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Frage geschrieben am 19.07.2010 15:57:04

Anklage - Tschechischer Führerschein - Vergleich mit Amtsgericht München schließen

Rechtsgebiet: Verkehrsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1340
Ich besitze seit 2005 einen Führerschein aus Tschechien. Der deutsche wurde mir in 2003 wegen Fahren unter Alkoholeinfluss abgenommen, Sperrfrist noch in 2003 abgelaufen.

Nun am 28.12.2009 eine Verkehrskontrolle sowie Blutentnahme durchgeführt. (Leider einen THC-Wert festgestellt, m.E. nach keine aktive Wirkung beim Fahren des KFZ, da Konsum einige Tage vorher stattfand) Da in dem tschechischen Führerschein mein deutscher Wohnort hinterlegt war, ich mich aber wohl nicht ausreichend über die ständig wechselnde Rechtslage informiert habe jetzt folgende Anklageschrift erhalten:

fahrlässiges Fahren ohne Fahrerlaubnis
§ 21 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 StvG, §§69, 69 a StGB

Ich denke die Rechtslage ist klar und ich möchte mich nicht um die zu erwartende Strafe drücken, sehr wohl aber um das Hauptverfahren. Ich räume die Anschuldigungen in vollem Umfang ein und frage mich nun, ob es nicht auch im Interesse des Gerichts ist, ein Vergleich o.Ä. zu erzwingen um Kosten und Aufwand, für mich aber vor allem psychischen Druck bis zur Verhandlung zu ersparen. Über die Unverantwortlichkeit und Blödheit dieser Aktion meinerseits muss nicht diskutiert werden, derzeit befinde ich mich jedoch in meiner Unternehmensgründung, bin seit 5 Monaten Vater und noch einige andere private Baustellen und möchte mich nicht mit weiteren offenen Angelegenheiten belastet fühlen.

Frage, gibt es sowas in der Praxis überhaupt? auch ohne verhandelnden Anwalt möglich? Gerne auch eine Antwort eines in München ansässigen Anwalts der diese Verhandlungen übernehmen würde.

Diesen Vergleich habe ich mir ungefähr so vor gestellt:

- Einräumung der Anklagepunkte.
- Akzeptanz einer angemessenen Geldstrafe
- Abgabe des Führerscheins in Tschechien oder Deutschland (je nach Zuständigkeit)
- Möglichkeit das Thema deutscher Führerschein in ca. 5 Jahren wieder angreifen zu können, nachdem erstmal das Privatleben in alle richtigen Bahnen gelenkt wurde.

Hoffe auf schnelle Antwort, da Anklageschrift am 16.07.2010 erhalten und wenn ich richtig gelesen habe nun 10 Tage Zeit habe mich zu äußern!

Vielen Dank für ihre Mühe!


Antwort geschrieben am 19.07.2010 16:54:08
Rechtsanwalt Martin Kämpf
Pettenkoferstraße 10a, 80336 München, Tel: 089/22843355, Fax: 089/22843356
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, diese beantworte ich unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Zunächst teile ich Ihnen mit, dass die von Ihnen beabsichtigten Verhandlungen nach der Ihnen gesetzten Frist geführt werden können. Die gesetzte Frist ist hierfür unbeachtlich.

Auch nach Eröffnung des Hauptverfahrens kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft ein Strafbefehl seitens des zuständigen Gerichts erlassen werden (§ 408 a StPO (Strafprozessordnung)) . Mithin haben Sie die Möglichkeit, sowohl bei der Staatsanwaltschaft als auch bei Gericht anzuregen, in ein Strafbefehlsverfahren überzugehen. Selbstverständlich stehe ich Ihnen gerne zur weiteren Verhandlungen Ihrer Anliegen zur Verfügung.

Bei einer Entscheidung im Strafbefehlswege gilt die so genannte Geständnisfiktion. Das bedeutet, dass Ihnen unterstellt wird, dass Sie einen von Reue getragenes Geständnis abgegeben haben. Die Geldstrafe dürfte in engen Grenzen verhandelbar sein. Je nach Art und Umfang Ihrer Vorstrafen/ Voreintragungen im Verkehrszentralregister (Punkte in Flensburg) sollte die Geldstrafe im unteren Bereich, jedenfalls unter 90 Tagessätzen, liegen.

Nach Ihrer Sachverhaltsschilderung steht nicht zu erwarten, dass gegen Sie eine längerfristige Sperrfrist zur Erteilung der Fahrerlaubnis verhängt wird. Dies gilt umso mehr, als das Fahren ohne Fahrerlaubnis keinen Regelfall des § 69 StGB (die Entziehung der Fahrerlaubnis) darstellt.

Angesichts Ihrer Schilderung bezüglich der vorausgegangenen Trunkenheitsfahrt und des nunmehr in Ihrem Blut festgestellten THC können Sie aber möglicherweise eine Fahrerlaubnis nach deutschem Recht erst nach einer erfolgreich bestandenen MPU (im Volksmund Idiotentest) erwerben.
Hierbei kommt es allerdings auf die genauen Werte (BAK- und THC- Wert) an.

Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben, und stehe Ihnen auch im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Martin Kämpf
Rechtsanwalt

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