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Angst vor Pfändung: Vater schenkt GmbH Anteile an seine minderjährigen Kinder


22.06.2012 15:35 |
Preis: 25,00 € |

Gesellschaftsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla




Hallo,

ein Vater schuldet privat einem Gläubiger über 20.000 Euro. Er gibt die Eidesstattliche ab, lebt in der Zeit vom Jobcenter (Arge). Nach einem Jahr bekommt er eine feste Arbeitsstelle und bestreitet von nun an den Lebensunterhalt selbst, ohne die Hilfe vom Staat. Nach vier Monate wird den ganzen Mitarbeitern durch Auftragsverlust gekündigt.

Der Vater macht sich nun selbständig und gründet (mit Musterprotokoll) eine Unternehmergesellschaft, wo er alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer wird.

Der Gläubiger macht dem Gericht glaubhaft, dass die finanziellen Verhältnisse sich mittlerweile geändert haben und möchte die erneute Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung.

Noch vor dem Termin beim Gerichtsvollzieher schenkt der Vater die Anteile der UG an seine zwei minderjährigen Kinder (je 50 Anteile), um zu Verhindern dass die Anteile gepfändet werden.

Frage:
Wenn der Vater die Anteile an seine minderjährigen Kinder schenkt, kann dann der Gläubiger immer noch die Anteile Pfänden? Gesellschafter werden die zwei Kinder mit je 50 Anteile, Vater bleibt aber Geschäftsführer.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 181 weitere Antworten zum Thema:
GmbH Anteile
23.06.2012 | 16:16

Antwort

von

Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla
687 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:

Leider kann ich Ihnen bei dieser Konstellation keine großen Hoffnungen machen.

Offensichtlich soll die Übertragung allein aus dem Grund erfolgen, um den Unternehmenswert/ die Gesellschaftsanteile ( diese unterliegen grundsätzlich der Pfändung) dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen.

Dieses stellt nach mittlerweile lange gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine so genannte vorsätzliche Gläubigerbenachteiligung Tat, die gemäß § 242 BGB bzw. § 1 Anfechtungsgesetz unzulässig ist.

Rechtsfolge: die Gläubiger können hier grundsätzlich die Zuwendung/Schenkung nach dem Anfechtungsgesetz anfechten und anschließend unter Umständen die Geschäftsanteile/Gesellschaftsanteile pfänden.

Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen alles Gute!

Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.


Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.

Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Samstagnachmittag!


Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Stresemannstr. 46
27570 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de oder info@kanzlei-newerla.de

Tel. 0471/140240 (Sekretariat) o. 0471/140241 (Durchwahl)

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla
Bremerhaven

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