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Frage geschrieben am 17.11.2006 11:34:00

Anlage U

Rechtsgebiet: Steuerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2949
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 22 weitere Antworten zum Thema Anlage.
Sehr geehrter Herr/Sehr geehrte Frau [RA]
Ich lebe seit 2004 getrennt von meiner Frau. Sie verblieb
mit den Kindern im gemeinsammen Haus. Ich übernahm alle Hauslasten
und musste dadurch am Existenzminimum leben. Ich bezahlte
kein TU, und KU als Mangelfall. Ich habe nun dieses Urteil gefunden:
BFH-Urteil vom 12.4.2000 (XI R 127/96) BStBl. 2002 II S. 130
Überlässt der geschiedene Ehemann seiner Ehefrau, die beide
Miteigentümer eines Einfamilienhauses sind, aufgrund einer
Unterhaltsvereinbarung das Haus zur alleinigen Nutzung, so kann
er den Mietwert seines Miteigentumsanteils als Sonderausgabe
i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG absetzen. Auch die verbrauchsunabhängigen
Kosten für den Miteigentumsanteil der geschiedenen Ehefrau, welche der Ehemann
nach der Unterhaltsvereinbarung trägt, sind Sonderausgaben.
Ich hatte keine Unterhaltsvereinbarung, lässt sich das Urteil in meinem Fall anwenden ?
Oder greift dieses Urteil nur wenn eine solche Vereinbarung geschlossen wurde??

Vielen Dank für Ihre Mühe


Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 17.11.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 17.11.2006 12:46:20
Rechtsanwältin Maria Sonnenberg
Salzstr. 12, 87435 Kempten, Tel: 0831/5207080, Fax: 0831/52070888
Arbeitsrecht, Erbrecht, Steuerrecht, Fachanwalt Familienrecht, Verkehrsrecht
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Sehr geehrter Ratsuchender,

ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihre Einsatzes wie folgt summarisch wie beantworte:

Das von Ihnen zitierte Urteil ist auf Ihren Fall anzuwenden. Es kommt nicht darauf an, ob zwischen Ihnen und Ihrer dauernd von Ihnen getrennt lebenden Ehefrau eine Unterhaltsvereinbarung geschlossen wurde, denn auch die tatsächliche Wohnungsüberlassung ist als Unterhaltsgewährung iSv § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG möglich (vgl. Heinicke in Kommentar zum EStG, § 10 Rd.-Nr. 50).

Hierbei sind tatsächlich nicht nur nutzungsabhängige Kosten, sondern auch davon unabhängige Kosten wie AfA und Schuldzinsen im Rahmen von § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG als Sonderausgaben abziehbar.

Um die Höhe des Abzugs in Ihrem Fall bestimmen zu können, ist eine exakte Berechnung nötig, zu deren Vornahme Sie sich gerne an uns wenden können.

Im übrigen hoffe ich, Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste steuerrechtliche Orientierung gegeben zu haben.

Ich weise darauf hin, dass sich meine Auskünfte nur auf die Informationen beziehen, wie sie mir im geschilderten Sachverhalt zur Verfügung gestellt wurden. Für eine tiefergehende rechtliche Würdigung Ihres Problems ist eine umfassende Sachverhaltsermittlung unerlässlich. Diese kann aber im Rahmen dieser online-Beratung natürlich nicht erfolgen. Viele Rechtsfragen können mit dieser Auskunft nicht geklärt werden, da es hier auf die Details im Einzelfall ankommt. Weiterhin sind verbindliche Empfehlungen, wie sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.

Mit freundlichen Grüßen

Maria Sonnenberg
Rechtsanwältin

Sonnenberg Rechtsanwälte
Fachanwälte für Familienrecht und Steuerrecht

Poststr. 10, 87435 Kempten , Tel.: (0831) 520 70 80, RAe@Sonnenberg-Sonnenberg.de


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