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Anhörung nach § 24 SGB X


19.05.2009 13:49 |
Preis: ***,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Temuri Kakachia


| in unter 2 Stunden

Die ARGE wirft mir vor (Bedarfsgemeinschaft 2 Erw. + 2 Kinder), dass ich eine Änderung der Einkommensverhältnisse grob fahrlässig nicht mitgeteilt hätte - es geht dabei um einen einmaligen Betrag von ca. 1.000 Euro, der mir als Ausgleich für einen Autounfall bezahlt wurde - und verlangt eine Erstattung bzw. Aufrechnung in Höhe von 1.082 Euro.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 123 weitere Antworten zum Thema:
SGB
19.05.2009 | 14:39

Antwort

von

Rechtsanwalt Temuri Kakachia
101 Bewertungen
Sehr geehrter/e Fragesteller/in,

gerne beantworte ich Ihre Frage unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:

Der Ihnen wegen des Autounfalls ausgezahlte Betrag in Höhe von 1000 € könnte möglicherweise nicht als Einkommen zu qualifizieren sein. Dies wäre nach § 11 III, Nr. 2 SGB II der Fall, wenn bei dieser Summe um Schmerzensgeld nach § 253 II BGB handelt. Leider haben Sie nicht exakt angegeben, von wem Ihnen das Geld ausbezahlt wurde. Sollte bei diesem Betrag also tatsächlich um Schmerzensgeld handeln, so darf dieser nach § 11 III, Nr. 2 SGB II nicht als Einkommen berücksichtigt werden.

Sollte es bei dieser Zahlung um ein Unfallversicherungs-Verletztenrente handeln (wegen geringer Summer eher unwahrscheinlich), so ist auch sie nach § 11 III, Nr. 1 a als zweckbestimmte Einnahme berücksichtigungsfrei. Denn diese Rente zum Teil auch dem immateriellen Schadensausgleich wegen Gesundheitsschäden dient (SG Hamburg 24.01.2006 S 55 AS 1404/05/ER).

Sollte dieser Betrag kein Schmerzensgeld und auch keine Unfallversicherungs-Verletztenrente sein, so ist er als Einkommen zu berücksichtigen. Dann wäre dieser Betrag allerdings als einmalige Einnahme zu behandeln, mit der Folge, dass er auf mehrere Monate (grundsätzlich 6 Monate) aufzuteilen und monatlich mit dem sich daraus ergebenden Teilbetrag zu berücksichtigen wäre (§ 2 III, S.3 Alg II-V).

Abschließen heißt das in Ihrem Fall also, dass entweder gar keine Berücksichtigung dieser Summe (Schmerzensgeld oder Unfallversicherungs-Verletztenrente) oder Behandlung dieser als einmalige Einnahme (keine volle Anrechnung im Zuflussmonat, sondern Aufteilung und anteilige Anrechnung).

Ich darf an dieser Stelle anmerken, dass die Erstberatung nur die erste rechtliche Beurteilung des Rechtsproblems auf Grund von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts bieten kann. Bei Unklarheiten biete ich Sie die kostenlose Nachfragefunktion zu nutzen. Abgesehen davon können Sie bei weiteren Fragen auch die Funktion “Direktanfrage” in Anspruch nehmen.

Ich wünsche Ihnen viel Glück und verbleibe mit freundlichen Grüßen:

T.Kakachia
-Rechtsanwalt-

______________________________________________________

Temuri Kakachia
Anwaltskanzlei

Tel: 07621/5830303
Fax: 07621/5839304


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Temuri Kakachia
Lörrach

101 Bewertungen
FACHGEBIETE
Ausländerrecht, Miet und Pachtrecht, Erbrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht, allgemein