Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 12 weitere Antworten zum Thema Verstoß.
Ich bin volljährig und befinde mich aktuell in der Ausbildung.
Meine Berufsschule hat mich zu einer Veranstaltung angemeldet zu der auch eine Sportlehrerin mitgefahren ist.
Die Veranstaltung umfasste tagsüber ein Sportprogramm welches um 17 Uhr beendet wurde.
Am Abend um 20 Uhr gab es einen Gala Abend, an dem wir mit mehreren Schülern und auch der Sportlehrerin teilgenommen haben.
Es wurde kein Alkoholverbot ausgesprochen, so konsumierte ich Alkohol und habe durch übertriebenes trinken eine Alkoholvergiftung erlitten.
Nun habe ich zu meiner Überraschung eine Einladung der Schule erhalten, in der mir mittgeteilt wird das ich aufgrund meines Fehlverhaltens gegen das Schulgesetz verstoßen hätte. Es soll nun eine Anhörung nach §53 (3) Nr. 1-3 geben.
Für mich stellt sich nun die Frage, ob ich hier tatsächlich gegen das Schulgesetz verstoßen habe und mit Konsequenzen rechnen muss oder ob die Schule hier die Sache eventuell falsch auslegt.
Wie soll ich mich in der Anhörung verhalten?
Eine kurze Hilfe wäre nett, da die Anhörung bereits morgen stattfinden soll.
Antwort geschrieben am 29.11.2010 23:47:18 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt LL.M. Christian Mauritz
Eckener Straße 29, 40468 Düsseldorf, Tel: 0211 5866630, Fax: 0211 58666315
Gewerblicher Rechtsschutz, Kaufrecht, Wettbewerbsrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Medienrecht
Bewertungen: 165
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Ihre Frage möchte ich anhand der von Ihnen mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Ob Sie hier tatsächlich gegen das Schulgesetz verstoßen haben, lässt sich anhand Ihrer Angaben leider nicht abschließend beantworten. Durch Ihr Verhalten können Sie eigentlich nur gegen § 42 Absatz 3 Satz 3 des für Ihr Bundesland einschlägigen Schulgesetzes verstoßen haben. Dieser sagt: "Sie (= die Schüler) haben die Schulordnung einzuhalten und die Anordnungen der Lehrerinnen und Lehrer, der Schulleitung und anderer dazu befugter Personen zu befolgen". Da ein mündliches Alkoholverbot der beaufsichtigenden Lehrerin nicht ausgesprochen wurde, kommt somit allenfalls ein Verstoß gegen o.g. Vorschrift in Verbindung mit der Schulordnung Ihrer Schule in Betracht, welche mir natürlich nicht bekannt ist.
Ausgehend davon, dass Ihre Schulordnung ein auf diesen Sachverhalt anwendbare Verbotsvorschrift enthält, kommen als mögliche Ordnungsmaßnahmen nach § 53 Absatz 3 Nr. 1-3 der schriftliche Verweis, die Überweisung in eine parallele Klasse oder Lerngruppe, sowie der vorübergehende Ausschluss vom Unterricht von einem Tag bis zu zwei Wochen und von sonstigen Schulveranstaltungen in Betracht.
Sollte Ihr Verhalten bislang einwandfrei gewesen sein, so sollte allenfalls der schriftliche Verweis als angemessene Sanktion in Betracht kommen. Im Rahmen der Anhörung sollten Sie darauf hinweisen, dass ein mündliches Verbot nicht ausgesprochen wurde und Sie sich daher nicht bewusst über ein evtl. bestehendes Verbot hinwegsetzen wollten und dass Ihnen künftig derartiges natürlich nicht mehr passieren wird.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick verschaffen. Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz, LL.M.
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 29.11.2010 23:55:24
Vielen Dank für ihre Ausführungen.
Was mich nur wundert ist, es hat sich bei der sportlichen Veranstaltung um eine freiwillige Teilnahme gehandelt. Wir sind nur mit einigen Schülern zu diesem Wettkampf gefahren und wurden lediglich über die Schule angemeldet.
Gilt dies dann als Schulveranstaltung, bei der die Schulordnung auch außerhalb des Schulgebäudes greift?
Vielen Dank für ihre Ausführungen.
Was mich nur wundert ist, es hat sich bei der sportlichen Veranstaltung um eine freiwillige Teilnahme gehandelt. Wir sind nur mit einigen Schülern zu diesem Wettkampf gefahren und wurden lediglich über die Schule angemeldet.
Gilt dies dann als Schulveranstaltung, bei der die Schulordnung auch außerhalb des Schulgebäudes greift?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 30.11.2010 00:07:36
Sehr geehrter Fragesteller,
auch bei von der Schule organisierten Veranstaltungen, an denen eine Teilnahme nur auf freiwilliger Basis erfolgen kann, handelt es sich grds. um Schulveranstaltungen im Sinne des Schulgesetzes. Dies ergibt sich u.a. aus § 43 Absatz 1 SchulG, der ausdrücklich zwischen verbindlichen und freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen differenziert.
Durch die Aufnahme eines Schülers in eine öffentliche Schule wird ein öffentlich-rechtliches Schulverhältnis, also gewissermaßen ein vom öffentlichen Recht geprägtes Sonderverhältnis begründet. Dieses entfaltet Wirkungen nicht nur auf dem räumlichen Grund der Schule, sondern auch bei an anderen Orten stattfindenden Veranstaltungen.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz, LL.M.
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
auch bei von der Schule organisierten Veranstaltungen, an denen eine Teilnahme nur auf freiwilliger Basis erfolgen kann, handelt es sich grds. um Schulveranstaltungen im Sinne des Schulgesetzes. Dies ergibt sich u.a. aus § 43 Absatz 1 SchulG, der ausdrücklich zwischen verbindlichen und freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen differenziert.
Durch die Aufnahme eines Schülers in eine öffentliche Schule wird ein öffentlich-rechtliches Schulverhältnis, also gewissermaßen ein vom öffentlichen Recht geprägtes Sonderverhältnis begründet. Dieses entfaltet Wirkungen nicht nur auf dem räumlichen Grund der Schule, sondern auch bei an anderen Orten stattfindenden Veranstaltungen.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz, LL.M.
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