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Sehr verehrte Damen und Herren,
ich beziehe mich in meiner heutigen Anfrage auf eine Frage vom 12.10.2011 (http://www.frag-einen-anwalt.de/forum_topic.asp?topic_id=163139&rechtcheck=2) die bereits von einem Kollegen beantwortet wurde. Ich bin wenn möglich auf der Suche nach einem Münchner Anwalt, der wenn nötig mein Mandat für diese Angelegenheit übernehmen könnte.
Zu oben benannten Forenthema: Der Kollege riet mir zu Begleichung der im Strafbefehl festgelegten Geldbuße i.H.v. 2250 EUR und erklärte mir, dass ich mit keinen weiteren Folgen rechnen müsste, da a) das in diesem Thema beschriebe Vergehen vom 28.04.2004 (Alkohol im PKW, 1.49 o/oo, Enzug der Fahrerlaubnis, Aufbauseminar) bereits verjährt sei und b) das Vergehen vom 15.06.2011 (Fahrrad, 1.42 o/oo, Unfall) unterhalb der Grenze fürs Fahrrad liegt. Ich beglich die Summe und hoffte, dass Thema ist hiermit vom Tisch.
Am 04.01.12 erhielt sich von der für mich zuständigen Führerscheinstelle folgendes Schreiben:
"Sehr geehrter Herr XX,
auf Grund des nachstehenden Sachverhaltes ist beabsichtigt, Sie zur Vorbereitung einer Entscheidung in dieser Angelegenheit durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen begutachten zu lassen. Die entstengenden Kosten sind von Ihnen zu tragen. Die Frist zur Erbringung des Gutachtens wird auf zwei (2) Monate nach Zustellung dieser Anhörung begrenzt.
Am 28.08.2004 führten Sie ein Kraftfahrzeug unter Einwirkung alkoholischer Getränke (BAK 1.49 Promille). Daraufhin wurde Ihnen die Fahrerlaubnis durch das Amtsgericht XX entzugen. Nach Ablauf der gerichtlich verhängten Sperrfrist und der Absolvierung eines besonderen Aufbauseminars gem. §36 FeV wurde ihnen am 13.04.2005 die Fahrerlaubnis für die Klasse B neu erteilt.
Einer Mitteilung nach Nr. 45 der Anordnungen über Mitteilungen in Strafsachen der Staatsanwaltschaft München I ist zu entnehmen, dass Sie am 15.06.2011 mit einem Fahrrad alkoholisiert am Straßenverkehr teilgenommen und einen Unfall erlitten haben. Der mittels Untersuchungen einer Blutprobe festgestellte Blutalkoholwert betrug 1.42 o/oo. Hierfür wurden Sie rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt.
Die vorgenannten Eintragungen bzw. Mitteilungen unterliegen hinsichtlich der Verwertbarkeit noch nicht dem Verwertungsverbot gemäß §29 Abs. 8 Satz 1 StVG. Es wird verwiesen auf die Regelungen des §29 Abs. 4 bis 6 StVG.
Die Verurteilungen durch die Amtsgerichte XXX (Entziehung der Fahrerlaubnis) und München (Geldstrafe) bewirken nicht automatisch eine Verhaltensänderung mit der notwendigen charakterlichen Einstellung und dem erforderlichen Maß der Verantwortung zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr.
Nach diesen wiederholten Zuwiderhandlungen unter Alkoholeinfluss bestehen gem. §13 Nr. 2 Pkt. B (FeV) begründete Zweifel an Ihrer Fahreignung. Gem. §46 i.V.m. §11 und §13 (FeV) MUSS die Verwaltungsbehörde prüfen, ob Einschränkungen an Ihrer Fahreignung vorliegen.
Gemäß §11 in Verbindung mit §13 Abs. 2b FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen, wenn jemand wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen hat und damit der Anlass zu der Annahme besteht, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist.
Die Maßnahme zur Beibringung des medizinisch-psychologischen Gutachtens ist bei Ihnen berechtigt, da aufgrund der konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte Bedenken gegen Ihre Fahreignung bestehen und die Überprüfung ein geeignetes und verhältnismäßiges Mittel ist, um die bei Ihnen aufgetauchten Eignungszweifel aufzuklären (BVerwGE 11/274 (275); BVerwGE 65/157 (162).
Die Vorlage des Gutachtens macht sich als eine Maßnahme der allgemeinen Gefahrenabwehr erforderlich, da bei Ihnen eine konkrete Gefahrenlage angenommen werden muss. Das Gutachten dient der hiesigen Behörde als Hilfsmittel für die eigene Urteilsbildung. Die Entscheidung darüber, ob Ihnen Ihre Fahrerlaubnis belassen bleiben kann bzw. einzuschränken ist, trifft die Verwaltungsbehörde in eigener Verantwortung.
Gegen die behördliche Anordnung ein Untersuchungsgutachten vorzulegen, besteht keine Möglichkeit des Widerspruchs und der Klage (s. Urteil des Bundesverwaltungsgericht, Beschluss Aktenzeichen VII C18/69 oder auch 11B 157/93).
Wie oben bereits aufgeführt, haben Sie zwei Verkehrszuwiderhandlungen begangen, die im Zusammenhang mit dem Genuss von Alkohol stehen. Aus diesem Grund ist die Prüfung Ihrer Fahreignung erforderlich. Im Rahmen der Gleichbehandlung und mangels Ermessensspielraum für die Fahrerlaubnisbehörde wird bei jedem Inhaber einer Fahrerlaubnis die Beibringung eines Gutachtens angeordnet bzw. verlangt, wenn er wiederholt mit Alkohol im Straßenverkehr auffällig geworden ist. Aus diesem Grund kann auch auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Einzelnen keine Rücksicht genommen werden.
Sie erhalten Gelegenheit, sich bis 19.01.2012 zur beabsichtigten Maßnahme (gem. §28 Abs.1 Thür. VwVfG) schriftlich oder zur Niederschrift (nicht telefonisch) zu äußern. Bis zu diesem Termin senden Sie bitte auch die in der Anlage befindliche Einverständniserklärung eigenhändig unterschrieben an uns zurück. Tragen Sie bitte auch die gewünschte Begutachtungsstelle in das Formular ein, bei der Sie das Gutachten in Auftrag geben möchten.
Sollten Sie von der Möglichkeit einer Anhörung innerhalb der gesetzten Frist nicht Gebrauch machen oder für den Fall, dass Ihrerseits zum Sachverhalt nichts vorgebracht wurde, was eine andere entscheidung als die Vorlage des geforderten Gutachtens rechtfertigen würde, wird nach Fristablauf der kostenpflichtige Anordnungsbescheid (25.60 EUR zzgl. Auslagen) zugestellt.
Es steht Ihnen aber auch unbenommen frei, auf Ihrer Fahrerlaubnis freiwillig zu verzichten und die schriftlich der Verwaltungsbehörde gemeinsam mit Ihrem Führerschein innerhalb der Anhörungsfrist zuzuleiten. Sodann werden die Eignungsprüfungen gegen Sie eingestellt."
Nun meine Fragen:
1.) Ist der Fall aus 2004 doch nicht nicht verjährt obwohl er länger als 5 Jahre zurückliegt?
2.) Mich macht stutzig, dass in dem Schreiben sowohl geschrieben wird ich habe "keine Möglichkeit auf Widerspruch oder Klage" aber auch im vorletzten Absatz ich könne mich innerhalb der Frist äußern um ggf. eine andere Entscheidung als die Vorlage des geforderten Gutachtens herbeizuführen?
3.) Kurz gesagt: Besteht irgendeine Möglichkeit, die Angelenheit gütlich zu lösen im Sinne von Fahrerlaubnis behalten ohne Erbringung der aufwändigen MPU?
Herzlichen Dank für Ihre Antworten und Empfehlungen.
Antwort geschrieben am 08.01.2012 16:21:46 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Jörg Salzwedel
Am Ring 3, 29313 Hambühren, Tel: 05084 988808, Fax: 05084 988818
Miet und Pachtrecht, Verkehrsrecht, Strafrecht, Internet und Computerrecht, Erbrecht
Bewertungen: 74
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gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Frage 1:
Die Tilgung der Eintragung wegen der Trunkenheit verjährt in 10 Jahren, nicht jedoch in 5, wie mein Kollege dies geschrieben hat, da eine Verurteilung nach § 316 StGB oder § 315c Absatz 1 Nr. 1a StGB nach § 52 Absatz 2 BZRG in Verbindung mit § 29 Absatz 1 Nr. 2a, 3 StVG die Löschung erst nach 10 Jahren vorsieht, wenn hierbei der Führerschein betroffen war.
Ich gehe dabei davon aus, dass die damalige Verurteilung entweder nach § 315c Absatz 1 Nr. 1a StGB oder nach 316 StGB erfolgte.
Wegen des Fahrrades gilt zwar die 1,6 Promille Grenze, unter der Sie generell nicht belangt werden dürfen, jedoch sieht das anders aus, wenn Sie Ausfallerscheinungen haben oder gar einen Unfall verwickelt sind. Aus diesem Grund haben Sie auch den Strafbefehl bekommen (Relative Fahruntüchtigkeit).
In diesem Fall ist dieser Tatbestand auch beachtlich und kann von der Straßenverkehrsbehörde auch herangezogen werden und Zweifel an Ihrer Fahreignung anmelden.
Frage 2: Das Schreiben ist bislang nur ein Anhörungsbogen. Hierbei teilt Ihnen die Verkehrsbehörde mit, dass sie beabsichtigt, Ihnen eine MPU aufzuerlegen und Sie deswegen anhören muss.
Hierbei haben Sie natürlich die Möglichkeit, sich zu äußern und Gründe dazulegen, die eine andere Entscheidung unter Umständen rechtfertigt.
Wenn keine Gründe ersichtlich sind und das wird nunmehr schwer werden, wenn der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen ist und Sie daher Ihre Schuld eingestanden haben, würde die Behörde Ihnen dann eine MPU auferlegen.
Gegen diese Entscheidung der Behörde, Ihnen die MPU aufzuerlegen, haben Sie zunächst keine Rechtsmittel, bis Ihnen der Führerschein aufgrund der fehlenden MPU entzogen wird. Gegen diesen Akt haben Sie dann die Möglichkeit, die Maßnahme anzugreifen, welches jedoch wenig aussichtsreich erscheint, da der Strafbefehl und die damalige Verurteilung in Rechtskraft erwachsen sind und auch aus den o.g. Gründen noch nicht aus dem BZRG zu löschen waren (10 Jahres-Frist).
Wenn Sie zum Beispiel beruflich auf den Führerschein angewiesen sind, sollten Sie dies auf jeden Fall noch vorbringen, unter Beifügung von Belegen (zum Beispiel Streckennachweise, Arbeitsvertrag).
Auch sollte angeführt werden, dass der erste Vorfall bereits sehr lange zurück liegt.
Auch kann in diesem Fall noch einmal auf den Sachverhalt des Fahrradfahrens Bezug genommen werden und vorgetragen, dass Sie an dem Unfall eventuell doch keine Schuld trifft, oder nur zu einem kleinen Teil.
Es kommt nunmehr sehr auf die (ausführliche und mit Anlagen versehene) Begründung an, wobei ich Ihnen leider sagen muss, dass die Chancen dennoch ziemlich gering sind, um eine MPU zu vermeiden; ganz unmöglich ist es aber dennoch nicht.
Wenn Sie dafür Unterstützung brauchen sollten, können Sie meine Kanzlei gerne in Anspruch nehmen.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche mit Unterlagen ausgestattete Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen zu geben.
Bei weiteren Nachfragen benutzen Sie bitte die kostenlose Nachfrageoption. Wenn hiernach noch Unklarheiten bestehen sollten, können Sie mich auch gerne direkt per E-Mail anschreiben.
Mit freundlichen Grüßen
Salzwedel
Rechtsanwalt
kanzlei-salzwedel@ra-salzwedel.de
www.ra-salzwedel.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 09.01.2012 00:01:18
Werter Herr Salzwedel,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Demnach verstehe ich die Zustellung dieser Anhörung vielmehr als Formalie, auf die im nächsten Schritt die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens folgt.
In Anbetracht der Sachlage bin ich bereit, mich mit positivem Einverständnis zu äußern u. eine MPU zu erbringen um zu belegen, für die Teilnahme am Straßenverkehr geeignet zu sein. Im Schreiben heißt es "Die Frist zur Erbringung des Gutachtens wird auf zwei (2) Monate nach Zustellung dieser Anhörung begrenzt." - verstehe ich es richtig, dass ich meine Fahrerlaubnis - die ich aktuell nach wie vor besitze - behalten kann, sofern ich das Gutachten fristgerecht vorlege u. dieses belegt, dass ich zur Teilnahme am Straßenverkehr befähigt bin?
Herzlichen Dank.
Werter Herr Salzwedel,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Demnach verstehe ich die Zustellung dieser Anhörung vielmehr als Formalie, auf die im nächsten Schritt die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens folgt.
In Anbetracht der Sachlage bin ich bereit, mich mit positivem Einverständnis zu äußern u. eine MPU zu erbringen um zu belegen, für die Teilnahme am Straßenverkehr geeignet zu sein. Im Schreiben heißt es "Die Frist zur Erbringung des Gutachtens wird auf zwei (2) Monate nach Zustellung dieser Anhörung begrenzt." - verstehe ich es richtig, dass ich meine Fahrerlaubnis - die ich aktuell nach wie vor besitze - behalten kann, sofern ich das Gutachten fristgerecht vorlege u. dieses belegt, dass ich zur Teilnahme am Straßenverkehr befähigt bin?
Herzlichen Dank.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 09.01.2012 00:15:38
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst einmal möchte ich ausdrücken, dass mein Kollege sicherlich ebenso dieses Ergebnis mitgeteilt hatte, nur sich bezüglich der Eintragung im Straßenverkehrsregister nicht äußerte, welches aber hierbei auch relevant ist, um zu beurteilen, welche Vorhalte Ihnen die Straßenverkehrsbehörde machen kann.
Hinsichtlich der MPU haben Sie die Frist bekommen, diese innerhalb der zwei Monate vorzulegen, um so Ihre Fahrtauglichkeit zu beweisen.
Solange Sie innerhalb der zwei Monate eine erfolgreiche MPU vorlegen, wird es auch nicht zu einer Entziehung kommen.
Bei weiteren Fragen können Sie mich auch weiter direkt per email anschreiben.
Mit freundlichen Grüßen
Salzwedel
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst einmal möchte ich ausdrücken, dass mein Kollege sicherlich ebenso dieses Ergebnis mitgeteilt hatte, nur sich bezüglich der Eintragung im Straßenverkehrsregister nicht äußerte, welches aber hierbei auch relevant ist, um zu beurteilen, welche Vorhalte Ihnen die Straßenverkehrsbehörde machen kann.
Hinsichtlich der MPU haben Sie die Frist bekommen, diese innerhalb der zwei Monate vorzulegen, um so Ihre Fahrtauglichkeit zu beweisen.
Solange Sie innerhalb der zwei Monate eine erfolgreiche MPU vorlegen, wird es auch nicht zu einer Entziehung kommen.
Bei weiteren Fragen können Sie mich auch weiter direkt per email anschreiben.
Mit freundlichen Grüßen
Salzwedel
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