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Frage geschrieben am 08.03.2010 00:35:25

Anhörungspflicht nach §24 SGBX

Rechtsgebiet: Sozialrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2960
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
1. Die Ausnahme-Nrn. sind Gummiparagraphen, die dann so für fast jedes VW-Handeln gelten könnten. Da dem nicht so ist, sondern Anhörungen ja reichlich stattfinden, gehe ich davon aus, das es dazu weitere Gesetze und R.- Sprech- ungen gibt, die die Pflicht zur Anhörung unterstreichen/spezifi-zieren.Hierüber bitte ich um Hinweise/Auszüge/Urteile & Tipps.
Und:
2. Muß nicht im Bescheid die NICHT-Anhörung erwähnt/begründet werden? Schließlich sind die Ausnahme-Nrn. ja KANN-Bestimmungen!

Allgemeine Auslassungen und grundsätzliche Erwägungen sind nicht gefragt, sondern präzise Vorschriften/Urteile.

Für den kurzfristig erreichbaren Erfolg < 10 Tage stehen auch mehr als 20 Euro, bis 50, zur Verfügung und würden ausbezahlt.

Fall: Arge-Kürzungs-Bescheid wg. Guthaben bei der Stadtwerkeabrechnung in Höhe von 222 Euro, ohne vorherige Anhörung.( Zuvor wurden zusätzlich 50 Euro/Monat vom Regelsatz an die Stadtwerke überwiesen, also 600 im Jahr vom Regelsatz, nicht von KUH. Jeden Monat insgesamt Abschlag an Stadtwerke: 150 Euro). Aussetzung von 2(!) Abschlägen durch die ARGE u. anderes.


Antwort geschrieben am 08.03.2010 08:01:37
Rechtsanwalt Jeremias Mameghani
Bolkerstr.69, 40213 Düsseldorf, Tel: 0211/133981, Fax: 0211/324021
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Sehr geehrte Ratsuchende,

ich bedanke mich für die eingestellte Frage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten möchte:

Es handelt sich bei § 24 SGB X um die entscheidende Vorschrift im Sozialrecht betreffend die vorherige Anhörung eines Betroffenen vor dem Erlass eines belastenden Verwaltungsakts. Gem. Abs.1 "ist" (also zwingend) dem Beteiligten vorher rechtliches Gehör zu gewähren. Hier hat die Behörde keinen Ermessensspielraum. Ein Ermessen hat sie lediglich nach Abs.2, wonach bei bestimmten Konstellationen von einer vorherigen Anhörung abgesehen werden "kann".

Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens wird Ihnen sodann das rechtliche Gehör gewähr, dieser Verfahrensfehler wird also geheilt. Selbst wenn die Behörde gegen das Ermessen verstoßen hat, so wird durch die Anhörung im Widerspruchsverfahren dieser Verfahrensfehler geheilt, vgl. § 41 Abs.1 Nr.3 SGB X. Dies ist sogar bis zum Abschluss eines sozialgerichtlichen Verfahrens möglich.

Ob in der Sache selbst der Widerspruch Aussicht auf Erfolg hat, kann an dieser Stelle nicht abschließend geprüft werden. Ich empfehle Ihnen, sich mit einem Beratungshilfeschein an einen Kollegen Ihres Vertrauens zu wenden. Diesen Schein erhalten Sie bei Ihrem Amtsgericht.

Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Bitte nutzen Sie ggf. die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

RA Jeremias Mameghani

Rechtsanwälte Vogt
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Das Thema klar verfehlt: Es war klar eine Frage nach die Anhörungspflicht unterstreichenden Regeln & Normen & Entscheidungen gestellt. Sollte es solche nicht (bei den hier potentiell Antwortenden) geben, soll auch niemand antworten! GRUNDSÄTZLICHE Erwägungen, die hier zudem selten dämlich & widersprüchlich ausgefallen sind ("... §24 die zentrale Vorschrift ..." usw. dabei wird fehlende Anhörung angebl. stets(?) bis z. SG-Abschluss geheilt) , waren KLAR von der Beantwortung AUSGESCHLOSSEN! Ich denke nicht im Traum daran, dafür 20 bis 50 Euro zu zahlen!

Stellungnahme vom Anwalt:
Die Bewertung ist eine absolute Frechheit! Die Frage wurde hinreichend beantwortet, die Nachfragefunktion nicht genutzt. Im übrigen muss die Rechtslage unter Vorlage des Bescheides geprüft werden. Hochachtungsvoll J.Mameghani


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