BGH, GRUR 2006, 859).
Es ist daher entscheidend, ob die konkurrierende Marke hiermit zu verwechseln ist.
Gegen eine identische reine Wortmarke Rücklord für dieselben Warenklassen könnten Sie daher Unterlassungs- und Löschungsansprüche geltend machen.
5. Gegen eine für Sie reservierte Domain „rücklord.com" zum Verkauf Ihrer Produkte kann bei Vorliegen der unter 2 und 3 dargestellten Voraussetzungen vorgegangen werden.
Ein Dommainname der einem Produktnamen entspricht stellt in aller Regel eine markenmäßige Benutzung dieser Bezeichnung dar, so dass die Regelung des § 14 MarkenG anzuwenden ist und sich insofern keine Besonderheiten ergeben.
Der Anmelder einer identischen/ähnlichen Wortmarke für gleiche/ähnliche Produkte kann dagegen nicht gegen den Domainnamen vorgehen, da sein Recht jünger wäre.
6. Die Übernahme Ihres Bildelementes aus der Kombinationsmarke für die Bezeichnung „Rückenlordose" o.ä. wäre dann unzulässig, wenn diese die Kombinationsmarke geprägt hat.
Wie oben ausgeführt, wird eine aus mehreren Elementen bestehende Marke i.d.R. durch den Wortbestandteil geprägt.
Ist der Bildteil jedoch auf Grund seiner Individualität besonders unterscheidungskräftig (d.h. er weicht von gebräuchlichen Darstellungen eines LKW deutlich ab), dann kann neben dem Wortbestandteil auch der Bildbestandteil gegen separate Übernahme in
fremden Kennzeichen geschützt sein (EuGH, GRUR 2005, 1042).
Dies ist Frage des Einzelfalles und kann von hieraus leider nicht beurteilt werden.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg für Ihr geschäftliches Vorhaben!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen, wenn noch Unklarheiten bestehen.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt
www.legal-webhosting.com
info@legal-webhosting.com
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Driftmeyer direkt

