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Frage geschrieben am 02.05.2008 13:54:00

Anklage §108 UrhG und §184 StGB

Rechtsgebiet: Internetrecht, Computerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2199
Folgende Frage:
Person A hat einen Internetanschluß und wird beschuldigt zu 3 Zeitpunkten eine Datei über emule angeboten zu haben und hat jetzt ein Ermittlungsverfahren nach oben angegebenen Punkten an der Backe. Person A hat aber kein Computer und keine Ahnung von eMule. Person B (der Lebensgefährte) nutzt allerdings schon Computer und Emule. Person B kann aber die Datei nicht mehr finden, aber auch nicht ausschließen, die schon mal gehabt zu haben und dann gelöscht zu haben. Weiterhin besteht die Möglichkeit eines fremden Zugangs über WLAN, Router war zu dem Zeitpunkt für alle zugänglich und es gab auch Fremdnutzung. Person A hat demnächst Termin nach §§136 i.V. 163a Strafprozessordnung. Wie soll sich Person A verhalten? Person A ist an allen total unschuldig.
Vielen Dank und schönen Gruß


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 2.5.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 02.05.2008 14:20:58
Rechtsanwalt Christian Grema
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Sehr geehrter Fragesteller,

unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Informationen sowie Ihres Einsatzes erlaube ich mir, Ihre Frage wie folgt zu beantworten:

Zunächst ist Person A darauf hinzuweisen, dass sie nicht dazu verpflichtet ist, Angaben zur Sache selbst zu machen, solange es sich um eine polizeiliche Vernehmung handelt.

Grund für die Ermittlungen gegen Person A dürfte in aller Regel die Tatsache sein, dass sie Inhaber des über die IP-Adresse ermittelten Anschlusses ist. Sollte es sich dabei um einen erstmaligen Verstoß handeln, ist damit zu rechnen, dass das Verfahren eingestellt werden wird. Hauptziel der Strafanzeige wird aller Voraussicht nach ohnehin lediglich die Ermittlung der Identität des Anschlussinhabers durch den Rechteinhaber bzw. der durch ihn beauftragten Vertreter (Rechtsanwalt) sein, damit zivilrechtliche Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können.

Strafrechtliche Konsequenzen wären ohnehin nur dann zu befürchten, wenn die vorgeworfene Tat der beschuldigten Person mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zugeordnet werden kann. Ist dies nicht der Fall (wie von Ihnen angegeben) so wird das Verfahren, wie bereits erwähnt, voraussichtlich nicht weiter betrieben. Sollte Person A somit Angaben zur Sache machen (wollen), so empfiehlt es sich, die Umstände auch so zu schildern, wie sie tatsächlich liegen und eine Urheberrechtsverletzung keinesfalls durch sie begangen worden ist.

Anders sieht dies hingegen hinsichtlich der zivilrechtlichen (Schadens-)Ersatzansprüche aus. Hierbei kommt es nicht darauf an, dass der Anschlussinhaber (Person A) die vorgeworfene Rechtsgutverletzung selbst vorgenommen hat. Es ist vielmehr ausreichend, dass sie als Inhaber einer potentiellen Störerquelle die Verantwortung für eine missbräuchliche Verwendung derselben trägt. Weder die Tatsache, dass eine Verletzungshandlung von einer anderen Person im Haushalt oder gar durch ein widerrechtliches Eindringen in das Funknetzwerk von außen begangen worden ist, wird hierbei für sich genommen als Entlastung gewertet werden. Gerade im letzten Fall kann nach nunmehr ständiger Rechtsprechung nur dann vom Wegfall der Störerhaftung ausgegangen werden, wenn Person A alles Erdenkliche unternommen hat, um die Verwendung des Anschlusses in unbefugter Weise (Sicherung des PC gegen Verwendung von P2P Software, Absicherung des WLAN Netzwerkes nach außen) auszuschließen. Verfügt sie dabei nicht über ausreichende Kenntnisse, ist ihr die Beauftragung eines Fachmannes zuzumuten.

Die zivilrechtlichen Ansprüche werden voraussichtlich unmittelbar nach Abschluss des strafrechtlichen Verfahrens gegen Person A geltend gemacht werden.

Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort geholfen zu haben.

Bitte beachten sie jedoch, dass es sich hierbei lediglich um eine erste Einschätzung gemäß den von Ihnen gemachten Angaben handeln kann und bereits geringe Sachverhaltsabweichungen zu einer anderen Beurteilung führen können.


Mit freundlichen Grüßen


Christian Grema
Rechtsanwalt

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Christian Grema
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