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Frage geschrieben am 18.10.2008 13:53:19

Anlage der Mietsicherheit

Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1078
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 13 weitere Antworten zum Thema Anlage.
Guten Tag,
in einem Mietvertrag für Gewerberaum wurde handschriftlich in Punkt 20 eine Mietkaution von 30.000,- Euro vereinbart. Diese wurde in Bar geleistet. Eine Abrede zur Anlage der Kaution wurde in Punkt 20 nicht getroffen.
In Punkt 12 des (Formular)Mietvertrages wird (vorgedruckt) bestimmt, dass der Vermieter die Mietkaution getrennt vom übrigen Vermögen anzulegen hat. Dieser Punkt im Vertrag wurde nicht angerührt, d.h. er wurde nicht gestrichen oder bearbeitet.
Frage: Wird dieser Punkt 12 im Vertrag außer Kraft gesetzt, weil die Mietkaution und die Zahlung handschriftlich am Ende des Vertrages festgelegt wurde oder gilt Punkt 12 trotzdem? Bei Unterzeichnung des Vertrages bin ich selbstverständlich davon ausgegangen, dass er gültig ist, da er nicht gestrichen wurde.

Vielen Dank
MfG


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 18.10.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen. Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Im Gewerbemietrecht gelten einige Abweichungen vom Wohnraummietrecht. Bezüglich der Mietkaution etwa besteht keine Begrenzung auf den Betrag von maximal 3 Monatsmieten. Vielmehr kann im Gewerbemietrecht eine Kaution in beliebiger Höhe vereinbart werden, solange sie nicht gegen den Grundstz von Treu und Glauben verstößt.

Dennoch handelt es sich bei der Kaution um eine Sicherheitsleistung des Mieters und besitzt daher treuhänderischen Charakter. Dementsprechend ist der Vermieter grundsätzlich dazu verpflichtet, die Kaution von seinem restlichen Vermögen gesondert anzulegen. Dies geschieht in der Regel dadurch, dass der Geldbetrag entweder auf einem auf den Namen des Vermieters ausgestellten Sparbuch oder auf einem Sparbuch des Mieters mit Verpfändungserklärung angelegt wird.

Der von Ihnen vorgetragene Sachverhalt ändert daran nichts, denn die beiden erwähnten Vertragsklauseln widersprechen einander nicht. Während Punkt 20 lediglich die Höhe der Kaution regelt, bestimmt Punkt 12 den Umgang mit der Kaution. Da sich die Klauseln nicht widersprechen und keine der Klauseln durchgestrichen ist, ergänzen sie sich schlicht und einfach, ohne dass die eine die andere ersetzen soll.

Aufgrund des vorgetragenen Sachverhalts vermag ich nicht zu erkennen, wieso Punkt 12 Ihres Mietvertrags nicht gelten sollte. Im Ergebnis ist der Vermieter also dazu verpflichtet, die Ihrerseits geleisteten 30.000 € getrennt von seinemübrigen Vermögen anzulegen. Dies folgt nicht nur unmittelbar aus Punkt 12 des Vertrags sondern entspricht auch allgemeinen Grundsätzen.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben. Ansonsten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.



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