Wir wurden von unserer Stadtverwaltung total überrascht und vor vollendete Tatsachen gestellt:
Am 01.09.2011 lag ein allgemeines Schreiben der Stadtverwaltung (ohne Umschlag) im Briefkasten mit der Mitteilung, dass ab 05.09.2011 unsere (Neben-) Straße ausgebaut wird, dass Wasserleitungen erneuert werden müssen, deren Anschlüsse aber nicht mehr an die jetzige Wasseruhr gehen, sondern nur noch an eine Außenwand. Desweiteren müßten wir damit rechnen nicht mehr mit Fahrzeugen auf die Grundstücke zu kommen. Und als Krönung der Hinweis: nach Beginn der Arbeiten erhalten wir eine Abschlagsanforderung und irgendwann dann die Schlussrechnung. Beträge wurden keine angegeben. Eine offizielle Ankündigung das diese Arbeiten gemacht werden, gab es vorab nicht.
Man muss sich doch darauf einstellen können, man hat doch eigene Pläne: z.B. unseren Dachausbau, unsere Holzbestellung (16 Paletten), Nachbarn wollen in der kommenden Woche nach München umziehen, etc. Abgesehen davon hat nicht jeder Hausbesitzer so mal eben noch ca. 10.000 €
auf der Bank. Hätte man das mit der Straße gewusst, hätte man anders geplant oder manches das Jahr über weggelassen. Der Urlaub konnte noch storniert werden, aber wer zahlt die Stornokosten?
Den können wir uns nicht mehr leisten.
Wir fragen uns: gibt es keine Ankündigungsfristen bei Straßenbauarbeiten? Müssen die Anwohner nicht frühzeitig über die voraussichtlichen Kosten informiert werden?
Auf eine schriftliche Anfrage bei der Stadtverwaltung erhielten wir noch keine Antwort.
Es wird nicht einmal mitgeteilt um welchen Kostenbeitrag es sich handeln könnte.
Können Sie uns aufklären? Hat die Stadtverwaltung einen Formfehler begangen? Sind die Bauarbeiten für die Planung der Anwohner nicht früher Anzukündigen, sowie auch die Kosten, die auf die Anlieger zukommen?
Vielen Dank für die Beantwortung unserer Fragen.
Antwort geschrieben am 14.09.2011 22:38:10
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Über die Anküngidungen gibt es keine Vorschrfiten. Dafür können Sie aber bei dem zuständigen Verwaltungsgericht eine einstweilige Verfügung erlassen lassen. Darin können Sie einen Baustopp erwirken. Einen Anordnungsanspruch wäre § 38 Abs. 1 Hessisches Straßengesetz (HStrG). Es ist aber durchaus möglich, dass es ein Anspruch aus der Gemeindesatzung ergibt. Es ist unklar, warum die Straße ausgebaut wird. Die Gemeinde ist die Trägerin der Baulast. Sie kann das auf die Anwohner nur in Sonderfällen umwälzen. Dies wäre z.B. § 38 Abs. 1 HStrG, der wie folgt lautet:
§ 38
Kostenbeitrag bei gesteigerter Abnutzung
(1) Wird eine Gemeindestraße oder eine sonstige öffentliche Straße (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 und 4) durch den Betrieb eines Unternehmens oder durch die Bewirtschaftung, Ausbeutung oder sonstige Art der Nutzung eines Grundstücks vorübergehend oder dauernd in einem das gewöhnliche Maß erheblich übersteigenden Umfang abgenutzt, so kann der Träger der Straßenbaulast von dem Benutzer einen Beitrag zu den Kosten der Straßenunterhaltung insoweit fordern, als diese Kosten durch die das gewöhnliche Maß übersteigende Abnutzung der Straße veranlasst werden.
Warum jemand Urlaub storniert hat und was es damit auf sich hat, ist unklar.
Wenn Sie dagegen vorgehen wollen, dann sollen Sie versuchen, Baustopp zu erwirken.
Eventuell können Sie später auch beantragen, dass die Zahlung gestundet wird.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage ermöglicht zu haben. Diese Beratung kann nicht eine mündliche Beratung durch einen Rechtsanwalt vor Ort ersetzen.
MIt freundlichen Grüßen
Edin Koca
Rechtsanwalt
www.edinkoca.com
info@edinkoca.com
Taunusstraße 43
60329 Fra
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 14.09.2011 23:18:55
Sehr geehrter Herr Koca, vielen Dank für die Beantwortung meines Problems.
Da ich jedoch das Gefühl habe das wir uns nicht richtig verstanden haben, muß ich nochmal direkt Nachfragen.
Zur Erklärung noch anbei.
Es handet sich um eine normale Strassenrenovierung nach 30 Jahren. Eine Abnutzung seitens Gewerbetreibenden gibt es nicht.
Mit dem Urlaub stornieren, waren die Aufkommenden Kosten für die Strassenbaugebühren für die Anlieger gemeint. Die Anwohner die sich keinen Urlaub oder sonstiges mehr leisten können und somit alles stornieren müßen.
Nochmal meine direkte Frage:
Als Bürger und Hausbesitzer hat mann kein Anrecht auf eine frühzeitige Ankündigung einer Strassenbaumaßnahme an deren Kosten man sich beteiligen muß. Man kann jederzeit ohne Ankündigung mit einer Zahlungsfrist von 4 Wochen zur Zahlung gebeten werden, egal wie hoch der Betrag ist?
Vielen Dank für eine nochmalige Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Der Ratsuchende
Sehr geehrter Herr Koca, vielen Dank für die Beantwortung meines Problems.
Da ich jedoch das Gefühl habe das wir uns nicht richtig verstanden haben, muß ich nochmal direkt Nachfragen.
Zur Erklärung noch anbei.
Es handet sich um eine normale Strassenrenovierung nach 30 Jahren. Eine Abnutzung seitens Gewerbetreibenden gibt es nicht.
Mit dem Urlaub stornieren, waren die Aufkommenden Kosten für die Strassenbaugebühren für die Anlieger gemeint. Die Anwohner die sich keinen Urlaub oder sonstiges mehr leisten können und somit alles stornieren müßen.
Nochmal meine direkte Frage:
Als Bürger und Hausbesitzer hat mann kein Anrecht auf eine frühzeitige Ankündigung einer Strassenbaumaßnahme an deren Kosten man sich beteiligen muß. Man kann jederzeit ohne Ankündigung mit einer Zahlungsfrist von 4 Wochen zur Zahlung gebeten werden, egal wie hoch der Betrag ist?
Vielen Dank für eine nochmalige Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Der Ratsuchende
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 15.09.2011 00:26:46
Nein, so ein Recht gibt es nicht. Sie können eine Stundung verlangen oder gegen den Kostenbescheid vorgehen, aber so eine geartete Ankündigungsfristversäumung, die dazu führen würde, dass irgendwelche "Stornogebühren" bezahlt werden, gibt es nicht. So was hätten Sie gerne, wenn ich alles richtig verstanden habe.
Es gibt ein Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz, nach dem Sie verlangen können unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr.3b HVwVG, dass die Vollstreckung eingestellt wird, weil die Forderung gestundet ist. Sie muss aber zuerst gestundet werden. Das kann auch in dem Kostenbescheid gemacht werden. Sie müssen das erstmal beantragen und den Antrag begründen, zB mit Ihren Einkünften, die Ihnen so was nicht gestatten.
Sie sollen aber erstmal mE gegen den Kostenbescheid vorgehen. Sie sollen das wie oben beschrieben begründen.
Mit freundlichen Grüssen
Nein, so ein Recht gibt es nicht. Sie können eine Stundung verlangen oder gegen den Kostenbescheid vorgehen, aber so eine geartete Ankündigungsfristversäumung, die dazu führen würde, dass irgendwelche "Stornogebühren" bezahlt werden, gibt es nicht. So was hätten Sie gerne, wenn ich alles richtig verstanden habe.
Es gibt ein Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz, nach dem Sie verlangen können unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr.3b HVwVG, dass die Vollstreckung eingestellt wird, weil die Forderung gestundet ist. Sie muss aber zuerst gestundet werden. Das kann auch in dem Kostenbescheid gemacht werden. Sie müssen das erstmal beantragen und den Antrag begründen, zB mit Ihren Einkünften, die Ihnen so was nicht gestatten.
Sie sollen aber erstmal mE gegen den Kostenbescheid vorgehen. Sie sollen das wie oben beschrieben begründen.
Mit freundlichen Grüssen
Als Leser können Sie
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