Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 1 weitere Antworten zum Thema Anhörung.
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir haben von der Bußgeldstelle Viechtach am 29.09.10 einen Bogen zur Anhörung wegen einer OWi erhalten und sollen zu der entsprechenden OWi Angaben machen.
Bei der OWi handelt es sich um folgenden Text:
"Als Beförderer haben Sie entgegen §9 Abs. 12 Nr. 9 GGVSE die Vorschriften über die Ausrüstung der Fahrzeuge mit Feuerlöschmitteln nach Abschnitt 8.1.4 ADR nicht beachtet.
Verl. Vorschrift: §10 Nr. 16g GGVSE; §10 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 GGBefG; Nr. 10.2, Anlage 7 Nr.1 Lfd. Nr. 47.2 RSE"
Die OWi wurde am 20.04.2009 begangen.
Wir haben die Frist bis zum 18.10.2010 verlängert.
Unsere Frage lautet nun:
Da wir erst am 29.09.2010 diesen Anhörungsbogen erhalten haben, müsste die Angelegenheit doch bereits verjährt sein ? Theoretisch dürfte die Strafe/Bußgeld im Bereich von max. 250,00 EUR liegen.
Wie sollen wir uns verhalten ? Sollen wir den Bogen ausfüllen und absenden und dann dem Bußgeldbescheid widersprechen ?
Für Ihre Antwort möchten wir uns bedanken.
Mit freundlichen Grüßen.
Antwort geschrieben am 13.10.2010 19:37:42
gerne beantworte ich Ihre Fragen auf Grundlage Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Die Angelegenheit ist in Ihrem Fall noch nicht verjährt.
Da es keine besondere Verjährungsvorschrift für eine Ordnungswidrigkeit nach der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE) und dem Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (GGBefG) gibt, richtet sich die Verjährung für die Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit nach § 31 Abs. 2 OWiG.
Danach ist für die Verfolgungsverjährung das Höchstmaß der jeweiligen Geldbuße entscheidend. § 10 Abs. 2 GGBefG sieht für eine Ordnungswidrigkeit in den Fällen des § 10 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 1a und Nr. 2 eine Geldbuße von bis zu fünfzigtausend Euro vor. Ist die Ordnungswidrigkeit nur fahrlässig begangen worden, beträgt das Höchstmaß der Geldbuße fünfundzwanzigtausend Euro gemäß § 17 Abs. 2 OWiG.
Dies hat zur Folge, dass die Verjährungsfrist in Ihrem Fall drei Jahre beträgt gemäß § 31 Abs. 2 Nr.1 OWiG und somit noch keine Verfolgungsverjährung eingetreten ist.
In dem Anhörungsbogen sind Sie sicherlich darüber belehrt worden, dass es Ihnen freisteht, sich zur Beschuldigung zu äußern. Daher sollten Sie sich nur dann zu dem Vorwurf der Ordnungswidrigkeit äußern, wenn Sie offensichtlich entlastende Umstände vortragen können. Anderenfalls rate ich Ihnen, sich nicht zur Sache einzulassen und den Anhörungsbogen nicht zu beantworten.
Ob Sie letztendlich gegen den Bußgeldbescheid Rechtsmittel einlegen, sollten Sie nach vorheriger Beratung mit einem Anwalt entscheiden. Dieser könnte Sie vor allem hinsichtlich der Erfolgsaussicht eines Einspruches gegen den Bußgeldbescheid aufklären.
Für die Vertretung Ihrer Interessen in dieser Angelegenheit stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Abschließend hoffe ich, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage vermittelt zu haben und bedanke mich für eine positive Bewertung.
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