ich habe einen Kaufantrag bei der Gemeinde gestellt, um einen Grundstücksstreifen von ca. 100 qm zu erwerben, der zwischen öffentlicher Straße und meinem Hausgrundstückliegt liegt.
Die Fläche ist größtenteils mit einem alten Baumbestand (Eichen,Buchen und Fichten) bewachsen.
Die Gemeinde steht auf dem Standpunkt, dass die Bäume vom Hausvorbesitzer angepflanzt und die Fläche von den Hausbesitzern genutzt wurde.
Mein Vorbesitzer bezeugt mir, dass die Bäume wild gewachsen sind, was dadurch erklärbar wird, dass das Haus direkt am Gemeindewald angrenzt.
Ich möchte, dass die Gemeinde die Bäume fällt oder den Kaufpreis reduziert.
Die Bäume stehen unmittelbar an der Grundstücksgrenze, verschatten und gefährden mein Haus bei Stürmen. Sie müssen auf jeden Fall gefällt werden.
Die Gemeinde fordert mich nun auf, meine Hofeinfahrt zurückzubauen. Die Einfahrt nutzt ca. 10 qm der Gemeindefäche und wurde vor ca. 40 Jahren vom Vorbesitzer errichtet.
Meine Frage:
Wie kann ich das Begehren der Gemeinde auf Rückbau der Hofeinfahrt abwehren und wie läßt sich das Problem bezüglich der Bäume regeln?
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 11.3.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 11.03.2010 19:56:03 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Matthias Juhre
Langenbeckstraße 32, 45130 Essen, Tel: 0201 / 49 55 834, Fax: 0201 / 49 55 835
Nachbarschaftsrecht, Reiserecht, Miet und Pachtrecht, Baurecht, Zivilrecht
Bewertungen: 335
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1.
Zum Rückbau der Hofeinfahrt: Die Gemeinde kann von Ihnen den Rückbau nicht verlangen.
Zunächst haben Sie die Einfahrt nicht selbst angelegt, so dass Sie weder schadensersatzpflichtig (§§ 823 ff. BGB) noch ein sog. Verhaltensstörer im Sinne von § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB sind. Zudem geht von Ihrem Grundstück auch keine Störung des Nachbargrundstücks aus, so dass Sie auch als sog. Zustandsstörer nicht haften. Schließlich wäre auch ein Beseitigungsanspruch mittlerweile verjährt bzw. nach 40-jähriger Untätigkeit mindestens verwirkt.
Den Rückbau können Sie also verweigern. Allerdings darf die Gemeinde die Hofeinfahrt vom eigenen Grundstück entfernen, d. h. bis zur Grundstücksgrenze selbst zurückbauen. Die Kosten dafür trägt die Gemeinde.
2.
Zu den Bäumen: Ob Sie vor dem Erwerb des Grundstücks die Gemeinde dazu verpflichten können, die Bäume zu fällen, ist ungewiss. Zunächst wäre zu prüfen, ob nicht die örtliche Baumschutzsatzung dem entgegen steht. Bestimmte Arten stehen unter Naturschutz, dürfen also nur gefällt werden, wenn sie tatsächlich eine Gefahr darstellen.
Falls eine Gefahr besteht, hätten Sie einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch (§§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 862 Abs. 1 Satz 2 BGB). Dieser müsste ggfs. gerichtlich geltend gemacht werden.
Falls Äste oder Wurzeln in Ihr Grundstück hineingewachsen sind, können Sie darüber hinaus auch verlangen, dass diese beseitigt werden. Nach Ablauf einer gesetzten Frist dürfen Sie Äste und Wurzeln notfalls auch selbst abschneiden (§ 910 Abs. 1 BGB). Auch hier geht jedoch der Naturschutz vor, d. h. es darf nur dann abgeschnitten werden, wenn sichergestellt ist, dass kein geschützter Baum zerstört wird. Sicherheitshalber müsste also vorher ein Antrag auf Befreiung von einem ggfs. greifenden baumschutzrechtlichen Verbot bei der Gemeinde gestellt werden.
Ein Schattenwurf löst grundsätzlich keine Unterlassungsansprüche aus. Insoweit könnte höchstens ein Anspruch gemäß dem landesrechtlichen Nachbarrechtsgesetz bestehen. Gegen eine Anpflanzung zu nah an der Grundstücksgrenze muss jedoch innerhalb bestimmter Fristen geklagt werden (abhängig von der Gehölzart). Diese Fristen dürften in Ihrem Fall mittlerweile abgelaufen sein, wenn es sich um, wie Sie sagen, alten Baumbestand handelt.
Zu guter Letzt sei noch darauf hingewiesen, dass Sie sich auch an das Ordnungsamt der Gemeinde wenden können, um die Einhaltung von Verkehrssicherungspflichten auf gemeindeeigenen Grundstücken einzufordern.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt
Hinweis: Bei der gegebenen Antwort handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung. Eine weitergehende Beurteilung setzt genauere Kenntnis der Umstände sowie Einblick in sämtliche relevanten Unterlagen voraus, was nur im Rahmen einer Mandatserteilung erfolgen kann.
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