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Guten Tag,
ich bitte um Informationen zu folgendem Fall (handelnde Personen sind der Einfachheit halber als A und B bezeichnet):
Mit dem Geschäftswagen von B (Halter: der Arbeitgeber von B) fuhr A in einer Tempo-30-Zone in eine Radarfalle. Da er das Steuer des Wagens in der 30-Zone übernommen hatte (zuvor war B gefahren, A fuhr allein weiter), war ihm nicht bewusst, sich in einer 30-Zone aufzuhalten, zudem ließ die breite Straße dies nicht vermuten. Eine spätere Überprüfung hat gezeigt, dass das 30-Schild, an dem vorbei B in die 30-Zone gefahren war, mit Farbe beschmiert war.
Die Bußgeldbehörde sandte dem Fahrzeughalter (=Arbeitgeber der B) binnen 14 Tage nach der Tat eine "Anfrage" (keine Anhörung) mit der Bitte um Mitteilung des Fahrers.
Aufgrund Angabe des Namens der B erhielt diese drei Wochen nach der Tat dieselbe "Anfrage" per Post. Das in Kopie beigefügte Fahrerfoto ist nicht sonderlich gut, doch ist A erahnbar.
Ergänzungen: B war im Verhältnis zu ihrem Arbeitgeber berechtigt, den Wagen an A zu überlassen. Der Wohnsitz von A befindet sich in einer anderen Stadt als jener von B. Zudem ist B der gemeldete Wohnsitz von A nicht bekannt, sondern nur der Wohnsitz seiner Eltern. Die Geschwindigkeitsüberschreitung ist nach Toleranzabzug knapp über 30 km/h, da A davon ausging, in einer 50-Zone zu fahren.
Frage: Wie sollten sich zunächst B und sodann ggf. A selbst gegenüber der Bußgeldbehörde einlassen, um Bußgeldbescheid, Punkte, Fahrverbot (A und B benötigen beruflich zwingend Mobilität) und Fahrtenbuchauflage zu vermeiden?
Antwort geschrieben am 21.03.2011 15:06:30 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Guido Matthes
Fuhrstr. 4, 58256 Ennepetal, Tel: 0 23 33 / 83 33 88, Fax: 0 23 33 / 83 33 89
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Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:
Nach Ihrer Schilderung gehe ich davon aus, dass B als Zeuge angehört wird.
Falls Frau B ein Zeugnisverweigerungsrecht gem. §§ 52 ff StPO zusteht, kann Sie davon Gebrauch machen. Ist dies nicht der Fall und antwortet Frau B nicht, riskiert Sie weitere Ermittlungen zur Feststellung des Fahrers A in ihrem Umfeld und ggf. tatsächlich eine Fahrtenbuchauflage. Ermittlungen erfolgen häufig über die Meldebehörden oder durch einen "Hausbesuch" der Polizei.
In jedem Fall wäre es für Frau B sicherer, den Zeugenfragebogen zu beantworten; wenn Sie dies tut, ist sie als Zeugin zur Wahrheit verpflichtet. B drohen in diesem Fall dann keine Konsequenzen. Ob B den A überhaupt "unterstützen" will, kann hier nicht bewertet werden.
Wenn B als Betroffener angehört wird, sollte er zunächst gar keine Angaben machen. Sofern er sich gegen den Vorwurf verteidigen möchte, ist es am sinnvollsten, zunächst Akteneinsicht über einen Rechtsanwalt zu nehmen. Dieser kann danach eine Verteidigungsstrategie erarbeiten. Vorformulierte Einlassungen sind insoweit nicht hilfreich und schneiden ggf. bestimmte Verteidigungsansätze ab.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 21.03.2011 16:29:13
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
danke für Ihre Antwort, auch wenn diese mir leider wenig, um nicht zu sagen gar nicht weiter hilft.
Die von mir gestellte Frage zielte darauf ab, Informationen zu erhalten, wie sich A und B bestmöglich verhalten, um Bußgeld, Fahrverbot oder Fahrtenbuchauflage zu vermeiden. Dass eine Fahrtenbuchauflage droht, wenn B ohne Angabe von Gründen die Aussage verweigert, wird von der Frage ersichtlich unterstellt, ebenso der Umstand, dass B den A unterstützen will (denn sonst wäre die Frage nach der Vermeidung der Sanktionen irrelevant). Als Antwort hätte ich Hinweise erwartet, wie B agieren sollte (keine Einlassung, hinhaltende Einlassung, dass der Fahrer gesucht wird, dass ein besseres Fahrerfoto erbeten wird etc.), dies insbesondere vor dem evidenten Hintergrund eines evtl. Verzögerns/Indielängeziehens des Vorgangs und der Möglichkeit eines Verjährungseintritts sowie einer denkbaren Anhörungszustellung an A an die falsche Adresse.
Die von Ihnen angeführten polizeilichen Ermittlungen vor Ort dürften wohl kaum eine zu besorgende Schlechterstellung darstellen, wohl aber auch nicht so sehr wahrscheinlich sein, da angesichts der der Bußgeldstelle bekannten Identität der B ein EMA-Fotoabgleich bereits stattgefunden haben wird (sonst wäre wohl eine Betroffenenanhörung und keine Zeugenbefragung erfolgt).
Wie ferner in der Anfrage ersichtlich, wird B gerade nicht als Betroffene angehört (wie von Ihnen als Variante ausgeführt). Dies könnte nach dem geschilderten Sachverhalt wohl allein A drohen. Doch auch der sonstige Hinweis auf die Einschaltung eines Rechtsanwaltes ist nicht wissenserweiternd - mit diesem letztlich lapidaren Hinweis könnte genau genommen meine ganze Anfrage erledigt werden, nur dafür ist dieser virtuelle Dienst doch wohl nicht geschaffen worden.
Mit freundlichen Grüßen
Raffael
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
danke für Ihre Antwort, auch wenn diese mir leider wenig, um nicht zu sagen gar nicht weiter hilft.
Die von mir gestellte Frage zielte darauf ab, Informationen zu erhalten, wie sich A und B bestmöglich verhalten, um Bußgeld, Fahrverbot oder Fahrtenbuchauflage zu vermeiden. Dass eine Fahrtenbuchauflage droht, wenn B ohne Angabe von Gründen die Aussage verweigert, wird von der Frage ersichtlich unterstellt, ebenso der Umstand, dass B den A unterstützen will (denn sonst wäre die Frage nach der Vermeidung der Sanktionen irrelevant). Als Antwort hätte ich Hinweise erwartet, wie B agieren sollte (keine Einlassung, hinhaltende Einlassung, dass der Fahrer gesucht wird, dass ein besseres Fahrerfoto erbeten wird etc.), dies insbesondere vor dem evidenten Hintergrund eines evtl. Verzögerns/Indielängeziehens des Vorgangs und der Möglichkeit eines Verjährungseintritts sowie einer denkbaren Anhörungszustellung an A an die falsche Adresse.
Die von Ihnen angeführten polizeilichen Ermittlungen vor Ort dürften wohl kaum eine zu besorgende Schlechterstellung darstellen, wohl aber auch nicht so sehr wahrscheinlich sein, da angesichts der der Bußgeldstelle bekannten Identität der B ein EMA-Fotoabgleich bereits stattgefunden haben wird (sonst wäre wohl eine Betroffenenanhörung und keine Zeugenbefragung erfolgt).
Wie ferner in der Anfrage ersichtlich, wird B gerade nicht als Betroffene angehört (wie von Ihnen als Variante ausgeführt). Dies könnte nach dem geschilderten Sachverhalt wohl allein A drohen. Doch auch der sonstige Hinweis auf die Einschaltung eines Rechtsanwaltes ist nicht wissenserweiternd - mit diesem letztlich lapidaren Hinweis könnte genau genommen meine ganze Anfrage erledigt werden, nur dafür ist dieser virtuelle Dienst doch wohl nicht geschaffen worden.
Mit freundlichen Grüßen
Raffael
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 21.03.2011 16:57:35
Sehr geehrter Fragesteller,
Sie haben recht; im vierten Absatz der Ausgangsantwort muss es lauten:
"Wenn A als Betroffener angehört wird, sollte er zunächst gar keine Angaben machen. Sofern er sich gegen den Vorwurf verteidigen möchte, ist es am sinnvollsten, zunächst Akteneinsicht über einen Rechtsanwalt zu nehmen. Dieser kann danach eine Verteidigungsstrategie erarbeiten. Vorformulierte Einlassungen sind insoweit nicht hilfreich und schneiden ggf. bestimmte Verteidigungsansätze ab." B bekommt als Zeugin keine Akteneinsicht.
Ansonsten sollten Sie Ihren Ton mäßigen. Sie erhalten eine Erstberatung, die keine Akteneinsicht ersetzen kann. Kein Anwalt, den Sie mit einer solchen Ordnungswidrigkeiten-Sache beauftragen, kann hellsehen. Akteneinsicht wird für A unerlässlich sein.
Die Handlungsalternativen der B habe ich Ihnen geschildert. Nähere Angaben zum Verhältnis A - B machen Sie nicht. Was, wann und wie B zum Verfahren schreiben soll, kann ich Ihnen daher nicht angeben. Zudem sind derartige Pauschalformulierungen ins Blaue hinein -ich wiederhole mich gerne- auch nicht sinnvoll und im schlimmsten Fall für B (und den Berater) sogar strafrechtlich relevant.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
Sie haben recht; im vierten Absatz der Ausgangsantwort muss es lauten:
"Wenn A als Betroffener angehört wird, sollte er zunächst gar keine Angaben machen. Sofern er sich gegen den Vorwurf verteidigen möchte, ist es am sinnvollsten, zunächst Akteneinsicht über einen Rechtsanwalt zu nehmen. Dieser kann danach eine Verteidigungsstrategie erarbeiten. Vorformulierte Einlassungen sind insoweit nicht hilfreich und schneiden ggf. bestimmte Verteidigungsansätze ab." B bekommt als Zeugin keine Akteneinsicht.
Ansonsten sollten Sie Ihren Ton mäßigen. Sie erhalten eine Erstberatung, die keine Akteneinsicht ersetzen kann. Kein Anwalt, den Sie mit einer solchen Ordnungswidrigkeiten-Sache beauftragen, kann hellsehen. Akteneinsicht wird für A unerlässlich sein.
Die Handlungsalternativen der B habe ich Ihnen geschildert. Nähere Angaben zum Verhältnis A - B machen Sie nicht. Was, wann und wie B zum Verfahren schreiben soll, kann ich Ihnen daher nicht angeben. Zudem sind derartige Pauschalformulierungen ins Blaue hinein -ich wiederhole mich gerne- auch nicht sinnvoll und im schlimmsten Fall für B (und den Berater) sogar strafrechtlich relevant.
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