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Anhörung im Bußgeldverfahren


09.07.2010 13:32 |
Preis: ***,00 € |

Verkehrsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Fachanwalt Strafrecht Martin Kämpf


| in unter 2 Stunden

Ich bin auf der Landstraße gelasert wurden. Dann wurde ich von einem Polizeibeamter angehalten. Mir wurde folgender Verstoß vorgewurfen...
Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindikeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 48 km/h. Völlig unwissend und überrascht stand ich da. Mir wurde mitgeteilt, dass ich keine Aussage zu machen brache. Ich musste jedoch einen roten Zettel unterschreiben, ich weis nicht einmal für was. Ich fahre schon seit über 20 Jahren Auto, aber so etwas ist mir noch nie passiert. Dann, eine Woche später kam ein Brief zu mir ins Haus geflattert.

Anhörung im Bußgeldverfahren
Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 48 km/h. Zulässig 80 km/h. Festgestellt nach Toleranzabzug 128 km/h.

Gibt es einen Tipp, was ich auf der Rückseite ausfüllen muss, um evtl. das Bußgeldverfahren einzustellen oder zu mindern? Hier ist der Punkt 3 gemeint (Angaben zur Sache) Wir der Verstoß zugegeben ? Ja / Nein mit Begründung.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 16 weitere Antworten zum Thema:
Anhörung Bußgeldverfahren
09.07.2010 | 14:08

Antwort

von

Rechtsanwalt Fachanwalt Strafrecht Martin Kämpf
170 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin,

ich bedanke mich für Ihre Anfrage und beantworte diese unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Sie sind nicht verpflichtet, im Rahmen des Anhörungsbogens Angaben zur Sache zu machen. Insbesondere verbietet es sich an dieser Stelle, die Geschwindigkeitsübertretung einzuräumen!

Offensichtlich sind auch Ihre Personalien bekannt. Ansonsten wäre eine Übersendung des Anhörungsbogens an Sie nicht möglich gewesen. Aus diesem Grunde müssen Sie auch keine Angaben zu Ihrer Person machen, da diese Informationen der Behörde bereits vorliegen.
Sie sollten demzufolge den Anhörungsbogen insgesamt unbeantwortet lassen.

In Anbetracht der Ihnen drohenden Folgen der Geschwindigkeitsübertretung (Geldbuße in Höhe von 160,– EUR, drei Punkte in Flensburg und ein Monat Fahrverbot) wird es sich empfehlen, einen im Verkehrsrecht tätigen Rechtsanwalt mit Ihrer Verteidigung zu beauftragen. Dieser sollte zunächst Akteneinsicht in die Bußgeldakte nehmen und die Messung gegebenenfalls seitens eines Sachverständigen für Verkehrsmesstechnik überprüfen lassen.
Diesbezüglich sei angemerkt, dass bei einer Vielzahl der festgestellten Geschwindigkeitsübertretungen Messfehler (z. B. durch Fehlbedienungen der Messgeräte) gegeben sind.

Abschließend sei darauf hingewiesen, dass die Ihnen vorgeworfene Geschwindigkeitsübertretung möglicherweise noch verjährt. Die Verjährung der Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten wegen Geschwindigkeitsübertretungen beträgt vor Erlass des Bußgeldbescheides drei Monate, nach Erlass des Bußgeldbescheides sechs Monate.
Bitte beachten Sie aber, dass die Verjährung durch verschiedene Ereignisse unterbrochen werden kann und im Anschluss erneut zu laufen beginnt.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten rechtlichen Überblick ermöglicht zu haben und stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Martin Kämpf
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt & Strafverteidiger Martin Kämpf
Pettenkoferstraße 10a
80336 München

Fon 089/ 22843355
Fax 089/ 22843356

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www.kanzlei-kaempf.net

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Fachanwalt Strafrecht Martin Kämpf
München

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