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Anliegergebühr trotz das Haus verkauft ist


| 26.06.2012 11:53 |
Preis: 30,00 € |

Grundstücke


Beantwortet von

Rechtsanwalt Lars Liedtke


| in unter 2 Stunden

1. Information zum Sachverhalt:
Meine Schwester und ich haben das Haus meiner Mutter verkauft.
Ein Notarvertrag wurde mit dem Käufer am 15.03.2012 per Unterschriften abgeschlossen.
In dem Notarvertrag ist unter dem Pkt. 8 ausgeführt:
„Erschließungsbeiträge nach dem BauGB und einmalige Abgaben nach dem Kommunalabgabegesetz, für die ein Bescheid ab heute zugestellt wird, hat der Käufer zu tragen bzw. mit dem Kaufpreis zu erstatten."
Der Kaufpreis wurde am 12.05.2012 vom Käufer an uns erstattet.
Am 5.06.2012 wurde uns von der zuständigen Verwaltungsgemeinschaft ein Bescheid über eine beabsichtigte Baumaßnahme der an dem verkauften Haus vorbeiführenden Bundesstraße -Anliegergebühr- zugestellt.
Zu bemerken ist, dass die Käufer bis zum heutigen Zeitpunkt noch nicht als Eigentümer im Grundbuch stehen, da sie die Grunderwerbsteuer noch nicht bezahlt haben und somit die Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt noch nicht vorliegt. Somit konnte es im Grundbuchamt nicht bearbeitet werden. Im Grundbuch steht die Auflassungsvormerkung für die Käufer (eingetragen am 03.04.2012).
Der mir zugestellte Bescheid von der Verwaltungsgemeinschaft lautet wie folgt wörtlich (zu bemerken ist, das nur ich den Bescheid erhalten habe und nicht meine Schwester parallel):
Überschrift:
„Bescheid über die Erhebung einer Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag"
"Für den Ausbau der Verkehrsanlage „x.straße" aufgrund der §§ 2 u. 7 des Thüringer Kommunalabgabegesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S.301), zuletzt geändert durch Gesetze vom 18. August 2009 (GVBL. S.646) und vom 29. März 2011 (GVBl. S. 61) in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung eines Straßenaubaubeitrags vom 06.10.2003, veröffentlicht am 18.10.2003 im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft und der 1. Änderung der Straßenaussbaubeitragssatzung vom 18.02.2009, veröffentlicht am 04.04.2009 im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft."
……………………….
"Die Höhe der Vorauszahlung wurde auf 80% der voraussichtlichen Beitragsschuld (bezogen auf die Höhe der umlagefähigen Kosten laut vorläufigem Submissionsergebnis der dazu ausgeschriebenen Baumaßnahme vom 07.07.2011) festgesetzt und wird nach Beendigung der Baumaßnahme mit der endgültigen Beitragsschuld verrechnet. Dazu erhalten Sie einen separaten Beitragsbescheid."

Der vorliegende Bescheid beläuft sich auf eine Summe die innerhalb von 4 Wochen fällig ist.
Die Frist zur Bezahlung läuft hier bis zum 5.07.2012.

2. Meine Aktivitäten:
- Ich habe am gleichen Tag (5.6.2012) dem Käufer des Hauses den Bescheid persönlich übergeben.
Die Antwort: wir werden das begleichen.
Aber ich habe seit fast drei Wochen mehrfach nachgefragt wie wir verfahren wollen, es sieht nicht so aus das der Käufer den Bescheid bezahlt. Ich hatte Ihn dann dazu am 21.06.2012 auch schriftlich angeschrieben.

- Ich bin am gleichen Tag bei der Verwaltungsgemeinschaft vorstellig geworden und habe sie noch mal (Die Verwaltungsgemeinschaft war von mir weit vorher wegen der Ummeldung Grundsteuer bereits informiert) mit dem Notarvertrag darauf hingewiesen, das mir das Haus nicht mehr gehört, ich keinen Zutritt (Schlüsselübergabe war bereits am 11.05.2012 erfolgt) zur Kontrolle der Berechnung mehr habe u.s.w.
Die Antwort: Die Verwaltungsgemeinschaft handelt nach Kommunalrecht und da ich zum Zeitpunkt des Bescheides noch mit meiner Schwester im Grundbuch stehe muß ich das bezahlen. Der Notarvertrag und die darin geregelte Bezahlung ist Privatrecht und geht ihnen nichts an.

- Ich habe dem Notar die Sachlage geschildert………aber er zuckt nur mit den Schultern


3. Meine Frage:
Was kann ich rechtlich tun, oder wie sollte ich sinnvoller weise vorgehen, damit ich nicht erst den Bescheid bezahlen muss um dann den Betrag vom Käufer wieder einzutreiben.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 9 weitere Antworten zum Thema:
Haus
26.06.2012 | 13:18

Antwort

von

Rechtsanwalt Lars Liedtke
341 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen. Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Zutreffend ist hier zunächst, dass zwischen Außen- und Innenverhältnis zu differenzieren ist. Im Außenverhältnis sind Sie zahlungspflichtig, da die Zahlungspflicht den Eigentümer trifft. Der Käufer wird erst mit Eintragung ins Grundbuch Eigentümer. Das Innenverhältnis aufgrund des Kaufvertrags wirkt sich nur zwischen den jeweiligen Parteien aus und spielt im Außenverhältnis keine Rolle. Im Innenverhältnis ist der Käufer also verpflichtet, Ihnen solche Kosten zu erstatten, im Außenverhältnis können jedoch nur Sie in Anspruch genommen werden, da Sie noch Eigentümer sind. Im Ergebnis ist es deshalb zutreffend, dass Sie grds. zahlen müssten und hinterher zusehen müssen, den Betrag vom Käufer wiederzubekommen.

Die einzige Möglichkeit, dies zu umgehen, wäre, den Käufer bereits jetzt zu verklagen, seine Verpflichtung aus dem Kaufvertrag zu erfüllen und Sie von diesen Kosten freizustellen. Allerdings wird ein solches Klageverfahren mehrere Monate in Anspruch nehmen und eine längere Zeit benötigen als die Ihnen gesetzte Zahlungsfrist beträgt. Sie laufen dann Gefahr, ebenfalls erfolgreich (kostenpflichtig) verklagt zu werden. Die dadurch entstehenden weiteren Kosten müssten Sie ebenfalls versuchen, im Wege einer Schadensersatzklage vom Käufer einzufordern. Das Problem wird sich somit also eher noch verstärken. Sie sollten daher noch einmal versuchen, für sich selbst eine Stundung der Beträge erreichen zu können. Sollte Ihnen dies gewährt werden, sollten Sie den Käufer auf Freistellung verklagen und die Kosten zunächst nicht verauslagen. Andernfalls empfehle ich, um nicht noch weitere Kosten entstehen zu lassen, die Kosten zunächst zu begleichen und anschließend zu versuchen, sie vom Käufer einzuklagen.

Es tut mir Leid, Ihnen keine positivere Mitteilung machen zu können, hoffe jedoch, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Lars Liedtke
Rechtsanwalt


Nachfrage vom Fragesteller 28.06.2012 | 10:20

Sehr geehrter Herr Liedtke,
Danke für die schnelle Antwort.
Ich verstehe Ihren Rat bzw Empfehlung zum Antrag auf Stundung nicht ganz. Ist denn dann die Verwaltungsgemeinschaft verpflichtet den Bescheid auf die Namen der Käufer zu ändern wenn sie inzwischen im Grundbuch als Eigentümer eingetragen sind? Obwohl ich den Bescheid zum Zeitpunkt vorher erhalten hatte. Oder muss ich eh zahlen. Wie gesagt, bei dem Bescheid handelt es sich um eine Vorauszahlung und ich als Verkäufer erlange durch die Erneuerung der Straße keinen Vorteil mehr.

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 28.06.2012 | 12:05

Sehr geehrter Fragesteller,

eine Stundung bedeutet lediglich eine Verlängerung der Ihnen gesetzten Zahlungsfrist. Wie bereits ausgeführt, sind Sie im Außenverhältnis zahlungspflichtig, da Sie im Erlasszeitpunkt des Bescheids Eigentümer waren.

Mit freundlichen Grüßen

Lars Liedtke
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 2012-07-01 | 10:11


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