Es geht um eine Anhörungsrüge entspr. § 152a VwGO, 1. Instanz.
Zunächst der Sachverhalt:
Gegen das Urteil des Gerichts habe ich keinen Antrag auf Berufung gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestellt (gegen § 124 (2) Nr. 2, 3 und 4 war nicht zugelassen), so dass die Berufungsfrist abgelaufen ist. Durch Zufall erfuhr ich von der Möglichkeit einen Gehörsverstoß entspr. § 152a VwGO geltend machen zu können, wenn in einem Verfahren entscheidungserheblich gegen das rechtliche Gehör (Art. 103 (1) GG) verstoßen wurde.
§ 152a VwGO besagt u.a.:
(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn
1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. …
Ich habe die Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs erst nach Rechtskraft des Urteils aber noch rechtzeitig vor Ablauf eines Jahres nach Zugang der Entscheidung erlangt.
Entsprechend dem Wortlaut des Abs. 1 Nr. 1 (nicht gegeben ist) gehe ich davon aus, dass maßgebend der Zeitpunkt der Kenntniserlangung für die Prüfung der Zulässigkeit einer Gehörsrüge ist. Demnach wäre eine Gehörsrüge also durchaus noch innerhalb eines Jahres möglich. Daraus ergeben sich die konkreten Fragen:
• Ist in diesem Fall die Anhörungsrüge auch ohne vorherigen Antrag auf Zulassung der Berufung zulässig?
• Und falls dies zutrifft, wäre nach einer Zurückweisung des Antrags nach § 152a Abs. 4 Satz 1 VwGO die Rüge dann direkt beim Verfassungsgericht einzureichen?
Mit freundlichen Grüßen
Antwort geschrieben am 29.10.2011 08:51:13 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Peter Eichhorn
Radeberger Str. 2K, 01796 Pirna, Tel: 03501/5163030, Fax: 03501/5163039
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Ihre Frage beantworte ich anhand Ihrer Angaben unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Sie zitieren § 152a VwGO.
Voraussetzung der Gehörsrüge ist, dass es kein anderes Rechtsmittel oder keinen anderen Rechtsbehelf gibt.
Die Entscheidung muss unanfechtbar sein.
Nach Ihren Angaben gab es aber die Möglichkeit des Antrags der Zulassung der Berufung.
Das Urteil war nicht unanfechtbar.
Es gab somit einen anderen Rechtsbehelf.
Die Gehörsrüge ist ohne vorherigen Antrag auf Zulassung der Berufung nicht zulässig.
Mit freundlichen Grüßen,
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 29.10.2011 10:37:18
Sehr geehrter Herr Eichhorn,
Ihre Antwort ist nicht ganz verständlich. Denn wenn ich als juristischer Laie zunächst nicht erkennen kann, dass im Urteil ein Verstoß gegen das Recht auf Gehör vor Gericht vorliegt, dann weiß ich nicht, dass es tatsächlich einen Berufungsgrund gibt und werde folglich gegen das Urteil auch nicht vorgehen. Es hätte mir schlicht an einem Berufungsgrund gefehlt. Richtig?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr Eichhorn,
Ihre Antwort ist nicht ganz verständlich. Denn wenn ich als juristischer Laie zunächst nicht erkennen kann, dass im Urteil ein Verstoß gegen das Recht auf Gehör vor Gericht vorliegt, dann weiß ich nicht, dass es tatsächlich einen Berufungsgrund gibt und werde folglich gegen das Urteil auch nicht vorgehen. Es hätte mir schlicht an einem Berufungsgrund gefehlt. Richtig?
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 29.10.2011 10:41:51
Dennoch war die Berufung möglich (zulässig).
Das Urteil war nicht unanfechtbar.
§ 152a VwGO meint tatsächliche Kenntnis, nicht Rechtskenntnis.
Möglicherweise können Sie bezüglich des nicht eingelegten Antrags auf Zulassung der Berufung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erreichen.
Lassen Sie sich von einem Rechtsanwalt, der Einblick in alle Unterlagen hat, beraten.
Dennoch war die Berufung möglich (zulässig).
Das Urteil war nicht unanfechtbar.
§ 152a VwGO meint tatsächliche Kenntnis, nicht Rechtskenntnis.
Möglicherweise können Sie bezüglich des nicht eingelegten Antrags auf Zulassung der Berufung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erreichen.
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